SportbootführerscheinVerschärfte Führerscheinpflichten für E-Motoren

Lasse Johannsen

 · 10.01.2023

Sportbootführerschein: Verschärfte Führerscheinpflichten für E-MotorenFoto: YACHT/U. Seer
Elektromotoren werden auch auf Segelyachten immer beliebter. Seit dem 1. 1. gilt eine Führerscheinpflicht ab 7,5 kW, was etwa 10 PS bei Verbrennern entspricht, vorher lag die Grenze, entsprechend der 15-PS-Regelung, bei 11,03 kW

Seit dem 1. Januar gelten Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung. Unter anderem wurde die Grenze für die Führerscheinpflicht bei Elektromotoren herabgesetzt

Lautlos und kurzfristig vollzogen sich gegen Ende des vergangenen Jahres einige Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung, die zum 1. Januar in Kraft getreten sind. Die entsprechende Änderungsverordnung datiert vom 1. Dezember, wurde am 8. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar ohne Übergangsfrist in Kraft.

Die wichtigste Änderung betrifft die Führerscheinpflicht für Elektromotoren. Seit 2013 sind Boote mit einer Motorleistung von bis zu 15 PS führerscheinfrei. Das gilt nun nicht mehr für Elektromotoren. Hier ist ab sofort die neue Grenze von 7,5 kW gültig, was etwa 10 PS entspricht. Eigner betreffender Boote ohne Sportbootführerschein müssen diesen daher bis Saisonbeginn erwerben oder auf einen Verbrenner umsteigen.

Die Begründung des Gesetzgebers für diesen Schritt ist der höhere Wirkungsgrad von Elektromotoren. Das höhere Drehmoment sorge für höhere Beschleunigungswerte als bei Verbrennungsmotoren nominell gleicher Leistung.

Neue Anforderungen an die Gesundheitsprüfung

Geändert wurden auch die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit zur Erlangung des Führerscheins. So wurde das ärztliche Zeugnis durch einen Tauglichkeitsnachweis ersetzt, der an die Regelungen in der Berufsschifffahrt angeglichen wurde. Hier gibt es jedoch eine Übergangsfrist für ärztliche Zeugnisse nach dem alten Muster bis zum 31. März 2023.

Altersgrenze für Prüfer angehoben

Die bisher bestehende Altersgrenze für Prüfer und Leiter von Prüfungsämtern wurde aufgehoben. Sie lag bisher bei 72 Jahren. Künftig ist die Verlängerung des Tätigkeitszeitraums stattdessen generell von einem Tauglichkeitsnachweis abhängig.

Die übrigen Änderungen betreffen Formalien. So ist es künftig beispielsweise möglich, den Antrag über das Verwaltungsportal des Bundes elektronisch zu stellen.



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