In loser Folge greifen wir daher die häufigsten Fragen – und Missverständnisse – rund um die Yachtversicherung auf. In der ersten Folge klärten wir mit Unterstützung von Dirk Hilcken vom Bootsversicherungsvermittler Pantaenius Yachtversicherungen den grundsätzlichen Sinn und Zweck einer Haftpflicht- und Kaskopolice fürs Schiff.
In der zweiten Folge drehte sich alles um die Frage, wie hoch ein Schiff abgesichert sein sollte. Vor allem, wenn man sich ein gebrauchtes Boot zulegt. Folge drei beschäftigte sich mit der Frage, ob und wie hoch ältere Yachten versichert werden sollten. Und in Folge vier klärten wir, was es mit den sogenannten persönlichen Effekten auf sich hat. Die Frage, ob gerissene Segel und Mastbrüche von der Versicherung gedeckt sind, beantworteten wir in der letzten Folge.
Heute nun widmen wir uns dem Thema Einhandsegeln: Ist das grundsätzlich unseemännisch und droht im Schadensfall Ärger mit der Versicherung?
Dazu erklärt Dirk Hilcken:
Darauf ist leider keine allgemeingültige Antwort möglich. Zur Erläuterung hilft es vielleicht, sich den Sinn einer Bootsversicherung ins Gedächtnis zu rufen: Sie soll vor plötzlichen unvorhergesehenen Risiken schützen. Nehmen wir das Einhandsegeln: Wäre es unvorhersehbar gewesen, wenn man als Einhandsegler nach einer gewissen Zeit übernächtigt einen Schaden verursacht hätte?
Ansonsten klärt ein Blick in die Versicherungsbedingungen, welche Risiken unter den jeweiligen Bedingungen gedeckt sind und welche nicht. Bei Schäden am eigenen Boot sind die Kaskobedingungen entscheidend. Die Pantaenius-Kaskobedingungen beinhalten eine Allgefahrendeckung. Das heißt erstmal: Es ist alles versichert, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das kann auch die Kollision eines Einhandseglers mit einer Tonne sein.
Allerdings muss man sich immer den konkreten Fall ansehen. Denn jeder Versicherungsnehmer hat neben den Ansprüchen auch bestimmte Pflichten, die im Versicherungsdeutsch Obliegenheiten heißen. Diese Obliegenheiten dienen dem Schutz der Interessen der Versichertengemeinschaft. Bei Pantaenius gehört zu den Obliegenheiten sowohl in Haftpflicht- als auch in Kaskofällen zum Beispiel die Verpflichtung, „alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens als geeignet in Betracht kommen.“ Der Versicherer kann die Leistung kürzen, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt.
Daraus ergeben sich zwei Fragen: Was ist grob fahrlässig? Und: Was bedeutet Leistung kürzen?
Zur groben Fahrlässigkeit: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dazu muss der jeweilige Einzelfall nicht nur objektiv bewertet werden; hinzu kommen immer auch subjektive Umstände. Die Erfahrung, die Motive und andere persönliche Gründe für das Verhalten des Skippers sind ebenfalls mit einzubeziehen.
Einhandsegeln ist bei Pantaenius bedingungsgemäß nicht ausgeschlossen und wird auch nicht grundsätzlich als grob fahrlässig angesehen. Das heißt jedoch nicht, dass in Einzelfällen ein Schaden gerade durch das Einhandsegeln nicht doch grob fahrlässig verursacht worden sein kann. Dies ist etwa denkbar, wenn ein nach KVR vorgeschriebenes Ausweichmanöver wegen mangelnder Crew oder Wache nicht vorgenommen wurde. Hierzu sind jedoch immer alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in Erwägung zu ziehen. Daher ist eine allgemeine Aussage nicht möglich.
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Zur Kürzung der Leistung: Wenn der Versicherer Grund zur Annahme der groben Fahrlässigkeit hat, wird er einen Vorschlag zur Kürzung der Versicherungsleistung machen. Damit wird vermutlich der Versicherungsnehmer nicht einverstanden sein, so dass man sich auf eine Aufteilung einigen muss. Eine vollständige Ablehnung des Schadens aufgrund grober Fahrlässigkeit ist äußerst schwierig und sehr unwahrscheinlich. Den Versicherungsschutz komplett zu verlieren ist also kaum zu befürchten.
Was man sagen kann: Wer im Sinne guter Seemannschaft handelt, dem wird man nicht unterstellen können, dass er seine Sorgfaltspflicht verletzt habe.