YachtversicherungMastbruch und Co: Wie sind Folgeschäden versichert?

Pantaenius Yachtversicherungen

 · 20.05.2022

Yachtversicherung: Mastbruch und Co: Wie sind Folgeschäden versichert?Foto: nikitje
Mastbruch und Co: Wie sind Folgeschäden versichert?

Egal, ob Zahn der Zeit oder mangelhafte Wartung: Früher oder später gibt jedes Material nach. An Bord kann das mitunter drastische Folgen haben. Besonders, wenn es sich um essenzielle Bestandteile des Schiffs handelt, wie zum Beispiel das stehende Gut.

Wie genau solche Fälle von der Versicherung gedeckt sind, sorgt regelmäßig für Diskussionsstoff. Pantaenius erklärt, was es zu beachten gibt.

Anbieter von Boots- und Yachtversicherungen unterscheiden sich erheblich voneinander. Das betrifft den angebotenen Deckungsumfang, die Art der Beratung, aber auch die Fähigkeit, im Schadenfall zu reagieren und aktiv Hilfe zu leisten. Was die Versicherung also wirklich leistet, findet man im schlechtesten Fall zu spät heraus. Wie die Deckung jedoch zumindest auf dem Papier aussieht, können Versicherungsnehmer mit ein wenig Hilfe durchaus vergleichen. Neben Basis der Versicherungssumme sind es vor allen Dingen die Ausschlüsse, die maßgeblich beeinflussen, was die Versicherung im Schadenfall bringt. Hier findet sich häufig ein Ausschluss von Schäden, die durch „Abnutzung oder Verschleiß im gewöhnlichen Gebrauch“ entstehen.

Was ist damit gemeint? Viele Teile, zum Beispiel Wanten und Stagen, sind im Lauf eines Bootslebens erheblichen Belastungen ausgesetzt. Nach und nach nutzt sich das Material ab. Es verschleißt. Hersteller geben daher in der Regel Wartungsintervalle vor. Werden diese eingehalten, können Teile rechtzeitig ausgetauscht werden. Ist dies nicht der Fall und es kommt zum Schaden, handelt es sich aus Sicht der Versicherung nicht mehr um ein unvorhergesehenes Ereignis. Der Schaden am defekten Teil wird vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dennoch ist dieser Ausschluss kein K.-o.-Kriterium. Im Gegenteil: Es sollte auch den kritischsten Betrachtern schlüssig erscheinen, dass die Gefahrengemeinschaft vor solchen vermeidbaren Schäden geschützt wird. Viel wichtiger ist die Regelung eines Folgeschadens, denn oft sind es kleine Mängel, die eine regelrechte Kettenreaktion auslösen.

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Eigner sollten darauf achten, dass der entsprechende Ausschluss relativiert wird. Das könnte im Wortlaut etwa heißen „Verlust oder Beschädigung, die als Folge des Fehlers bzw. der Abnutzung an anderen Teilen der versicherten Sachen entstehen, sind im Umfang dieser Bedingungen gedeckt“. Hier wird klar: Ein schadhaftes Want oder Terminal wird im Fall von Verschleiß nicht bezahlt. Der Folgeschaden an Mastprofil, Segel oder Deck ist hingegen voll versichert und würde bedingungsgemäß ersetzt. Nicht jede Versicherung bietet diese Regelung. Wer unsicher ist, ob die eigenen Police Folgeschäden deckt, sollte daher unbedingt nachfragen.

Selbstverständlich gehört zu guter Seemannschaft die ordnungsgemäße Wartung und Instandhaltung aller relevanten Teile an Bord. Für Segelyachten ist die regelmäßige Überprüfung des Riggs in diesem Zusammenhang besonders wichtig und im Zweifel Lebensversicherung für die Personen an Bord. Basierend auf der Erfahrung aus über 50 Jahren Schadenabwicklung und im Sinne der Sicherheit seiner Kunden, ist Pantaenius dazu übergegangen, bei der Neuversicherung von Segelyachten eine Prüfung des Riggs durch einen Fachbetrieb zu verlangen, sofern die Yacht älter als 15 Jahre ist. Bei der Neuversicherung von Segelyachten, die älter als 25 Jahre sind, setzen wir einen Austausch des stehenden Guts voraus. Diese Checks fallen nur für Neuverträge an und gelten für Bestandskunden nicht als Verpflichtung.

Übrigens: Ein schadhaftes Kleinteil kann auf einem Boot oder einer Yacht natürlich auch eine ganze Reihe anderer Schäden verursachen. Denken Sie zum Beispiel an ein defektes Seeventil. Führt dieser Schaden zum Sinken, so ist die Behebung des Folgeschadens inklusive Bergekosten innerhalb der Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen ebenfalls gedeckt. Auch hier wird nur das schadhafte Kleinteil selbst – in diesem Fall das Seeventil – Gegenstand eines Ausschlusses.