Lasse Johannsen
· 07.05.2026
Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Berufungsverfahren Maßstäbe dafür festgelegt, wie eine Yacht festgemacht sein muss, damit kein Verschulden vorliegt, wenn sie sich im Sturm losreißt und Nachbarlieger beschädigt.
Es kommt nicht oft vor, dass Gerichtsurteile derart fachlich in seemännischer Sprache ausformuliert werden, ohne sich in jedem zweiten Satz auf einen Gutachter zu beziehen. Schon deshalb macht es Freude, sich den Text der Urteilsbegründung durchzulesen, die den Fall mit dem Aktenzeichen 11 U 80/25 abschließt.
Die Richter des 11. Zivilsenats hatten in dieser Sache über eine Berufung zu entscheiden, die der Beklagte gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt hatte. Darin wurde er zum Ersatz des Schadens verursacht, der entstanden war, als sich sein Motorboot während der Ostseesturmflut losgerissen und den Nachbarlieger einen Schaden in fünfstelliger Höhe zugefügt hatte.
Der Beklagte hatte in einem Schleswiger Sportboothafen mit dem Heck zum Steg festgemacht, und beide Vorleinen auf Slip um die Dalben der Box geführt und an Bord belegt. Durch das Hochwasser schwamm die Yacht auf und die Festmacher rutschten über die Dalben. Das Boot trieb nun gegen den Nachbarlieger, was zum Schaden führte.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten dazu, den Schaden voll zu ersetzen. Dem schloss sich das OLG nun an und führte in seinem Urteil aus, der Beklagte hätte die vorderen Festmacher aufgrund der Hochwasserwarnung gegen Hochrutschen sichern müssen. Die Festmacher nur auf Slip um die Dalben zu legen, reiche bei angesagtem Hochwasser nicht aus.
Dass der Beklagte wegen einer Auslandsreise nicht vor Ort war, stehe einem Verschulden nicht im Wege. Denn er habe als Eigner die Pflicht, vor Abwesenheiten dafür zu sorgen, dass sich jemand um sein Boot kümmert. Es reiche nicht aus, sich darauf zu verlassen, dass ein Hafenmeister oder ein Stegnachbar das tun werde.
So einfach, wie sie klingen, war nicht, was erst Landgericht und später Oberlandesgericht zu entscheiden hatten. Umso erfreulicher ist, wie deutlich das Berufungsgericht schließlich die Einzelheiten seines Urteils ausführt.
Zwar sei es im Normalfall völlig in Ordnung, Leinen über Dalben auf Slip zu legen. Hier aber sei schon Tage vorher ein schwerer Oststurm mit Wasserständen von 1,90 Meter über Normal angekündigt worden. Dass das bei der Windrichtung auch das Ende der Schlei erreichen würde, und die Dalben des betreffenden Hafens dann unter Wasser geraten würden, hätte der beklagte Eigner wissen müssen.
Die Festmacher, so heißt es im Urteil ausdrücklich, hätten in einer solchen Situation rechtzeitig mit Stopper- oder Webeleinsteg gegen Hochrutschen auf den Dalben gesichert werden müssen, um in Fällen wie diesem ein Verschulden des Eigners auszuschließen.
Auch was die Person betrifft, derer sich der Eigner für die Sicherung seiner Yacht bedient, stellt das Gericht klare Kriterien auf. Sie muss vertrauenswürdig und dazu in der Lage sein, die Sicherungspflichten auch tatsächlich wahrzunehmen. Außerdem hat der Eigner sich zu vergewissern, dass dieser Freund und Helfer seine Pflicht auch ernsthaft annimmt.
Daraus ergibt sich auch, dass Nachbarlieger und Hafenpersonal nicht automatisch in der Pflicht sind, die Versäumnisse von Eignern wie dem Beklagten nachzuholen. Nur, wenn hier eine konkrete Absprache getroffen worden wäre, und sich aus dem genannten Kreis tatsächlich jemand bereit erklärt hätte, die Pflichten des abwesenden Eigners zu übernehmen, wäre dieser seinen Sicherungspflichten nachgekommen und sein Verschulden abzulehnen.
Land- und Oberlandesgericht hatten sich im Rahmen der Entscheidung mit weiteren interessanten Detailfragen auseinanderzusetzen, etwa, ob durch die Reparatur eine Wertsteigerung erfolgt sei, die von der zu zahlenden Schadenssumme abgezogen werden muss. Das sind allerdings in Fällen wie diesem regelmäßig zu klärende Fragen.
Neu ist, dass sich insbesondere das OLG als Berufungsgericht bis hin zur Nennung der erforderlichen Knoten so dezidiert dazu geäußert hat, wann in – zugegeben seltenen – Fällen wie dem der Ostseesturmflut eine Yacht so gut vertäut ist, dass im Falle ihres Losreißens dem Eigner kein Verschulden nachgesagt werden kann.
Das Urteil dürfte künftig in zahlreichen Versicherungsfällen zitiert werden.
Was ähnliche Ansprüche betrifft, die sich aus Schäden ergeben könnten, die während der Ostseesturmflut entstanden, sei wichtig zu erwähnen, so Rechtsanwalt Maximilan Lessner von der Kanzlei YACHT-Recht, die den Kläger vertrat, dass sie heute noch nicht verjährt seien. Denn Ansprüche aus sogenannter „deliktischer Haftung“ unterlägen der Regelverjährung und verjährten somit erst drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres in dem der Schaden entstanden sei - bei der Ostseesturmflut also der 31.12.2026

Stellvertretender Chefredakteur YACHT