SeemannschaftSchleppen Teil II: Parallelschlepp, Kosten, Handzeichen

Felix Keßler

 · 30.05.2019

Seemannschaft: Schleppen Teil II: Parallelschlepp, Kosten, HandzeichenFoto: Marcus Hutchinson/SMA
Die Bergungscrew erreicht den havarierten Open 60 "SMA"

Besser Bordwand an Bordwand schleppen? Im zweiten Teil des Schlepp-Spezials geht es auch um die Kosten einer Bergung und die Kommunikation mit Handzeichen

Was tun, wenn der Schleppverband von See den rettenden Hafen erreicht? Hier ist wenig Platz vorhanden, die Manöver müssen schneller klappen; andererseits gibt es auch keinen störenden Seegang.

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Der Parallelschlepp ist die geeignete Methode, um einer anderen Yacht sehr kon­trolliert Hilfe zu leisten. Der Schlepper kann die Bewegungen des Geschleppten direkt beeinflussen. Deshalb sollte in Hafennähe oder im Vorhafen vom Schlepp mit der Tros­se zum Parallelschlepp gewechselt werden. Der Geschleppte kann dann direkt zu einem Liegeplatz bugsiert werden, anstatt mit losgeworfener Trosse hoffen zu müssen, dass die Restfahrt bis zum An­leger reicht. Wichtig beim Parallelschlepp ist eine sehr gute Abfenderung zwischen den Booten. Wegen der Beschädigungs­gefahr eignet er sich kaum bei hohem Seegang, besonders bei zwei Segelyachten besteht die Gefahr einer Kollision der Riggs.

Kommunikation im Schleppverband

Falls die normale Kommunikation per UKW gestört oder bei einer Partei kein Gerät vorhanden ist, ist womöglich die akustische Verständigung wegen Wind- oder Motorengeräuschen unmöglich. Wenige Handzeichen schaffen da Klarheit. Die wichtigsten Symbole und ihre Bedeutungen in der Bilderstrecke.

Das ruckartige Ausfahren der Ellenbogen bei angewinkelten Armen signalisiert dem Schlepper, die Trosse zu lösen

Was kostet eine Bergung?

Im Zweifel: zu viel! Davor warnt jedenfalls YACHT-Rechtsexperte Dr. Heyko Wychodil:

  Dr. Heyko WychodilFoto: Privat
Dr. Heyko Wychodil

"Fremde Hilfe kann teuer werden. Deshalb ist es wichtig zu wissen, ab wann Ansprüche des Abschleppenden entstehen und wer diese bezahlen muss. Entscheidend dabei ist die Definition des Begriffes Bergung. Denn Bergekosten können nur geltend gemacht werden, wenn es auch eine Bergung war. Die gegenseitige Hilfe im Rahmen guter Seemannschaft, wie das Abschleppen in der Flaute oder bei Kraftstoffmangel, gilt nicht als Bergung. Diese setzt den Seenotfall voraus, es muss also ernsthafte Gefahr für Crew, Schiff, Ladung oder Umwelt bestanden haben.

Teilweise hält sich noch die unzutreffende Rechtsauffassung, dass eine Bergung nicht vorliegt, wenn man als Schiffsführer eine ei­gene Leine an das schleppende Fahrzeug übergibt. Denn früher machte dies tatsächlich den Unterschied zwischen "Hilfeleistung" und "Bergung" aus, im aktuellen Bergerecht gibt es diesen jedoch nicht mehr.

Deshalb ist es für die juristische Definition erst einmal unerheblich, wer in einem Notfall die Leine übergibt, es ist in jedem Fall eine Bergung. Relevanz erlangt die Leinenübergabe erst bei der Festlegung der Höhe des Bergelohns.
Denn dieser steht dem Bergenden nach internationalem Recht zu. Das ist so geregelt, um ihn zu animieren, zu Hilfe zu kommen. Die Höhe des Bergelohns richtet sich nach einem Kriterienkatalog (§ 743 HGB). Dabei kommt es unter anderem an auf den Wert des geborgenen Schiffs, die Art und Erheblichkeit der Gefahren­lage, die aufgewendete Zeit und die entstandenen Kosten oder Verluste und auch die Tauglichkeit der Ausrüstung des Retters.

Für die Bezifferung des Bergelohns bleibt es daher wichtig, die Kontrolle an Bord des havarierten Schiffs nicht dem Retter zu überlassen. Dabei kann es wichtig sein, die Leine selbst übergeben zu haben, da dies ein Nachweis eigener Aktivität wäre. Ein Bergelohn kann zudem nur verlangt werden, wenn die Bergung erfolgreich gewesen ist, also Vermögenswerte gerettet worden sind. Menschen zählen in diesem Sinne nicht als Wert. Auf keinen Fall sollte man in der konkreten Situation Bergeverträge mit professionellen Helfern oder Rettern aus der Berufsschifffahrt schließen. Regelmäßig enthalten derartige Verträge nachteilige Regelungen gegenüber den internationalen Abkommen. Auch zur Höhe des Schiffswertes sollten auf Nachfrage des Retters keine Angaben gemacht werden."

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