Auf einem Trailer wollte ein Deutscher vergangene Woche ein zuvor in der Schweiz gekauftes Boot im Wert von umgerechnet über 150.000 Euro bei Bietingen illegal über die Grenze bringen. Das auffällige Gespann fiel den Zöllnern jedoch auf. Kurz nach dem Grenzübergang angehalten und auf Verzollungsunterlagen angesprochen, erklärte der 47-jährige Mann aus dem Raum Tübingen, das Segelboot wolle er bei seinem zuständigen Binnenzollamt verzollen.
Das hätte er sogar tun dürfen. Denn: “Grundsätzlich ist es den Zollbeteiligten freigestellt, die Waren direkt an der Grenze oder bei ihrem örtlich zuständigen Binnenzollamt zu versteuern”, erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamts Singen. “Entscheidet sich der Zollbeteiligte für die zweite Variante, muss er das aber spätestens an der Grenze beim Zoll anmelden und eine Sicherheit für die zu erwartenden Abgaben entrichten.”
Gegen den Mann wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die errechneten Abgaben, die sich in seinem Fall auf rund 32.300 Euro beliefen, zahlte er dann einen Tag später. Bis dahin blieb das Segelboot als Sicherheit beim Zoll. Darüber hinaus wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.
Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten.
Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.
Bei der Einfuhr eines Bootes aus der Schweiz nach Deutschland oder in ein anderes EU-Land muss eine Zollabgabe sowie Einfuhrumsatzsteuer auf den aktuellen Schiffswert entrichtet werden.
Im sogenannten Versandverfahren werden Waren unverzollt befördert, das heißt, unter Aussetzung der eigentlich zu zahlenden Einfuhrabgaben. Damit ist für die Behörden ein gewisses Abgabenrisiko verbunden, sodass die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung erfolgt.
Insbesondere bedeutet dies, dass für den Transport eine Sicherheit zu leisten ist und verlangt wird, die beförderten Waren fristgerecht und unverändert an der Bestimmungsstelle zu gestellen beziehungsweise zu übergeben, damit die Waren nicht unverzollt im Zollgebiet der Union verbleiben.
Das heißt, es muss beim zuständigen Binnenzollamt eine formlose Mitteilung erfolgen, dass die Waren bei der Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort eingetroffen sind.