KVR und SeeSchStrOWas bei Nebel und im Fahrwasser gilt

Sven M. Rutter

 · 06.10.2026

Im Nebel ist langsam und vorsichtig zu manövrieren. Erst wenn ein anderes Schiff in Sicht kommt, gelten wieder die regulären KVR-Ausweichregeln.
Foto: Sven M. Rutter
​Ohne Sicht und in manchen Revieren kommen spezielle Vorschriften ins Spiel, welche die allgemeinen Regeln zum Verhalten im Verkehr auf See teilweise verdrängen. Wann sie greifen, was sie besagen und worauf es dann in der Praxis ankommt.

Themen in diesem Artikel

​Auf das heranziehende Unwetter war ich eigentlich perfekt vorbereitet: Windangriffsfläche minimiert, Positionslichter eingeschaltet, alles festgezurrt, Verschlusszustand hergestellt, Position notiert und die Kapuze bis auf die Nase heruntergezogen. Jetzt nur noch abwettern – doch plötzlich sind aus der Wand aus Wasser, die kaum mehr den Bugkorb erkennen lässt, einzelne Töne zu vernehmen: ein längerer, gefolgt von zwei kürzeren.

Was in solchen Situationen auf See zu tun ist, steht im Abschnitt III der Internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR): „Verhalten von Fahrzeugen bei verminderter Sicht“. Viele denken dabei zuerst an Nebel. Gemäß Regel 3 fallen darunter aber auch Sichteinschränkungen durch Starkregen, Schnee, sogar Sandstürme oder sonstiges „dickes Wetter“. Verminderte Sicht herrscht immer dann, wenn sich Fahrzeuge durch solche Umstände nicht mehr optisch wahrnehmen können.


Konkrete Beispiele

Fahrzeuge, die dem Fahrwasser folgen, weichen sich bei entgegengesetzten Kursen nach Steuerbord aus – auch Segler, die sich hier wie Motorboote verhalten müssen.
Foto: Sven M. Rutter

KVR bei verminderter Sicht: Große Gleichmacherei

Nachts sind alle Katzen grau, sagt der Volksmund – in den KVR gilt das bei unsichtigem Wetter. Während man die unterschiedlichen Fahrzeugkategorien (siehe Folge 3) nachts weiterhin anhand der Lichterführung identifizieren kann, wird das ohne Sicht nahezu unmöglich. Dann bleiben nur noch Schallsignale, das Automatische Identifikationssystem (AIS) und Radar, wobei Letzteres ebenfalls keinen Aufschluss über den Typ eines georteten Fahrzeugs liefert. Das AIS erfasst wiederum nicht alle Fahrzeuge.

Die Abgabe der für solche Fälle in Regel 35 KVR vorgesehenen Schallsignale ist hingegen für alle Fahrzeuge verpflichtend. Oft wird von „Nebelschallsignalen“ gesprochen, doch sie betreffen alle Arten von verminderter Sicht. Maschinenfahrzeuge geben sich dann durch einen langen Ton zu erkennen – beziehungsweise durch zwei lange, wenn sie keine Fahrt durch Wasser machen (Maschine gestoppt). Segler, Fischer, Schlepper, manövrierunfähige sowie manövrier- oder tiefgangbehinderte Fahrzeuge lassen unisono das eingangs beschriebene Schallsignal erklingen. Diese Signale sind mindestens alle zwei Minuten abzugeben.

Boote unter zwölf Metern Länge dürfen alternativ auch ein anderes kräftiges Schallsignal von sich geben. Ansonsten sind von den Schiffen in Fahrt rein akustisch letztlich nur Maschinen- und sonstige Fahrzeuge eindeutig zu unterscheiden.

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​Schallsignale bei verminderter Sicht nach Regel 35 KVR

FahrzeugtypSignalWiederholungsfrequenz
Maschinenfahrzeug in Fahrt mit Fahrt durchs Wasser–mindestens alle 2 Minuten
Maschinenfahrzeug in Fahrt ohne Fahrt durchs Wasser (z. B. treibend)– –mindestens alle 2 Minuten
Lotsenfahrzeug im Dienst• • • •zusätzlich
Segler, Fischer, Fahrzeuge beim Schleppen oder Schieben (mit Ausnahme starrer Verbände) sowie manövrierbehinderte, manövrierunfähige und tiefgangbehinderte Fahrzeuge– • •mindestens alle 2 Minuten
Letztes bemanntes Fahrzeug eines Schleppverbands– • • •mindestens alle 2 Minuten
Fahrzeuge < 12 m Länge – ersatzweiseanderes kräftiges Schallsignal (unverwechselbar)mindestens alle 2 Minuten
Ankerlieger < 100 m LängeGlockenschläge für 5 Sek.mindestens jede Minute
Ankerlieger ab 100 mGlockenschläge für 5 Sek. + Gongschläge für 5 Sek.mindestens jede Minute
Ankerlieger bei sich annäherndem Fahrzeug (optional)• – •zusätzlich
Fischer und manövrierbehinderte Fahrzeuge vor Anker im Einsatz– • •mindestens alle 2 Minuten
Grundsitzer < 100 m Länge3 x Glockenschläge + 5 Sek. rasches Glockenläuten + 3 x Glockenschlägemindestens jede Minute
Grundsitzer ab 100 m Länge3 x Glockenschläge + 5 Sek. rasches Glockenläuten + 3 x Glockenschläge + 5 Sek. Gongschlägemindestens jede Minute
Ankerlieger/Grundsitzer ab 12 m Länge, aber < 20 m – ersatzweiseanderes kräftiges Schallsignal (unverwechselbar)mindestens alle 2 Minuten

​Legende: • = kurzer Ton (ca. 1 Sek.), – = langer Ton (4–6 Sek.)


Behutsame Annäherung ohne Sichtkontakt

Somit kann auch die Rangfolge der verschiedenen Fahrzeugkategorien nach Regel 18 bei verminderter Sicht nicht mehr greifen. Stattdessen haben sich alle einheitlich nach Regel 19 zu verhalten: Hört man das Nebelschallsignal eines anderen Fahrzeugs vorlicher als querab, muss man beim Verdacht auf eine mögliche Kollisionsgefahr seine Fahrt auf das geringstmögliche Maß verringern, sodass gerade noch Steuerfähigkeit besteht. Danach ist mit äußerster Vorsicht zu manövrieren, bei weiterer Annäherung nötigenfalls auch ganz aufzustoppen.

Ohne Sichtkontakt wird bei einer drohenden Kollisionsgefahr also kein vorgegebenes Ausweichmanöver gefahren, sondern zunächst lediglich die Fahrt reduziert. Das gilt für den anderen ebenso, wodurch sich die gegenseitige Annäherung entsprechend verlangsamt. Die Situation ändert sich erst, sobald sich beide Fahrzeuge in Sicht bekommen. Dann greifen wieder die Ausweichregeln für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben. Bis dahin geht die Regel 19 für verminderte Sicht den Regeln 12 bis 18 vor.

Bei verminderter Sicht empfiehlt es sich daher, besonders aufmerksam Ausguck zu halten, um beim ersten Sichtkontakt kurzfristig regelgerecht reagieren zu können. Und wenn man das Schallsignal eines anderen Fahrzeugs querab oder von achtern hört? Dann sollte man den Kurs nicht in diese Richtung ändern.


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Königsdisziplin der Radarauswertung

Neben der akustischen Wahrnehmung berücksichtigt Regel 19 ebenso den Fall, dass ein anderes Fahrzeug ausschließlich per Radar geortet wird. Dann wäre zunächst anhand einer Radarbildauswertung zu prüfen, ob sich eine Nahbereichslage anbahnt und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht.

Ist das der Fall, soll gegenüber einem Fahrzeug vorlicher als querab eine Kursänderung nach Backbord vermieden werden – außer beim Überholen. Die Idee dahinter: Ändern beide Fahrzeuge den Kurs nach Steuerbord, weichen sie einander sicher aus. Bei einem querab oder achterlicher als querab georteten Fahrzeug ist wiederum eine Kursänderung in dessen Richtung zu vermeiden.

In der Praxis ist die Konstruktion eines geeigneten Ausweichmanövers allein nach Radarinformationen allerdings nicht ganz so einfach, wie es zunächst erscheinen mag. Profis nutzen dafür eine erweiterte Form des Radarplottens, die mit sogenannten What-if-Szenarien arbeitet: Ab welchem Zeitpunkt müsste ich meinen Kurs um wie viel Grad ändern oder wie stark verlangsamen, um einen bestimmten Passierabstand zu erreichen? Das will jedoch gelernt sein, zumal hier die MARPA-Funktion (Mini-Automatic Radar Plotting Aid) yachtüblicher Radaranlagen oft an ihre Grenzen stößt.

Doch auch ohne entsprechende Fertigkeiten kann man im Radar immerhin erkennen, ob das dicke Wetter noch andere Schiffe verbirgt, wo sich diese befinden und wie sie sich bewegen. Über die MARPA-Funktion lässt sich zudem ermitteln, wie nahe man ihnen kommen wird und wie viel Zeit bis dahin verbleibt. Davon abgesehen ist es bei verminderter Sicht besonders wichtig, dass die eigene Yacht von anderen im Radar verlässlich wahrgenommen wird – Stichwort Radarreflektor.

Wahrnehmung durch AIS

Wie bereits erklärt, wird das AIS von den KVR mit keinem Wort erwähnt. Dementsprechend ist auch kein Ausweichen nach AIS bei verminderter Sicht vorgesehen. Denn hinsichtlich der Aktualität und Genauigkeit der angezeigten Position und Bewegungsdaten sind gewisse Zweifel angebracht. Es sind schon Schiffe miteinander kollidiert, obwohl sie laut AIS noch einen deutlichen Abstand aufwiesen.

Der im AIS angezeigte Schiffstyp hat ohne Sichtkontakt ebenfalls keine Ausweich- oder Kurshaltepflicht zur Folge. Denn die Regeln zur Rangfolge im Verkehr sowie zum Ausweichen von Seglern oder Motorbooten untereinander gelten eben nur, wenn sich beide Fahrzeuge in Sicht haben – und das bedeutet nach Regel 3 k, sich optisch und nicht bloß elektronisch wahrnehmen zu können.

Nichtsdestotrotz kann es hilfreich sein zu wissen, dass sich im Umfeld Schiffe bewegen, denen man beim Insichtkommen ausweichen muss. Allerdings zeigt das AIS diese eben nicht immer vollständig an.

Nächtlicher Rollentausch in der Elbmündung

So wie Regel 19 unter bestimmten Bedingungen Vorrang vor den anderen Ausweichregeln der KVR hat, können in manchen Gebieten auch regionale Vorschriften vorrangig vor den KVR gelten. Die praktischen Auswirkungen lassen sich beispielsweise nachts im Bereich der Elbmündung beobachten: Viele große Schiffe ändern dort plötzlich ihre Lichterführung. Die einen schalten von drei roten Rundumlichtern auf die Lichterkombination rot-weiß-rot um – andere machen es umgekehrt.

Tauschen hier etwa tiefgang- und manövrierbehinderte Fahrzeuge plötzlich die Rollen? Doch wie kann aus einem Containerschiff oder Kreuzfahrer ein Bagger oder Kabelleger werden? Die Lösung offenbart sich in Gestalt einer schmalen Linie auf der Seekarte mit der Beschriftung „seewärtige Grenze der Seeschifffahrtstraßen“.

Die tiefgangbehinderten Fahrzeuge werden beim Einlaufen in den Geltungsbereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) zu Wegerechtsschiffen, die es nach KVR so nicht gibt. Die auslaufenden Wegerechtsschiffe werden derweil wieder zu tiefgangbehinderten Fahrzeugen.

KVR und SeeSchStrO: Straßen und Wasser

Die SeeSchStrO gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen im deutschen Küstenmeer. Während sich Letzteres bis zu einem Küstenabstand von zwölf Seemeilen erstreckt, umfassen die Seeschifffahrtsstraßen die Wasserflächen von der seewärtigen Begrenzung der Binnenschifffahrtsstraßen bis zu einem Abstand von drei Seemeilen seewärts der Basislinie – einer definierten Küstenlinie. Hinzu kommen Fahrwasser nach SeeSchStrO, die auch über die Drei-Seemeilen-Zone hinausreichen können. Sie umfassen alle lateral betonnten Schifffahrtswege im deutschen Küstenmeer – also solche mit roten und grünen Begrenzungstonnen.

In ihrem Geltungsbereich ersetzt die SeeSchStrO die KVR nicht, sondern ergänzt sie um zusätzliche Regelungen. So führt sie unter anderem eine Promillegrenze für Fahrten unter Alkoholeinfluss ein, fordert die Bestimmung eines Schiffsführers vor Fahrtantritt, legt Ordnungswidrigkeiten fest und definiert besondere Schifffahrtszeichen sowie zusätzliche Fahrzeugkategorien. Teilweise gibt es auch abweichende Vorgaben zum Verhalten von Fahrzeugen untereinander – in diesen Fällen hat die SeeSchStrO als spezielle Regel in ihrem Geltungsbereich Vorrang vor den KVR.

Während allgemeine Regelungen, wie etwa besagte Schifffahrtszeichen, auf allen Seeschifffahrtstraßen gelten, beziehen sich manche Vorschriften explizit auf die Fahrwasser, sodass nur hier die SeeSchStrO vollumfänglich zum Tragen kommt.

Vorfahrt durch Folgsamkeit

Das gilt insbesondere für § 25 SeeSchStrO, der eine der deutlichsten Abweichungen zu den KVR enthält: Während Letztere keine Vorfahrt kennen, wird sie hier ausdrücklich eingeführt. Danach haben Fahrzeuge, die einem Fahrwasserverlauf folgen, Vorfahrt gegenüber allen anderen. Ihnen muss jedes Fahrzeug, das in ein Fahrwasser einläuft, dieses quert, seinen Anker- oder Liegeplatz verlässt oder im Fahrwasser dreht, unabhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp Vorfahrt gewähren.

Wer Vorfahrt zu gewähren hat, muss durch sein Fahrverhalten erkennen lassen, dass er warten wird, bis der durchgehende Verkehr vorbeigefahren ist. Dadurch soll verhindert werden, dass der durchgehende Verkehr von den übrigen Fahrzeugen zu Ausweichmanövern genötigt wird. Zwei Fahrzeuge, die dem Fahrwasser folgen, weichen sich bei entgegengesetzten Kursen jeweils nach Steuerbord aus – was übrigens selbst für Segler gilt. Allerdings sind alle Fahrwasser nach SeeSchStrO zugleich enge Fahrwasser nach Regel 9 KVR, womit ein Rechtsfahrgebot gilt, sodass dies nur in Ausnahmefällen vorkommen sollte.

Als durchgehender Verkehr sind allerdings nur Fahrzeuge anzusehen, die dem Fahrwasserverlauf tatsächlich folgen. Segler, die im Fahrwasser kreuzen, sind also kein durchgehender Verkehr, weichen sich nach Regel 12 KVR aus und müssen dem durchgehenden Verkehr ebenfalls Vorfahrt gewähren. Als Richtwert gilt, dass der Kurs über Grund (Course Over Ground; COG) nicht mehr als zehn Grad vom Fahrwasserverlauf abweichen darf, um zum durchgehenden Verkehr zu zählen.

Davon unberührt bleibt lediglich die Vorfahrt von Fahrzeugen im Hauptfahrwasser gegenüber Schiffen in einem Nebenfahrwasser. Die Fahrzeuge im Hauptfahrwasser haben auch dann Vorfahrt, wenn sie dem Fahrwasserverlauf nicht exakt folgen.

Das Recht auf den Weg

Außerhalb des Fahrwassers wird grundsätzlich wieder nach den KVR ausgewichen. Die Vorfahrtsregel des § 25 SeeSchStrO endet hier – es sei denn, lokale Sonderregelungen kommen zum Tragen oder die Fahrzeuge besitzen einen besonderen Status.

Wie bereits erwähnt, bringt die SeeSchStrO ergänzend zu den KVR zusätzliche Fahrzeugkategorien ins Spiel – darunter die bereits erwähnten Wegerechtsschiffe. Dabei handelt es sich um Schiffe, die bestimmte Abmessungen überschreiten und wegen ihrer Größe und ihres Tiefgangs gezwungen sind, den tiefsten Teil der Fahrrinne in Anspruch zu nehmen. Sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge im Sinne der KVR, was ihre Lichterführung erklärt. Ihnen haben somit alle Fahrzeuge, die nicht selbst manövrierbehindert oder -unfähig sind, auszuweichen.

Die SeeSchStrO geht insgesamt viel mehr ins Detail und fällt deutlich umfangreicher aus als die KVR. Alle Regelungen einzeln anzusprechen würde den Rahmen sprengen. So enthält sie unter anderem auch besondere Verhaltensregeln für einzelne Gebiete wie den Nord-Ostsee-Kanal (NOK), für bestimmte Fahrzeugtypen wie Surfer und Wasserskiläufer sowie für spezielle Situationen wie etwa beim Schleusen und bei Schiffsunfällen. Hinzu kommen vielfältige Kennzeichen, mit denen man bei Fahrten in ihrem Geltungsbereich vertraut sein sollte.

Spezialisten genießen Vorrang

Mitunter kommen auch spezielle Regelungen zum Tragen. So erstreckt sich beispielsweise das Fahrwasser im Bereich des Hamburger Hafens gemäß Hamburger Hafenverkehrsordnung (HVO) von Ufer zu Ufer – die Betonnung dient ausschließlich zur Kennzeichnung der Tiefwasserrinne. Hier wäre also auch außerhalb des Tonnenstrichs gegebenenfalls Vorfahrt zu gewähren. Zudem können auf Basis amtlicher Bekanntmachungen vereinzelt lokale Ausnahmeregelungen zur SeeSchStrO bestehen, etwa zum Rechtsfahrgebot.

Grundsätzlich gilt der Leitsatz: Die speziellere Vorschrift geht vor. Die regionale HVO steht also über der SeeSchStrO und diese als nationale Vorschrift wiederum über den KVR als internationalem Regelwerk. Wo keine spezielleren Regeln gelten, bleiben in Sachen Ausweichregeln seeseitig der Binnengewässer die KVR maßgebend. Dasselbe gilt für Fälle, die von Sondervorschriften nicht erfasst werden.

Wer die KVR beherrscht, verfügt somit über ein solides Fundament für das richtige Verhalten im Verkehr. Darauf lässt sich aufbauen, wenn es in Reviere geht, für die Sonderregelungen gelten. Ob dies der Fall ist und wie man diesen Vorschriften gerecht wird, sollte man möglichst schon vor Törnstart abklären. Dies gilt insbesondere bei Reisen ins Ausland.


Buchtipps

KVR. SeeSchStrO bündelt die Kollisionsverhütungsregeln, die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und die Schifffahrtsordnung Emsmündung. Das Buch dient sowohl als Begleitung zur Ausbildung als auch zum Nachschlagen an Bord.

Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung kommentiert und erläutert die Vorschriften für deutsche Seeschifffahrtsstraßen. Ergänzend behandelt er die Kollisionsverhütungsregeln sowie Lichter, Signalkörper und Schallsignale wichtiger Fahrzeugarten.


Elektronik macht den Schiffsverkehr sichtbarer, kann aber auch eine trügerische Sicherheit erzeugen. Verlassen sich Segler inzwischen zu stark auf AIS und Plotter? Schreiben Sie Ihre Meinung und Ihre Erfahrungen in die Kommentare.

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Sven M. Rutter

Sven M. Rutter

Freier Mitarbeiter

Sven M. Rutter ist Fachjournalist, Buchautor und unabhängiger Berater für Yachtkäufer und Eigner. Als erfahrener Fahrtensegler und langjähriger Yachttester ist er mit unterschiedlichsten Yachttypen und Revieren vertraut. Sein Themenspektrum umfasst die gesamte Yachttechnik – mit besonderem Schwerpunkt auf Navigation und Bordelektronik.

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