Lasse Johannsen
· 10.01.2023
Seit dem 1. Januar gelten Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung. Unter anderem wurde die Grenze für die Führerscheinpflicht bei Elektromotoren herabgesetzt
Lautlos und kurzfristig vollzogen sich gegen Ende des vergangenen Jahres einige Änderungen der Sportbootführerscheinverordnung, die zum 1. Januar in Kraft getreten sind. Die entsprechende Änderungsverordnung datiert vom 1. Dezember, wurde am 8. Dezember im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Januar ohne Übergangsfrist in Kraft.
Die wichtigste Änderung betrifft die Führerscheinpflicht für Elektromotoren. Seit 2013 sind Boote mit einer Motorleistung von bis zu 15 PS führerscheinfrei. Das gilt nun nicht mehr für Elektromotoren. Hier ist ab sofort die neue Grenze von 7,5 kW gültig, was etwa 10 PS entspricht. Eigner betreffender Boote ohne Sportbootführerschein müssen diesen daher bis Saisonbeginn erwerben oder auf einen Verbrenner umsteigen.
Die Begründung des Gesetzgebers für diesen Schritt ist der höhere Wirkungsgrad von Elektromotoren. Das höhere Drehmoment sorge für höhere Beschleunigungswerte als bei Verbrennungsmotoren nominell gleicher Leistung.
Geändert wurden auch die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit zur Erlangung des Führerscheins. So wurde das ärztliche Zeugnis durch einen Tauglichkeitsnachweis ersetzt, der an die Regelungen in der Berufsschifffahrt angeglichen wurde. Hier gibt es jedoch eine Übergangsfrist für ärztliche Zeugnisse nach dem alten Muster bis zum 31. März 2023.
Die bisher bestehende Altersgrenze für Prüfer und Leiter von Prüfungsämtern wurde aufgehoben. Sie lag bisher bei 72 Jahren. Künftig ist die Verlängerung des Tätigkeitszeitraums stattdessen generell von einem Tauglichkeitsnachweis abhängig.
Die übrigen Änderungen betreffen Formalien. So ist es künftig beispielsweise möglich, den Antrag über das Verwaltungsportal des Bundes elektronisch zu stellen.