YACHT-Redaktion
· 07.06.2024
In loser Folge greifen wir daher die häufigsten Fragen – und Missverständnisse – rund um die Yachtversicherung auf. In der ersten Folge klärten wir mit Unterstützung von Dirk Ammann vom führenden Bootsversicherungsvermittler Pantaenius Yachtversicherungen den grundsätzlichen Sinn und Zweck einer Haftpflicht- und Kaskopolice fürs Schiff.
In der zweiten Folge drehte sich alles um die Frage, wie hoch ein Schiff abgesichert sein sollte. Vor allem, wenn man sich ein gebrauchtes Boot zulegt. Folge drei beschäftigte sich mit der Frage, ob und wie hoch ältere Yachten versichert werden sollten.
Heute blicken wir auf ein kleines, aber überaus wichtiges Detail, das sich im Bootsversicherungsvertrag findet: die persönlichen Effekten. Was verbirgt sich eigentlich hinter dem etwas sperrigen Begriff, und was fällt alles darunter?
Dazu erklärt Dirk Ammann:
Dabei handelt es sich um die privaten Gegenstände, die man mit an Bord nimmt, die aber mit dem eigentlichen Zweck des Bootes, nämlich Wassersport, nichts zu tun haben. Das wird am besten deutlich, wenn man „persönliche Effekten“ von Begriffen wie „Ausrüstung“, „Zubehör“ und „Inventar“ abgrenzt.
Die Ausrüstung eines Boots umfasst alle Gegenstände und Geräte, die für den sicheren Betrieb und die Navigation dieses Fahrzeugs erforderlich sind. Dazu gehört etwa die Sicherheitsausrüstung wie Rettungswesten und Feuerlöscher. Ein anderes Beispiel ist die Navigationsausrüstung wie Kompass und Plotter. Die genaue Ausrüstung variiert nach Art des Bootes und des Fahrtgebiets.
In Abgrenzung zur Ausrüstung umfasst das Zubehör bewegliche Sachen, die keine Bestandteile des Fahrzeugs sind und seinem wirtschaftlichen Zweck nicht nur vorübergehend dienen. Zubehör wurde in der Regel nur für das Boot angeschafft und befindet sich daher dauerhaft an Bord. Bordfahrräder oder E-Scooter zum Beispiel gelten als Zubehör.
Zum Inventar zählen im Gegensatz zu Ausrüstung und Zubehör feste Einbauten wie Tische, Schränke und Kojen.
Schäden an Ausrüstung, Zubehör und Inventar sind bis zum Versicherungswert mitversichert, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen sind. Das kann zum Beispiel bei Verschleißschäden an der Maschinenanlage der Fall sein. Näheres zu den Ausschlüssen ist den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Dagegen sind persönliche Effekten private Gegenstände des täglichen Bedarfs. Sie werden üblicherweise von einer Person mitgeführt und gehören weder zur Ausrüstung noch zum Zubehör oder Inventar. Beispiele dafür sind Mobiltelefon, Sonnenbrille, Straßenkleidung. Persönliche Effekten verbleiben beim Verlassen des Schiffes nicht auf Dauer an Bord.
Mitversichert sind persönliche Effekten beispielsweise nach den Pantaenius Yacht-Kasko-Bedingungen standardmäßig bis zu 5.000 Euro. Diese Summe kann aber individuell angepasst werden. Das kann nötig sein, wenn es um Laptops, Kameraausrüstung und andere teure Gegenstände geht.
Nach der obigen Definition ist nämlich ein Laptop, der in erster Linie zur Navigation dient, als Ausrüstungsgegenstand mitversichert. Ein Laptop zum Videoschnitt im Boat Office mit entsprechenden Festplatten und Kameraausrüstung würde aber zu den persönlichen Effekten zählen. So könnte die Grenze von 5.000 Euro schnell überschritten werden.
Es ist also absolut ratsam, sich ehrlich darüber Gedanken zu machen, welchen Wert die persönlichen Gegenstände haben, die man regelmäßig mit an Bord nimmt. Entsprechend wäre dann gegebenenfalls die Versicherungssumme für „persönliche Effekten“ anzupassen, damit es im Schadensfall kein böses Erwachen gibt.
In ähnlicher Weise gilt das übrigens auch für andere außergewöhnliche Dinge, die man an Bord haben kann, die auch weder Ausrüstung, Zubehör noch Inventar zuzuordnen sind. Wenn sich jemand beispielsweise eine Werkstatt, eine Tauchstation oder ein Büro mit großen Bildschirmen dauerhaft auf seiner Yacht einrichtet, dann sind dies keine persönlichen Effekten mehr. Die entsprechende Wertsteigerung kann der Versicherer in der Regel problemlos in der Police erfassen – wenn sie denn gemeldet wird.