Am Strand von Casuzze bei Marina di Ragusa auf Sizilien sammelten Badegäste am 28. und 29. Juli 2026 zahlreiche Geldbündel ein, die im Meer trieben. Nach übereinstimmenden Medienberichten war zuvor ein rund sechs Meter langes, auf Malta registriertes Motorboot wegen Treibstoffmangels vor der Küste liegengeblieben. Als sich die italienische Küstenwache näherte, sollen die an Bord verbliebenen Personen mehrere Bargeldpakete ins Wasser geworfen haben. Die genaue Summe wird unterschiedlich beziffert, italienische Agenturmeldungen nannten rund 665.000 Euro, andere Berichte gehen von bis zu 750.000 Euro aus. Polizei, Carabinieri und Finanzpolizei sperrten den Strandabschnitt ab und stellten sowohl das Geld als auch das Boot sicher, drei Erwachsene wurden festgenommen.
Anders als bei gewöhnlichem Strandgut greift hier nicht das normale Fundrecht. Bargeld, das aus einer mutmaßlichen Straftat stammt, gilt als Beweismittel oder als möglicher Tatertrag und wird deshalb strafprozessual beschlagnahmt statt zivilrechtlich behandelt. Wer sich davon etwas aneignet, macht sich unter Umständen selbst strafbar. Der Ermittlungsstand zur Herkunft des Geldes ist offen, italienische Behörden prüfen unter anderem einen Zusammenhang mit Geldwäsche.
Für den Normalfall, also gewöhnliches Strandgut ohne Straftatbezug, gilt in Deutschland seit 1990 kein eigenes Strandrecht mehr. Bis dahin regelte die preußische Strandungsordnung die Materie gesondert, seit ihrer Aufhebung fällt Strandgut vollständig unter das allgemeine Fundrecht der § 965 ff. BGB. Der verbreitete Irrtum, angespültes Gut sei automatisch herrenlos, trifft nicht zu. Herrenlos wird eine Sache erst, wenn der frühere Eigentümer den Besitz mit erkennbarem Willen aufgegeben hat.. Ein Container, der bei einem Sturm über Bord geht, oder Schmuck, der jemandem beim Baden verlorengeht, bleibt damit rechtlich verlorenes, nicht herrenloses Gut.
Wer solches Strandgut findet, muss es unverzüglich beim Verlierer, beim Eigentümer oder, falls diese unbekannt sind, bei der zuständigen Behörde anzeigen, meist Polizei, Gemeinde oder Fundbüro. Nur sogenannte Kleinfunde unter 10 Euro Wert sind von der Meldepflicht ausgenommen. Meldet sich ein Berechtigter, erhält der Finder einen gestaffelten Finderlohn. Meldet sich niemand, erwirbt der Finder nach sechs Monaten Eigentum, wobei dem ursprünglichen Eigentümer theoretisch noch ein Herausgabeanspruch bleibt.
Für gestrandete oder führerlos treibende Yachten gilt derselbe Grundsatz. Ein Eigner, der sein Schiff auf See verlässt, verliert dadurch nicht automatisch sein Eigentum. Wie unser Spezialartikel zum Thema Geisterschiffe erläutert, wäre dafür neben der bloßen Besitzaufgabe auch der deutlich erkennbare Wille nötig, das Eigentum aufzugeben. Hofft der Eigner dagegen, sein Boot später noch zu bergen, darf ein Finder es sich nicht einfach aneignen. Für die rechtliche Bewertung macht es zudem keinen Unterschied, ob die Yacht auf See treibt oder bereits an der Küste gestrandet ist.
Selbst wer sein Eigentum ausdrücklich aufgibt, bleibt unter Umständen haftbar. Kollidiert ein anderes Schiff mit einer aufgegebenen Yacht, haftet der frühere Eigner als sogenannter Zustandsstörer für entstehende Schäden, weil gerade der zurückgelassene Zustand die Gefahr verursacht hat. Das gilt auch dann, wenn er seinen Verzichtswillen klar erklärt hat.
Steht nicht eindeutig fest, dass eine Yacht aufgegeben wurde, greift bei einer Bergung nicht das Fundrecht, sondern das seehandelsrechtliche Bergungsrecht. Wer ein havariertes oder führerloses Schiff birgt, wird dadurch nicht automatisch Eigentümer, sondern erwirbt einen Anspruch auf Bergelohn. Die Höhe richtet sich nach einem Kriterienkatalog aus Wert des geretteten Schiffs, Gefahrenlage, Aufwand und Ausrüstung des Bergers, wie unser Beitrag zu Schlepphilfe und Bergung beschreibt.
Wer selbst havariert und abgeschleppt wird, sollte keinesfalls eigenständig über die Höhe eines Bergelohns verhandeln oder Vereinbarungen unterschreiben, sondern umgehend den eigenen Versicherer einschalten. Auch beim Übergeben einer Schleppleine in einer Notlage kann bereits ein Bergungsfall vorliegen, wie unser Beitrag zum Thema Schleppen erklärt. Erst wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Yacht herrenlos ist, darf sich ein Finder sie tatsächlich aneignen, und dann ohne Wartefrist.
International unterscheiden sich die Regelungen zum Teil deutlich. Im Vereinigten Königreich verwaltet der Receiver of Wreck sämtliches Wrackgut aus britischen Gewässern, Eigentümer haben ein Jahr Zeit für den Nachweis ihres Eigentums, unbeanspruchtes Gut fällt anschließend an die Krone statt an den Finder. In den Niederlanden ist traditionell der Bürgermeister der jeweiligen Küstengemeinde zuständig. Wer im Ausland unterwegs ist, sollte sich im Zweifel bei der örtlichen Hafen- oder Küstenbehörde erkundigen, bevor er von endgültiger Aufgabe ausgeht.
Internationale Regeln zu Strandgut und Wrackbergung im Überblick
| Land | Zuständige Stelle | Meldefrist | Wartezeit bis Eigentumserwerb | Besonderheit |
| Deutschland | Fundbüro, Wasserschutzpolizei, Gemeinde | unverzüglich (Kleinfund unter 10 € meldefrei) | 6 Monate (§ 973 BGB) | Seit 1990 kein eigenes Strandrecht mehr, es gilt allgemeines Fundrecht |
| Vereinigtes Königreich | Receiver of Wreck | 28 Tage | 1 Jahr, danach fällt unbeanspruchtes Gut an die Krone | Fund geht bei Nichtabholung an den Staat, nicht an den Finder |
| Niederlande | Strandvonder (i. d. R. der Bürgermeister der Küstengemeinde) | unverzüglich | gesetzlich geregelt, Verkauf bei Nichtabholung | Eigenes Amt seit der Wet op de strandvonderij von 1931 |
| Dänemark | Strandfoged (Strandvogt), Polizei, Zoll | unverzüglich | 2 Monate bei Fund ab bestimmter Entfernung zur Küste | Strandfoged hat alleiniges Bergungsrecht für loses Gut und Wracks |
| Schweden | Polizei, Länsstyrelse, Sjöfartsverket | unverzüglich | je nach Fundart unterschiedlich geregelt | Wracks über 100 Jahre gelten als Kulturdenkmal und gehören dem Staat |
| Polen | Seeamt (Urząd Morski) | unverzüglich | kein eigenes Fundverfahren für Wracks, Denkmalschutz greift bei Altfunden | Kein Receiver-of-Wreck-Äquivalent, Fokus auf Schifffahrtssicherheit |
| Belgien | Scheepvaartpolitie, Scheepvaartcontrole, Zoll | unverzüglich | historisch 1 Jahr bis Staatseigentum | Wracks über 100 Jahre automatisch als Kulturgut geschützt |
| Frankreich | Administrateur des affaires maritimes | unverzüglich | 3 Monate bis zum Verkauf durch die Behörde | Behörde hat weitreichende Befugnisse bis hin zur Beschlagnahme |
| Italien | Capitaneria di Porto (Seebehörde) | 3 Tage | 6 Monate bis Eigentumsübergang an den Staat | Belohnung 1/3 des Werts bei Fund auf See, 1/20 bei Fund am Strand |
| Spanien | Capitanía Marítima | 24 Stunden | 6 Monate | Veröffentlichung im BOE bei höherem Wert vorgeschrieben |
| USA | je nach Bundesstaat, Admiralty Courts bei Wracks | keine bundeseinheitliche Frist | abhängig von Nachweis der Eigentumsaufgabe | Unterscheidung zwischen Bergungsrecht und Recht des Fundes, Abandoned Shipwreck Act 1987 für historische Wracks |
Hinweis: Fristen und Zuständigkeiten können sich durch nationale Gesetzesänderungen verschieben, im Einzelfall sollte die zuständige Behörde vor Ort kontaktiert werden.
Ist es richtig, dass ein Eigner nach dem Verlassen seiner Yacht noch für Kollisionsschäden haftet, obwohl er das Boot bewusst aufgegeben hat? Diskutieren Sie mit.

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