Ziel der “Maritime Safety Days”, die 2023 erstmals im Nordverbund der Wasserschutzpolizeien der Küstenländer starteten, ist “die Verhütung von Beeinträchtigungen und Schädigungen im Schiffs- und Sportbootverkehr”. Während der ersten Kontrollwochen im März, die sich auf die Fahrgastschifffahrt konzentrierten, haben die Wasserschutzpolizeien über 100 Fahrgastschiffe inspiziert und dabei 29 Verstöße aufgedeckt. Zwischen dem 9. und 20. Mai stehen nun Charterboote und privat betriebene Sportboote im Fokus. Kontrolliert werden insbesondere die sicherheitsrelevante Ausrüstung, notwendige Papiere und vor allem die Fahrtauglichkeit der Sportbootführenden.
Die Promillegrenze in der Schifffahrt ist in Deutschland einheitlich geregelt und gilt für alle Verkehrsteilnehmer. Bis auf einige Ausnahmen müssen sich Bootsführer an eine Grenze von 0,5 Promille halten. Damit entspricht diese auch den im Straßenverkehr gültigen Werten. Die Promillegrenze gilt ohne oder mit Führerschein ebenso wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die eine Wasserstraße oder ein Gewässer nutzen. Dabei ist es unerheblich, ob das Fahrzeug motorisiert ist oder nicht. Werden Passagiere oder gefährliche Güter befördert, gilt grundsätzlich eine 0,0-Promille-Grenze. Die rechtlichen Grundlagen für die Promillegrenze auf dem Boot finden sich sowohl in der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) als auch in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) und der Sportbootführerscheinverordnung (SpFV).
Halten sich Fahrzeugführer nicht an die Promillegrenze fürs Boot, kann das, je nach gemessenem Wert, als Ordnungswidrigkeit oder Straftat gewertet werden. Bei einem Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze drohen in der Binnenschifffahrt 350 bis 2.500 Euro Bußgeld, in der Seeschifffahrt 750 bis 2.500 Euro. Neben dem im Bußgeldkatalog definierten Bußgeld können, wie im Straßenverkehr auch, ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) drohen. Ab einem Promillewert von 1,1 wird auch auf dem Wasser von einer Straftat ausgegangen. Dieser wird dann gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet und kann nach § 315a StGB eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedeuten.
Wichtig auch zu wissen: Ein Verstoß gegen die Promillegrenze beim Bootfahren kann auch Auswirkungen auf den Führerschein für Kraftfahrzeuge haben. Bei groben Verstößen oder einer Straftat kann hier ebenfalls die Entziehung drohen.
Immer wieder zieht die Wassersportpolizei alkoholisierte Skipper aus dem Verkehr. Erst vergangene Woche meldete die Wasserschutzpolizei in Kiel zwei betrunkene Segler auf der Kieler Innenförde. Bei einem 31-jährigen Bootsführer und seinem 40-jährigen Begleiter wurde ein Alkoholgehalt von jeweils über zwei Promille festgestellt. Die Weiterfahrt wurde untersagt, das Segelboot in Verwahrung genommen. Gegen den Bootsführer wurde ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr und gegen die Begleitperson ein Ordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund von Betätigungen im Decksdienst unter Alkoholeinfluss eingeleitet. Und am Montag griff die Wasserschutzpolizeiinspektion Wolgast in Mecklenburg-Vorpommern einen 56-jährigen Segler auf, bei dem eine Atemalkoholkonzentration von 1,9 Promille festgestellt wurde. Auch gegen ihn wurde Strafanzeige wegen des Verdachts auf Trunkenheit im Verkehr aufgenommen, obwohl er beim Eintreffen der Beamten bereits am Liegeplatz festgemacht hatte. Merke: Erst festmachen, dann das Feierabendbier genießen.