RatgeberFür jeden die passende Police

Pascal Schürmann

 · 09.08.2022

Das Versicherung-Special wird präsentiert von
Ratgeber: Für jeden die passende PoliceFoto: SeaHelp
Eine gute Versicherung ist wichtig, um nach einer Havarie keine bösen Überraschungen zu erleben

Der beste Segler ist nicht vor einem Unfall gefeit. Entsprechend sollte sich jeder absichern. Doch für wen ist welche Versicherung sinnvoll?

Die richtigen Policen für:

Segeln ist Sport. Auch wenn das beim gemütlichen Sonntagsnachmittagsschlag nicht immer gleich ersichtlich ist. Und doch ist jede Bootstour, ob mit der Jolle oder auf dem Dickschiff, mit einem gegenüber dem Aufenthalt an Land höheren Unfallrisiko behaftet.

Keinem großen – nach Angaben des bundesweit größten Sportversicherers, der Arag, kommt gerade mal ein verunglückter Segler auf 15 verletzte Fußballspieler. Doch ganz von der Hand zu weisen ist das Gefährdungspotenzial für Mensch und Material auch nicht. Vor allem wenn etwas beim Segeln passiert, dann handelt es sich oft um schwere Unfälle, so die Arag-Statistik. Also etwa ernsthafte Kopfverletzungen oder Kollisionen mit hohen Sachschäden.

Foto: YACHT

Glücklicherweise kann man sich beim Segeln gegen Risiken fast jeglicher Art absichern. Wohlgemerkt kann, nicht muss. Anders als beispielsweise für Autobesitzer besteht in Deutschland für Segelsportler keine gesetzliche Versicherungspflicht.

Trotzdem sollte auch hierzulande niemand gänzlich ohne Schutz ablegen, gleich ob Skipper oder Crewmitglied. Es kommt jedoch immer auf die individuelle Situation an, welche Versicherungspolice sinnvoll ist oder nicht.

Sie haben die Wahl: Gehen Sie unterhalb der Übersichtsgrafik auf den Typus Segler, der Ihnen entspricht, und lesen Sie, welche Versicherungen es für Sie gibt – und ob diese sinnvoll sind oder nicht. Unter Umständen kommen mehrere Segler-Typen für Sie infrage.

Foto: YACHT

Der Mitsegler

Für alle, die auf Schiffen von Freunden oder Verwandten mitsegeln und die zwar mal die Pinne, nicht aber die Verantwortung übernehmen.

Foto: Yacht / N. Krauss

Nach  Paragraf 823 des Bürgerlichen Gesetz­buchs  haftet jedermann in unbegrenzter Höhe für Schäden, die er anderen schuldhaft zufügt. Und zwar mit seinem gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Um dem vorzubeugen, gibt es die private Haftpflichtversicherung. Ohne eine solche Police sollte niemand durchs Leben gehen. Sie deckt die alltäglichen Risiken von Privatpersonen, das schließt die Haftung aus Sportausübung ein.

Wer bei Freunden mitsegelt, ob sporadisch oder regelmäßig, ist also mit der Privat­Haftpflicht auf der sicheren Seite. Ausgenom­men sind je nach Versicherungsgesellschaft allenfalls gefährliche Freizeitbeschäftigun­gen wie Schießen, Segelfliegen oder bestimm­te Kampfsportarten. Und auch vorsätzlich her­beigeführte Schäden sind von der Leis­tungs­pflicht ausgeschlossen.

Geht beispielsweise beim Törn aufgrund der Fahrlässigkeit eines Crewmitglieds teure Ausrüstung zu Bruch, wird das Boot beschädigt oder erleidet gar eine andere Person eine folgenschwere Verletzung, wird sich zwar zu­nächst der Skipper fragen lassen müssen, ob er seine Mannschaft korrekt angeleitet hat. Stellt sich jedoch heraus, dass er als Boots­führer alles richtig gemacht hat, wird der Verursacher zur Rechenschaft gezogen – beziehungsweise dessen Versicherung.

Experten empfehlen eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden sowie mindestens 500.000 Euro für Vermögensschäden.

Auch der Gebrauch von eigenen Booten fällt häufig generell oder ab einer bestimmten Größe nicht mehr unter den Versicherungsschutz. Wer nur auf anderen Schiffen mitsegelt, ist von solch einer Klausel aber nicht betroffen.

Darüber hinaus läuft auch ein Mitsegler Gefahr, sich an Bord zu verletzen. Unter Umständen so sehr, dass dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen die Folge sind, die zum teilweisen oder völligen Verlust der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit führen. Auch wenn sich ein Unfall nicht immer verhindern lässt, so kann man doch die finanziellen Folgen abmildern. Stichwort private Vorsorge. Wenigstens eine Unfallversicherung sollte ein Gelegenheitsmitsegler abgeschlossen haben, besser noch eine Berufsunfähigkeitspolice, um bei einem dauerhaften Verdienst­ausfall nicht allein auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein – die ohnehin dürftig ausfallen würde.

Eine Unfallversicherung springt bei Vorliegen einer vollen oder teilweisen Invalidität ein. Wird etwa ein Daumen beim Dichtnehmen der Schot in der Winsch derart eingeklemmt, dass er amputiert werden muss, resultiert daraus laut offizieller Gliedertaxe eine 20-prozentige Invalidität. Der Betroffene erhält ein Fünftel der vereinbarten Versicherungssumme.

Die Leistung der Unfallversicherung soll den aus dem Unglücksfall resultierenden Lohnverlust ausgleichen, darüber hinaus erforderliche behindertengerechte Umbau­ten an Wohnung oder Haus decken und von der Krankenkasse oder dem Rentenversiche­rungsträger nicht übernommene zusätzliche Hilfsmittel oder Therapien ermöglichen.

Für die Höhe der Deckung stellt der Bund der Versicherten folgende Faustformel auf: 30-Jährige sollten das sechsfache, 40-Jährige das fünffache und 50-Jährige das vierfache Bruttojahreseinkommen absichern. Unter  www.bundderversicherten.de  finden sich darüber hinaus weitere wichtige Aspekte, worauf jeder beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung achten sollte, wie die Vereinbarung einer sogenannten Progression oder der Verzicht auf eine Unfallrentenvereinbarung.

Soll auch die Familie eines Mitseglers nicht unversehens in Geldnot geraten, vor allem nicht im schlimmsten Fall, einem Unfall mit Todesfolge, hilft eine Risikolebensversicherung weiter. Die Versicherungssumme sollte wenigstens einem, besser noch zwei Jahresbruttoeinkommen entsprechen, damit die Hinterbliebenen Zeit genug haben, ihr Leben ohne finanziellen Druck neu zu ordnen.

Der Jollensegler

Für alle Besitzer offener Kiel- oder Schwertboote, die auf Binnenrevieren oder in Ufernähe eines Küstenreviers ihrem Hobby nachgehen.

Foto: N.Günther/YACHT

"Bis fünf Meter Länge", "bis zehn Quadratmeter Segelfläche", "bis vier PS Motorleistung" – vor allem in älteren Privathaftpflichtverträgen ist die Haftung aus dem Besitz oder Gebrauch eigener kleinerer Boote in der Versicherung oft noch mit eingeschlossen. Ein Blick ins Kleingedruckte bringt Klarheit. Findet sich darin hingegen ein entsprechender Risikoausschluss, gilt: Selbst mit einem vermeintlich kleinen Opti oder Laser lässt sich großes Unheil anrichten, der Abschluss einer Bootshaftpflicht ist daher ratsam.

Die springt zum Beispiel ein, wenn der Rudergänger einen Schwimmer übersieht, diesen übersegelt und ihm dabei schwere Verletzungen zufügt. Oder wenn beim An­legen der Aufschießer misslingt und das eigene ein Nachbarboot rammt.

Da sich Haftpflichtschäden bei kleinen, offenen Booten eher in Grenzen halten, gibt es von einigen Versicherern spezielle Tarife, die gegenüber den Policen für ein Dickschiff deutlich kostengünstiger ausfallen. Spezialtarife für Optis, Jollen und auch Sportkatamarane sind mal auf bestimmte Bootstypen, mal auf unterschiedliche Binnen­Reviere begrenzt.

Eine herkömmliche Kaskoversicherung rechnet sich für Jollenbesitzer hingegen häu­fig nicht. Viele Teile, die zu Bruch gehen kön­nen, würden nämlich unter die Selbstbeteiligung fallen. Ohne einen solchen vertraglich fixierten Eigenbehalt stiege die Prämie hingegen rasch ins Unermessliche.

Zumindest ein Fall sollte dennoch ab­gesichert sein: der Totalverlust des Bootes. Sei es, weil es kentert und unwiederbring­lich sinkt, weil es in Brand gerät oder gestohlen wird. Oder weil infolge einer Kollision mit einem größeren Boot so viele Teile zu Bruch gehen, dass deren Ersatz oder Reparatur den Gesamtwert der Jolle übersteigen.

Zu diesem Zweck gibt es für Kleinboote die Totalschadenversicherung, mitunter auch als Teilkasko bezeichnet. Die hat nichts mit der gleichnamigen Police aus dem Kfz-Bereich gemein, sondern greift nur wie beschrieben im Falle eines tatsächlichen oder wirtschaftlichen Totalschadens.

Jollenhaftpflicht und -totalschaden­police sind für rund 100 Euro im Jahr zu haben. Daneben sollte sich ein Jollensegler natürlich wie jeder andere auch gegen Unfallrisiken absichern.

Der Yachteigner

Für alle Besitzer von Segelbooten, die sich für kürzere oder auch längere Touren eignen. Und die nicht immer allein unterwegs sind.

Foto: Werft

Da sich mit einem Dickschiff ungleich größere Schäden an fremdem Eigentum anrichten lassen als mit einer Jolle – im Hafen wird beispielsweise beim Einfahren in die Box mit dem Ankergeschirr die Bordwand des Nachbarliegers zerschrammt –, sollte niemand ohne Bootshaftpflichtpolice die Leinen loswerfen.

Auch eine Kaskoversicherung sei dringend angeraten. Die begleicht Schäden, die am eigenen Boot auftreten. Wenn etwa aus heiterem Himmel der Mast von oben kommt. Oder das Schiff bei schwe­rem Wetter querschlägt und eindringendes Wasser die Elektronik lahmlegt.

Für Eigner klassischer Boote gibt es Klassiker-Spezialpolicen, die eigens auf deren besonderen Versicherungsbedarf ab­gestimmt sind. So ist darin beispielsweise festgehalten, dass Sonderanfertigun­gen und erforderliche außerordentliche handwerkliche Leistungen gedeckt sind.

Die Bootskasko springt unter Umständen auch dann in die Bresche, wenn ein Dritter einen Schaden verursacht, diesen aber qua Gesetz nicht zu bezahlen braucht – Stichwort Gefährdungshaftung vs. Verursacherhaftung – oder dies aufgrund akuten Geldmangels nicht kann. Oder wenn sich der Unfallgegner schlicht aus dem Staub gemacht hat.

Von der Haftpflicht gäbe es in letztgenanntem Fall nur Geld, wenn zusätzlich eine spezielle Forderungsausfalldeckung vereinbart worden ist. Die ist mal in der Basispolice enthalten, mal muss man sie eigens dazukaufen. Voraussetzung ist dann aber, dass gegen den Schadensverursacher ein Titel erwirkt worden ist.

Achtung, Schadenersatz leistet die Ausfallpolice lediglich in Höhe der gesetzlichen Haftung. Das bedeutet konkret: Ersetzt wird durch die Versicherung der Zeit-, nicht der Neuwert. Muss also beispielsweise aufgrund einer Kollision der schon in die Jahre gekommene Mast ersetzt werden, wird die Versicherung nur einen Teil der Kosten erstatten. Die Wertverbesserung, die aus der Schadensbehebung resultiert, geht von der Rechnung ab.

Experten raten daher, einen entsprechenden Schaden gleich über die Bootskasko abzuwickeln. Vorausgesetzt, darin ist nicht bloß der Zeitwert der Yacht gedeckt, sondern in Form einer Festen Taxe deren ursprünglicher Anschaffungs- beziehungsweise Marktwert. Ferner muss festgehalten sein, dass die Versicherungsgesellschaft bei Teilschäden auf Abzüge Neu für Alt verzichtet. Ist dies der Fall, erhielte man im Beispiel den neuen Mast voll von der Kaskopolice erstattet. Oder zumindest die Differenz zum Neuwert, sollte die gegnerische Haftpflicht den Zeitwert erstatten.

Achtung, nicht jede Feste Taxe ist tatsächlich fest. Bei Vertragsabschluss darauf achten, dass die Versicherungssumme im Schadensfall auch wirklich voll zur Auszahlung kommt. Dies sollte man sich am besten vom Versicherer bestätigen lassen. Andernfalls kann es böse Überraschungen geben, wenn im Schadensfall doch nur der aktuelle Zeitwert statt der im Vertrag genannten Versicherungssumme ausgezahlt wird. Ein Indiz für eine Feste Taxe, die diesen Namen verdient, ist, wenn im Bedingungswerk der Begriff Neuwertversicherung auftaucht.

Einige Versicherer fühlen sich an die Feste Taxe darüber hinaus nur über einen bestimmten Zeitraum gebunden, zum Beispiel zehn oder 15 Jahre lang. Danach muss der Versicherte mit Abzügen rechnen.

Schließlich noch der Hinweis für alle, die gern mal auf eigenem Kiel die Landes­grenzen achteraus lassen: Eine Auslandsreisekrankenversicherung sollte dann ob­ligatorisch sein. Sie kostet wenig, ersetzt im Schadensfall aber die Mehrkosten, die bei einer erforderlichen medizinischen Behandlung in der Fremde eventuell anfallen.

Mehr braucht ein Yachteigner zunächst einmal nicht – auch wenn die Versicherer wei­tere Angebote in petto haben. Etwa die Insassenunfallpolice. Sie soll neben dem Ver­siche­rungsnehmer auch Freunde, Fremde oder Angehörige vor den finanziellen Folgen eines Missgeschicks an Bord absichern. Sie gilt aber nur beim Segeln, bestenfalls noch beim Landgang zwischen zwei Etappen, nicht aber im Alltag. Jeder Mensch sollte sich jedoch umfassend für alle Lebenslagen um die Absicherung von Unfall- beziehungs­weise Ar­beitsunfähigkeitsrisiken kümmern. Außer­dem: Verursacht ein Skipper oder – bei einer guten Bootshaftpflicht – auch ein Crewmitglied schuldhaft einen Unfall, bei dem Mitsegler zu Schaden kommen, greift die Bootshaftpflicht im Rahmen der gesetzlichen Haftung.

In der Regel gibt es nur dann kein Geld von der Bootshaftpflicht, wenn infolge des schuldhaften Handelns eines Crewmitgliedes die Yacht beschädigt oder der Versicherungsnehmer, in der Regel also der Skipper bzw. der Eigener, verletzt wird. Zumindest was Personenschäden des Versicherungsnehmers anbelangt, gibt es allerdings Anbieter, deren Bootshaftpflicht sogar dieses Risiko deckt.

Für die Insassenunfallversicherung spricht: Vor allem im Ausland kann es schwie­rig werden, Haftungsansprüche gegenüber Dritten durchzusetzen. Und: Es gibt auch dann Geld, wenn der Skipper nicht schuldhaft gehandelt hat.

Streiten lässt sich ferner trefflich über den Nutzen einer speziellen Rechtsschutzversicherung für Yachteigner. Grundsätzlich darf man wohl sagen: Wer im normalen Leben ohne eine solche Police auskommt, wird vermutlich auch für sein Hobby darauf verzichten können.

Ebenfalls für die meisten Segler uninteressant: die Beschlagnahmeversicherung. Zumindest, wer binnen oder auf Nord- und Ostsee segelt, dürfte selten in eine Situation geraten, in der das Boot von der Polizei an die Kette gelegt wird. Und falls doch, darf man wohl davon ausgehen, dass das Vorgehen hiesiger Behörden rechtmäßig und man keinem Akt der Willkür unterworfen ist. Anders kann das zweifellos in man­chen Mittelmeerregionen aussehen. Wer etwa für sein Schiff einen Liegeplatz in Griechenland, Kroatien, der Türkei oder auf Zypern hat und dort häufig segelt, muss eher mal damit rechnen, aufgrund eines Verstoßes, etwa gegen Umweltgesetze oder Einreise­bestimmungen, in die Mühlen der Bürokratie zu geraten. Oder weil er mit seinem Schiff in einen Unfall verwickelt war.

Der Regattasegler

Für alle Jollen- oder Dickschiffsegler, die den fairen Wettkampf mit Gleichgesinnten suchen, ob Binnen, vor der Küste oder Offshore.

Foto: OKPress / Kieler Woche

Die vor einigen Jahren geführte Diskussion, ob Regattasegeln generell als Kampfsport anzusehen sei, ist zum Glück inzwischen vom Tisch. Das heißt, nach einer Kolli­sion können geschädigte Crews ganz normal Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verursacher geltend machen. Der Deutsche Segler-Verband hat mit der Düsseldorfer Arag eine Art Stillhalteabkommen ausgehandelt, daran halten sich auch alle anderen.

Solange mithin kein Vorsatz im Spiel ist, stehen die Assekuranzen also bei Regatten wie gehabt in der Leistungspflicht. Das gilt aber nicht automatisch für Schäden, die mit oder ohne Fremdverschulden bei einer Wettfahrt am eigenen Boot auf­treten.

Wer mit seiner Jolle oder Yacht an der Hatz um die Tonnen teilnimmt, sollte also nicht nur prüfen, welche Versicherungen als Jollensegler oder Dickschiffeigner generell für ihn von Bedeutung sein könnten. Er sollte auch einen sorgfältigen Blick ins Kleingedruckte seiner Policen geworfen haben. Darin nämlich findet sich entweder der Hinweis, dass das Regattarisiko im Vertrag enthalten ist oder nicht. In letzterem Fall lässt sich die Police meist gegen Prämienaufschlag entsprechend erweitern.

Außerdem auch für Regattasegler interessant: der Geltungsbereich ihrer Policen. Wer viel im In- und Ausland mit seinem Boot zu Wettfahrtveranstaltungen tourt, sollte sichergehen, dass er nicht nur auf seinem Heimatrevier Versicherungsschutz genießt. Es muss nicht für jedes Revier dieser Welt Versicherungsschutz vereinbart – und bezahlt – werden. Häufig genügt ein Vermerk in der Police, wonach die Deckung auch bei einer kurzfristigen Fahrgebietsüberschreitung nicht erlischt.

Darüber hinaus besteht für Regattasegler wie für jeden anderen aktiven Sportler auch natürlich ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Eine Unfallversicherung oder eine Berufsunfähigkeitspolice sollten daher vorhanden sein.

Der Vereinssegler

Für alle, die in einem Segelverein sind, ein Boot besitzen oder mit den Vereinsbooten segeln. Und die für ihren Club an Regatten teilnehmen.

Foto: HVS / NVH / M. Rothnie

Fast alle Segelclubs in Deutschland sind dem DSV angeschlossen, das heißt konkret, sie sind Mitglieder in ihrem jeweiligen Landesverband. Parallel dazu existiert eine Mitgliedschaft der Clubs in einem der Landessportbünde. Diese haben für ihre Mitglieder Gruppenversicherungen abgeschlossen, die meisten, 14 von 20 Landessportbünden, bei der Arag-Sportversicherung.

Jeder Segler ist also bei der Ausübung seines Hobbys im Verein unter anderem unfall- und haftpflichtversichert. Ob das nur für die Nutzung vereinseigener Boote gilt oder auch für die der Mitglieder, hängt vom jeweiligen Vertrag ab, den die einzelnen Landessportbünde mit der Arag geschlossen haben. Im Zweifel im Verein nachfragen.

Unerheblich ist hingegen, ob sich ein Unfall während einer Regatta, beim Training, auf einer lockeren Geschwaderfahrt, im Rahmen von Arbeitsstunden oder auf dem Clubfest an Land ereignet. Auch der Weg zum Training oder die Anfahrt zur Regatta ist versichert. Versicherungsschutz besteht über den Verein hingegen nicht, wenn mit dem eigenen Boot Törns außerhalb des Clubgeschehens unternommen werden. Hier greifen die generellen Versicherungen für Jollensegler und Yachteigner.

Damit Versicherungsschutz über den Club besteht, muss ein Segler von seinem Verein zu einer Regatta entsandt werden. Insbesondere dann, wenn diese nicht auf dem heimischen Revier ausgetragen wird. In der Praxis hat es sich eingebürgert, beim Veranstalter in der Meldeliste den eigenen Verein einzutragen. Doch Vorsicht, ganz ohne Wissen seines Clubvorstands sollte man nicht einfach irgend­wo melden. Ereignet sich ein Unfall, fordert der Sportversicherer eine Bestätigung über die Entsendung.

Grundsätzlich bietet die Sportversicherung eine Art Basisschutz. Resultiert aus einer Sportverletzung eine Invalidität, erhält der Betroffene finanzielle Unterstützung. Fügt er anderen unbeabsichtigt, aber schuldhaft Schaden zu, muss er nicht mit seinem Privatvermögen dafür haften.

Die Deckungssummen der Sportversicherung sind jedoch vergleichsweise niedrig. Sie ersetzt keinesfalls die private Vorsorge. Insbesondere wer mit dem eigenen Schiff am Vereinsgeschehen teilnimmt, sollte dies zu höheren Summen haftpflicht- und gegebenenfalls kaskoversichern. Für Kaskoschäden an Booten kommt die Sportversicherung nicht auf.

Einige Yachtversicherer gewähren Rabatte, wenn eine Mitgliedschaft in einem Segelverein besteht. Auf diese Weise kann es zwar zu einer teilweisen Doppelversicherung kommen. Das aber ist kein Problem. Im Fall des Falles genügt es, den Versicherern jeweils von der Existenz der anderen Gesellschaft zu berichten, sodass diese die Begleichung des Schadens unter sich aufteilen können.

Anders in puncto Unfallversicherung. Hat man selbst solch eine Police abgeschlossen, zahlen nach einem Unglück bei Vorliegen einer Invalidität beide Gesellschaften die jeweils vereinbarte Versicherungssumme aus, man kas­siert also doppelt. Wichtig: Ansprüche frühzeitig sichern.

Auch scheinbare Bagatellen melden, selbst wenn nach einer Verletzung zunächst kein langwieriger Heilungs­prozess oder gar eine dauerhafte körper­liche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Je nach Landessportbund können zusätzlich Übergangsleistungen oder Krankenhaustagegelder für die Vereinssportler vereinbart sein. Die Unfallmeldung sollte möglichst frühzeitig erfolgen.

Wer ein Amt im Verein inne hat, ob als Vorstand oder Bootswart, profitiert ebenfalls von der Sportversicherung. Für Ehrenamtliche gibt es nicht nur die herkömmliche Haftpflicht. Eine Vertrauensschaden-, Bauherren- und Rechtsschutzpolice sind eben­falls Vertragsbestandteil. Einzelne Sport­bünde haben zudem für ihre Mitglieder eine Vermögensschaden- und eine Krankenversicherung abgeschlossen.

Ferner können über die Arag-Sportversicherung auch Nichtvereinsmitglieder ab­gesichert werden. Wichtig, wenn beispielsweise Schnuppersegel-Events stattfinden.

Und schließlich ist der Verein als Ausrichter von Regatten oder anderen Veranstaltungen versichert, solange dies unter dem Dach des zuständigen Landesverbands geschieht. Organisiert ein Club hingegen eine Deutsche Meisterschaft, hat der DSV als Dachverband eigens dafür eine gesonderte Ausrichterversicherung abgeschlossen.

Vereine können ihre ehrenamtlich tätigen Mitglieder gegen hohe Vermögensschäden auch über herkömmliche Yacht-Assekuranzmakler versichern.

Normale Vereinsmitglieder sind untereinander in der Regel nur in Bezug auf Sachschäden ersatzpflichtig. Bei Amtsträgern besteht auch bei Personenschäden Haftpflichtdeckung. Zum Beispiel gibt es Geld von der Sportversicherung, wenn ein Trainer eine Maßnahme anordnet, bei der einer seiner Schützlinge zu Schaden kommt.

Der Chartersegler

Für alle, die für sich und ihre Familie oder gemeinsam mit Freunden eine Yacht im In- oder Ausland mieten, um damit auf Urlaubstörn zu gehen.

Foto: A. Fritsch YACHT

Die Privathaftpflicht kommt nicht für Perso­nen- oder Sachschäden auf, die ein Schiffsführer anrichtet. Fürs ei­gene Boot gibt es die Bootshaftpflicht. Doch was tun, wenn eine Yacht für den Urlaubstörn gechartert werden soll? Dann hilft die Skipperhaftpflicht.

Sie deckt Ansprüche geschädigter Crewmitglieder und Dritter, die gegen den Skipper erhoben werden. Auch dann, wenn diesem kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Einzelne Anbieter bieten gar Versiche­rungs­schutz für den Fall, dass der Schiffsführer grob fahrlässig handelt.

Vor allem bei Chartertörns im Ausland gilt zudem: Nicht immer lässt sich fest­stellen, ob der Vercharterer für das gemietete Schiff eine Bootshaftpflichtpolice abgeschlos­sen hat, wie hoch deren Deckung ist und ob die Prämien pünktlich bezahlt worden sind. Kurz gesagt, der Skipper weiß nicht, ob ausreichender Versicherungsschutz besteht.

Falls nicht, haftet er im Schadensfall mit seinem Privatvermögen. Auch davor schützt ihn die Skipperhaftpflicht. Wer als Eigner eine Haftpflicht­police für sein Boot abschließt, kommt bei vielen Versicherungen in den Genuss einer kostenlosen Skipper­haftpflicht.

Steht das Schiff aufgrund von Schäden, die von den Seglern zu verantworten sind, nach dem Törn nicht für die nächste Crew zur Verfügung, wird das Charterunternehmen Schadenersatz verlangen. Dagegen schützt die Forderungs- beziehungsweise Charterausfalldeckung. Sie ist mal in der Skipperhaftpflicht eingeschlossen, mal nur gegen Prämien­aufschlag erhältlich. Gleiches gilt für die Beschlagnahmeversicherung.

Nicht selten gibt es während eines Ferientörns Streit, wenn ein Mitsegler Schiff oder Ausrüstung beschädigt. Dann nämlich ist die Kaution von allen futsch. Um das zu verhindern, kann die Crew vor Reiseantritt eine entsprechende Kautionsversicherung abschließen.

Die Kautionsversicherung gibt es von verschiedenen Anbietern. Oft ist sie auf einen bestimmten Törn beschränkt. Wer häufiger chartert, fährt eventuell günstiger, wenn er einen Jahresvertrag abschließt.

Eine Reiserücktrittspolice braucht, wer lange im Voraus bucht oder mit zahlenmäßig großer Crew auf Törn gehen will. Sie schützt im Charterbereich insbesondere davor, dass der Skipper ausfällt und nicht ersetzt werden kann, sodass die gesamte Reise abgeblasen werden muss, ob nun vor Beginn oder während des Törns. Springt ein einzelnes Crewmitglied ab, trägt die Versicherung dessen Anteil an den Reisekosten.

Schließlich sei auch für Charter­segler, die gesetzlich krankenversichert sind, auf die Auslandsreisekranken-Versicherung hingewiesen. In privaten Krankenversicherungspolicen ist der Auslandsschutz oft schon enthalten.

Generell gilt, sehr genau den eigenen Bedarf zu ermitteln und dann Preise vergleichen. Einige Versicherer bieten diverse Charterversicherungen als Komplettpakete an, andere Anbieter offerieren jede Versicherung einzeln.

Der Langfahrer

Für alle, die mit eigenem Boot mehrere Monate oder gar Jahre auf Törn gehen wollen. Und die dabei Ziele fernab der Heimat ansteuern.

Foto: S. Roever

Wer auf Blauwasserfahrt um den Globus geht oder einfach mal eine mehrmonatige Auszeit nimmt, um etwa das Mittelmeer oder den Atlantik auf eigenem Kiel zu erkunden, muss nicht selten sehr aufs Geld schauen. Bootshaftpflicht- und Kaskopolicen, die auch noch in entlege­nen Revieren gelten, sind jedoch kostspielig.

Eine Lösung: Auf die Haftpflicht sollte man keinesfalls verzichten, am ehes­ten ist die normale Kaskopolice entbehrlich. Selbst auf die Gefahr hin, dass beschädigte Ausrüstung selbst repariert oder aus eigener Tasche ersetzt werden muss. Lediglich gegen den Totalverlust des Schiffs sollten Langfahrtcrews eine Versicherung abschließen, um nach Untergang, Strandung oder Diebstahl nicht mit völlig leeren Händen dazustehen.

Versicherungsschutz für ferne Reviere nur für jeweils den Zeitraum beantragen, in dem man sich wirklich dort aufhält. Permanenter weltweiter Schutz ist teuer und macht bei einer mehrjährigen Reise etwa auf der Barfußroute wenig Sinn.

Nicht minder wichtig ist eine Krankenversicherung. Auch sie ist im Normalfall unerschwinglich teuer, soll sie über einen längeren Zeitraum auf ferne Länder ausgeweitet werden. Die Lösung: spe­zielle Angebote der Yachtversicherungsbranche für Blauwassersegler.