YACHT-Redaktion
· 16.12.2022
In vielen Fällen geht beim Kauf eines Gebrauchtboots und danach alles glatt. Aber es kann eben auch anders kommen. Um im Falle eines Falles abgesichert zu sein, sollten folgende Punkte rund um den Kaufvertrag beachtet werden
Vor dem Erwerb sollte sich der Käufer vergewissern, dass das Boot tatsächlich Eigentum des Veräußerers ist. Und ob dieser derjenige ist, der er vorgibt zu sein. Konkret heißt das, sich vom Gegenüber den Ausweis vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob Name und Anschrift mit dem Kaufvertrag übereinstimmen.
Vor dem Kauf ist zu prüfen, ob das Boot nicht etwa dem Ehegatten, einer Eigner- oder Erbengemeinschaft oder gar einer Bank oder Leasinggesellschaft gehört. Auf jeden Fall muss der Kaufvertrag die Zusicherung beinhalten, dass das Boot frei von Rechten Dritter ist. Ferner sollte man einen Blick auf den letzten Kaufvertrag des Verkäufers werfen. Findet sich darin mehr als eine Unterschrift, müssen alle Eigentümer jetzt wieder dem Verkauf zustimmen. Im Idealfall ist ein Boot in einem deutschen Schiffsregister eingetragen. Das hat Grundbuchcharakter; wer dort als Eigentümer vermerkt ist, ist es auch. Da Fahrtenboote hierzulande aber meist nicht registriert werden, muss man sich mit anderen Dokumenten als Eigentumsnachweis begnügen, wie dem Bootsschein. Sie liefern ebenfalls Anhaltspunkte, besitzen aber keine rechtsverbindliche Auskunftskraft.
Auch auf Käuferseite ist darauf zu achten, dass etwa im Fall einer Eignergemeinschaft alle beteiligten Personen im Vertrag berücksichtigt sind.
Die Eigentumsübergabe ist bei beweglichen Sachen speziell geregelt. „In der Regel geht das Eigentum mit der Übergabe des Schiffes über. Natürlich können im Vertrag auch andere Konstellationen vereinbart werden, wie z. B., dass das Eigentum erst bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate übergeht. Problematisch kann sich der Umstand der Eigentumsübergabe auswirken, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit dem zu verkaufenden Boot entsteht, der Käufer jedoch noch keinen physischen Zugriff auf das Boot hat. Erst ab dem Zeitpunkt der Eigentumsübergabe fallen Schäden an der Yacht nämlich in der Regel in den Risikobereich des Käufers. Entsprechend wichtig ist es, den Zeitpunkt der Eigentumsübergabe in einem Vertrag wie dem Pantaenius-Musterkaufvertrag für Boote schriftlich festzuhalten“, sagt Gunnar Brock, Syndikusrechtsanwalt bei Pantaenius Yachtversicherungen.
Der Umgang mit Mängeln, die das Boot zur Übergabe hat, ist gesetzlich geregelt und nennt sich Gewährleistung. Grundsätzlich gilt sie für zwei Jahre ab der Übergabe. Im Weiteren ist aber zu unterscheiden, ob das Boot von einem Händler oder von privat verkauft wird.
Im Fall von Mängeln muss der Käufer seine Gewährleistungsforderungen gegenüber seinem Vertragspartner, also dem Händler, geltend machen. Im Gegensatz zu Neubooten kann der Händler bei einem Gebrauchtboot die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduzieren. Ein kompletter Gewährleistungsausschluss seitens des Händlers ist aber auf keinen Fall möglich.
Kommt es zu einem Gewährleistungsfall, dann muss der Käufer darauf achten, wann der Mangel erkennbar wurde. Innerhalb der ersten zwölf Monate der zweijährigen Gewährleistungspflicht liegt die Beweislast beim Händler, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Schiffes vorhanden war. Nach zwölf Monaten dreht sich die Beweislast jedoch um: Der Käufer muss dann belegen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat. Dieser Beweislast und damit der Frist kommt somit eine ganz wesentliche Bedeutung zu.
Der Händler ist im Gewährleistungsfall dazu verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Ist das nicht möglich, oder die Reparatur ist erfolglos, dann kann der Käufer den Preis mindern oder vom Kauf zurücktreten.
Auch beim Gebrauchtbootkauf beim Händler dreht sich nach zwölf Monaten die Beweispflicht. Der Käufer kann aber nicht für alle Beschädigungen eine Gewährleistung geltend machen. Ein sieben Jahre altes Boot weist nun mal normale Gebrauchsspuren auf, die selbstverständlich keinen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrecht darstellen.
Übrigens: Seit dem 01.01.2022 bestehen für den Händler weitergehende Hinweispflichten zur Beschaffenheit des Bootes. Sollte zum Beispiel ein gebrauchtes Boot nicht die Beschaffenheit von vergleichbaren Booten aufweisen, muss der Händler extra hierauf hinweisen. Dazu muss er auch Updates für digitale Produkte wie z. B. Navigationsgeräte anbieten. Diese Pflicht kann er aber wiederum vertraglich ausschließen.
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie ein rein freiwilliges Angebot vonseiten des Herstellers. Sie ist beschränkt auf die Reparatur eines Mangels und gewährt keinerlei Rechte zum Rücktritt oder zur Minderung des Kaufpreises. Garantieansprüche müssen deshalb auch gegenüber dem Hersteller, also der Werft, und nicht gegenüber dem Händler geltend gemacht werden. Wie lange eine Garantie gewährt wird, ist im Garantievertrag festgehalten. Eine Regelung hinsichtlich der Beweislast gibt es hier nicht.
Kauft man ein Gebrauchtboot von einer Privatperson, dann gelten andere Gewährleistungs- und Garantieregeln. Ein privater Verkäufer kann sich im Gegensatz zum Händler komplett von Gewährleistungsverpflichtungen freimachen. Das ist auch üblich so, muss aber im Kaufvertrag entsprechend schriftlich vermerkt werden, andernfalls gilt auch für den privaten Verkäufer die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Da die Gewährleistung beim Kauf von privat zumeist ausgeschlossen ist, ist eine sorgfältige Begutachtung des Bootes vorab umso wichtiger. Es empfiehlt sich hier, einen Experten mitzunehmen oder diesen mit einem vollständigen Gutachten zu beauftragen.
Privatpersonen haben übrigens auch die Möglichkeit, eine Garantie zu gewähren, auch wenn das nur in seltenen Fällen vorkommt. Eine sinnvolle Garantie wäre beispielsweise, dass der Verkäufer Havariefreiheit für das Boot zusichert, um die Unversehrtheit der Yacht zu unterstreichen.
Ist der Kaufvertrag unter Dach und Fach – egal, ob Neu- oder Gebrauchtboot –, sollte die Übergabe sehr sorgfältig in einem Protokoll dokumentiert werden. Als Grundlage dient in der Regel eine Ausrüstungsliste, die Bestandteil des Kaufvertrages ist und Punkt für Punkt abgehakt wird. Auch die Überreichung der Schiffspapiere, von Mehrwertsteuernachweis, Gebrauchsanweisungen und Bootsschlüssel sollte in dem Übergabeprotokoll festgehalten werden, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.