RechtWelche Papiere an Bord sein sollten

Lasse Johannsen

 · 15.04.2022

Recht: Welche Papiere an Bord sein solltenFoto: YACHT/B. Scheurer
Wenn es drauf ankommt, sollte der Skipper nachweisen können, dass er berechtigt ist, das Boot zu führen

Nur wenige Papiere sind vorgeschrieben, manche aber sinnvoll. Wir listen detailliert auf, was an Bord sein sollte, wenn Segler in eine Kontrolle geraten

Groß angelegte Aktionen seitens der Wasserschutzpolizei haben in den vergangenen Jahren häufiger für Aufsehen gesorgt. An einzelnen Wochenenden waren in mehreren Bundesländern zugleich Tausende Sportbootcrews kontrolliert worden. Nicht wenige Skipper wurden mit Verwarn- oder Bußgeldern belegt, weil sie Führerscheine oder Bootspapiere nicht vorzeigen konnten. Und das, obwohl die Zahl der Dokumente, die Segler auf jeden Fall mitführen müssen, recht überschaubar ist.

Mit konzertierten Polizeikontrollen muss auch in dieser Saison gerechnet werden. Die nachfolgende Übersicht soll deshalb Orientierung geben, was an Bord gehört und welche Dokumente man griffbereit haben sollte, selbst wenn sie nicht qua Gesetz vorgeschrieben sind. Um Ordnung in die Angelegenheit zu bringen, unterscheiden wir zwischen Papieren, die sich auf die Yacht selbst und ihre Ausrüstung beziehen, und solchen, die Skipper und Crew betreffen.

Die Yacht

Oft kommt es zu Kontrollen der Polizei im Rahmen der Diebstahlbekämpfung. In Deutschland ist das zwar eher selten der Fall, in einigen anderen Ländern geschieht das hingegen regelmäßig. Schiffsführer sollten dann nachweisen können, dass sie rechtmäßig im Besitz der Yacht sind; entweder weil sie ihnen selbst gehört oder weil sie ihnen der Eigentümer überlassen hat – etwa im Rahmen einer Vercharterung. Wurde das Boot unentgeltlich verliehen, ist ein formloses Schreiben des Eigners hilfreich. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich das Schriftstück beglaubigen. Dass der in diesen Dokumenten Genannte tatsächlich der Bootseigentümer ist, sollte der Schiffsführer gegenüber den Behörden allerdings belegen können.

Eigentumsnachweis

Mit dem Schiffszertifikat gibt es in Deutschland einen amtlichen Eigentumsnachweis. Der Begriff „amtlich“ bedeutet nicht, dass er gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern dass er von einer Behörde ausgestellt wird. Und zwar von einem der Schiffsregister, die an 17 deutschen Amtsgerichten geführt werden. Welches davon zuständig für die Eintragung ist, richtet sich nach dem Heimathafen. Das ist in der Regel der Hafen, von dem aus das Schiff betrieben wird, oder der Wohnort des Eigners.

Für Sportboote über 15 Meter Rumpflänge besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung in das Seeschiffsregister. Ob sie privat oder gewerblich genutzt werden, spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Eintragung ins Register ist ein Schiffsmessbrief, den das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ausstellt. Darüber hinaus muss der Eigner den Kaufvertrag und seine Personalpapiere vorlegen. Das Schiffszertifikat ist neben dem amtlichen Eigentumsnachweis auch die Bescheinigung des Rechts, die deutsche Flagge führen zu dürfen.

Kleinere Yachten können freiwillig in das Seeschiffsregister eingetragen werden und bekommen dann ebenfalls ein amtliches Schiffszertifikat. Damit hält der Eigner einen national und international anerkannten Eigentumsnachweis für seine Yacht in Händen, was insbesondere für Törns im Ausland sehr von Vorteil sein kann.

Nicht von einer Behörde ausgestellt, aber europaweit als Eigentumsnachweis amtlich anerkannt ist der Internationale Bootsschein. Er kann vom Deutschen Segler-Verband, dem Deutschen Motoryacht-Verband und dem ADAC ausgestellt werden. Das Dokument enthält neben den Angaben zum Eigner auch verschiedene, die Identität der Yacht beschreibende Informationen. Der Bootsschein soll als Ausweis des Bootes administrative Vorgänge im grenzüberschreitenden Verkehr, in Häfen und bei Behörden erleichtern. Er muss alle zwei Jahre erneuert werden.

Die einfachste Möglichkeit, das Eigentum an einer nicht eintragungspflichtigen Yacht ohne ein amtliches oder amtlich anerkanntes Bootsdokument nachzuweisen, besteht darin, bei Kontrollen den Bootskaufvertrag oder die entsprechende Rechnung vorzulegen. Sie sollte im Original oder als beglaubigte Kopie an Bord sein.

Darüber hinaus gibt es nicht amtliche Dokumente, die einen glaubhaft als Eigner eines Schiffs ausweisen: Der Standerschein etwa gibt darüber Auskunft, dass die darin näher beschriebene Yacht unter dem ausgewiesenen Eigentümer in das Register des betreffenden Segelclubs eingetragen ist. Und ein Messbrief bescheinigt die Konformität zu einer Bootsklasse und enthält ebenfalls Angaben zum Eigner.

Im Gegensatz zu Deutschland ist in einigen anderen Ländern ein Eigentumsnachweis fürs Schiff vorgeschrieben. Dann werden meist bestimmte Anforderungen an den Nachweis bestehen. Es ist daher ratsam, sich vor einem Törn ins Ausland über die entsprechenden landesspezifischen Anforderungen zu informieren.

Nachweis der Nationalität

Ebenfalls im Ausland kann die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge als Nachweis der Nationalität eine Rolle spielen. Sie wird durch das Flaggenzertifikat nachgewiesen. Das Dokument ist acht Jahre lang gültig. Es wird nur für seegehende Yachten ausgestellt, die nicht länger sind als 15 Meter. In Deutschland wird auf solchen Yachten keine Genehmigung zum Führen der Bundesflagge benötigt. In Frankreich aber wird beispielsweise regelmäßig nach dem Flaggenzertifikat verlangt. Das ist ein amtliches Dokument, gilt aber nicht als Eigentumsnachweis. Es wird vom BSH ausgestellt.

Mehrwertsteuernachweis

Bei Törns innerhalb der EU spielt der Nachweis über die beim Bootskauf entrichtete Mehrwertsteuer praktisch keine Rolle. Bei einer Einreise in die EU kann es aber sein, dass der Zoll danach verlangt. Ist weder eine Rechnung noch ein Kaufvertrag mit entsprechenden Angaben vorhanden, kann vor der Ausreise die sogenannte vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung beim Zoll beantragt werden. Sie weist das Schiff als Unionsware aus. Damit es diesen Status nicht verliert, muss das Boot binnen drei Jahren in die EU zurückkehren.

Kennzeichen

Auf Binnenschifffahrtsstraßen, dem Rhein, der Mosel und der Donau müssen Sportboote ein Kennzeichen führen – Motorboote, wenn sie von mehr als drei PS angetrieben werden, Segelboote, wenn sie länger sind als 5,50 Meter. Das Kennzeichen folgt aus einer Registrierung. Hierbei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Wurde ein Internationaler Bootsschein ausgestellt, dann ist dessen Nummer das Kennzeichen. Der Nummer ist ein S anzuhängen, wenn der Schein vom DSV stammt, ein M oder A, wenn der Deutsche Motor­yacht-Verband beziehungsweise der ADAC ihn ausgestellt hat.

Für Yachten mit Flaggenzertifikat kann die Nummer des Flaggenzertifikats mit angehängtem F benutzt werden. Bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Sportboot ist das dortige Unterscheidungssignal das Kennzeichen. Auch das von der Bundesnetzagentur zugeteilte Funkrufzeichen ist als Kennzeichen anerkannt.

Eigner von Sportbooten, die sich einen Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen haben erteilen lassen, verwenden das darin genannte Kennzeichen. Werden Boote zur gewerblichen Nutzung in der Binnenschifffahrt zugelassen, wird der Buchstabe V angehängt. In einigen Revieren gibt es nach Landesrecht zugeteilte Kennzeichen, etwa auf dem Bodensee.

Als Eigner hat man die freie Wahl, auf welchem Weg man sein Boot kennzeichnen möchte. Das zugrunde liegende Dokument muss aber an Bord mitgeführt werden.

Zeugnis

Sobald eine Yacht gewerblich genutzt wird, etwa zur Ausbildung oder um zahlende Gäste mitzunehmen, muss ein Sicherheitszeugnis vorhanden sein. Bei einer Vercharterung ohne Skipper ist ein Bootszeugnis ausreichend. Das Sicherheitszeugnis wird bei der Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr beantragt. Erforderlich ist das Schiffszertifikat bei Booten, die länger sind als 15 Meter; zudem bei vorhandener CE-Zertifizierung die entsprechende Konformitätserklärung, andernfalls eine Stabilitätsberechnung und ein Nachweis der Schiffskörperfestigkeit. Nach einer Besichtigung, bei der die Schiffssicherheit geprüft wird, erteilt die BG Verkehr das Zeugnis für zwei Jahre.

Das Bootszeugnis beantragt der Vermieter beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) des Heimathafens oder des Firmensitzes. Es wird nach einer Besichtigung für zwei Jahre, bei Neubauten für drei Jahre ausgestellt. Dabei wird die Verkehrssicherheit kontrolliert und inspiziert, ob die vorgeschriebene Ausrüstung an Bord und das Boot gekennzeichnet ist. Das Kennzeichen ergibt sich aus dem Kennbuchstaben des WSA, der Nummer des Bootszeugnisses und dem Buchstaben V für Vermietung.

Versicherung

In manchen Ländern ist der Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung erforderlich. Dann unbedingt auch die vorgeschriebene Mindest-Deckungssumme beachten. In Deutschland ist das nicht der Fall. Dennoch ist es äußerst ratsam, eine Versicherung für das Schiff abzuschließen und den Versicherungsschein mitzuführen.

Ausrüstung

Ist die Yacht mit einer See- oder Binnenfunkstelle ausgerüstet, ist die Frequenzzuteilungsurkunde Pflicht. Sie gibt Auskunft über die Erlaubnis, bestimmte Funkfrequenzen benutzen zu dürfen. Sind Prüfzeugnisse für nautische Geräte vorhanden, gehören auch sie an Bord.

Besatzung

Einige der an Bord relevanten Dokumente sind personengebunden, etwa Reisepass und Personalausweis oder die Versicherungskarten von Kranken- und Unfallversicherung. Vor allem bei Reisen ins Ausland mitnehmen!

Die Grenzerlaubnis spielt in der Praxis hingegen kaum noch eine Rolle. Rein rechtlich ist sie vorgeschrieben, wenn das Schengengebiet von einem Hafen aus verlassen werden soll, der nicht als Grenzübergangsstelle eingestuft ist, oder von einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen Hafen außerhalb der festgesetzten Verkehrszeiten. Das Dokument kann bei der Bundespolizei beantragt werden.

Der verantwortliche Schiffsführer benötigt, sofern die Yacht mit mehr als 15 PS motorisiert ist, je nach Revier den Sportbootführerschein Binnen oder See. In manchen Revieren bestehen abweichende lokale Führerscheinvorschriften.

Ist die Yacht mit einem Funkgerät ausgerüstet, ist das entsprechende Funkzeugnis vorgeschrieben und bei Kontrollen vorzuweisen.

Wenn pyrotechnische Signalmittel vorhanden sind, muss derjenige, der an Bord die Verfügungsgewalt darüber hat, den Fachkundenachweis nach dem Sprengstoffrecht haben. Das ist in der Regel ein Stempel im Sportbootführerschein, den es nach entsprechender Prüfung gibt. Sollte eine Signalpistole an Bord sein, sind die Waffenbesitzkarte und der Sachkundenachweis nach dem Waffenrecht mitzuführen.

Wird eine Yacht, die länger als acht Meter ist, gewerblich genutzt, dann ist für die Crewmitglieder das Schiffsbesatzungszeugnis der Berufsgenossenschaft Verkehr erforderlich.

Hilfreich kann es sein, vorhandene Mitgliedschaften, etwa in einem Segelverein, in der Kreuzer-Abteilung des DSV oder dem Blauwassernetzwerk Trans Ocean, belegen zu können.

Für alle Unterlagen an Bord gilt, sie am besten im Original dabei­ zu haben. Für den Fall eines Verlustes sollten aber unbedingt beglaubigte Kopien an Land hinterlegt werden.

Das sollte an Bord sein

Für die YACHT

  • Internationaler Bootsschein
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (je nach Land)
  • Sicherheitszeugnis (bei gewerblicher Nutzung)
  • Bootszeugnis (bei Vercharterung)

Für die Ausrüstung

  • Frequenzzuteilungsurkunde für das Funkgerät

Für die Crew

  • Personalausweise
  • Sportbootführerschein (Skipper; bei Booten mit Motoren über 15 PS)
  • Funklizenz (LRC/SRC/UBI)
  • Fachkundenachweis (Pyrotechnik)
  • Sachkundenachweis (Signalmunition)
  • Waffenbesitzkarte (Signalpistole)
  • Krankenversicherungskarte