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YACHT

 · 09.05.2026

Meinung: Eigentum verpflichtet
YACHT-Woche – Der Rückblick
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Liebe Leserinnen und Leser,

​mein Highlight der Woche? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig. Nicht, weil das Ergebnis so überraschte, sondern, weil es in seemännischer Sprache verfasst war.

Ich stelle es mir äußerst schwierig vor, über Sachverhalte urteilen zu müssen, deren tatsächliche Problemkerne nur bei tieferer Kenntnis der jeweiligen Materie so gut zu verstehen sind, dass man die juristischen Fragen „drumherum“ beantworten kann.

Gerichte beschäftigen daher fast immer, wenn es um fachspezifische Fragen geht, Gutachter und Sachverständige, um zu gerechten Entscheidungen zu kommen. Das ist auch im Yachtrecht so. Zwar haben sich mittlerweile zahlreiche Anwaltskanzleien auf die Bearbeitung von Fällen spezialisiert, in denen Eigner und Versicherungen um Ansprüche rund ums Boot streiten, Richter, die auf solche Fälle spezialisiert sind, gab es bisher nicht.

Im Fall des Urteils aus Schleswig war das anders. Es ging um einen der vielen Fälle, in denen Eigner ihre Boote während der Ostseesturmflut keine nähere Beachtung schenkten, obwohl sie noch im Wasser lagen.

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Viele hatten ihre Gründe dafür. Im vorliegenden Fall hatte ein Eigner sein Motorboot im Schleswiger Wiking-Hafen hinterlassen, um im Auslandsurlaub bei „Digital Detox“ zu entspannen. So bekam er weder die Warnung vor dem Sturm, noch die vor dem Hochwasser mit. Auch die Sturmflut selber entging ihm und, dass sein Boot sich während derselben losriss und dem Nachbarlieger einen Schaden in fünfstelliger Höhe zufügte. Der wollte die Reparaturkosten anschließend ersetzt bekommen, und zog mit dieser Forderung vor das Landgericht, wo er Recht bekam.

Der Motorbootfahrer ging in Berufung. Das Landgericht hätte die Art, wie er sein Boot vertäut hat, fälschlicherweise als unzureichend eingestuft. Er habe sich als Gastlieger außerdem darauf verlassen dürfen, dass der Hafenmeister sich um die Boote kümmere. Auch den klagenden Nachbarn habe eine solche Pflicht getroffen, ihm sei insofern Mitschuld am eigenen Schaden vorzuwerfen. Und schließlich sei ein Hochwasser dieser Art am Ende der Schlei nicht vorhersehbar gewesen.

Das Gericht hätte es sich einfach machen können, und etwa unter Berufung auf ein Gutachten zum Wettergeschehen und ein weiteres zum Unfallhergang die Rechtsprechung des Landgerichts bestätigen. Doch der 11. Senat wurde in der Berufungsbegründung fachlich so deutlich, dass man an einigen Stellen fast meint, in einem Segelscheinbuch zu lesen.

„Dass bei einem Wasserstand von 1,90 m über dem mittleren Wasserstand nicht mit einem Abrutschen einer ungesicherten Leine zu rechnen gewesen wäre, behauptet auch der Beklagte nicht. Dies wäre auch nicht plausibel. Denn nach den örtlichen Verhältnissen, die dem Senat aus eigener Anschauung bekannt sind und sich aus den Fotos der auch vom Landgericht verwerteten Webseite des Yachthafens ergeben, ragen die Dalben bei mittlerem Wasserstand nicht mehr als 1,90 m bis allenfalls 2 m aus dem Wasser. Das ist üblich, weil es so Schiffsführern möglich ist, beim Passieren der Dalben beim Einfahren in eine oder Verlassen einer Box eine zu einer Schlaufe gelegte oder mit einem Palstek versehene Leine von oben über die Dalbenköpfe um die Dalben zu legen. Wären die Dalben wesentlich höher, wäre das kleineren Personen auf Booten mit niedriger Deckshöhe nicht mehr möglich.“

Es genüge bei einem angesagten Wettergeschehen wie diesem nicht, die Festmacher auf Slip über die Dalben zu belegen, vielmehr müssten sie durch Webelein- oder Stopperstek gegen Hochrutschen gesichert werden. Vor allem aber stellte das Gericht klar, dass Eigner sich ihrer Verantwortung nicht mit dem Argument entziehen können, Hafenmeister oder Nachbarlieger würden sich vor Ort schon kümmern.

Es tut gut, so etwas zu lesen. Denn je lockerer die Art des Umgangs mit dem eigenen Boot, desto größer das Risiko für das Umfeld. Zwar mögen die Zeiten vorbei sein, in denen ein eigenes Boot jedwede konkurrierende Verpflichtung in der Freizeit ausschloss. Doch die Rückbesinnung darauf, dass man mit einer Segelyacht auch einen Verantwortungsbereich übernimmt, würde ich manchem Eigner wünschen. Nicht nur bei Jahrhundertereignissen wie der Ostseesturmflut.

Lasse Johannsen

stellv. YACHT-Chefredakteur


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