YACHT
· 09.05.2024
Text von Claus-Ehlert Meyer
Welche Hälfte gehört dir denn? Die rechte oder die linke?“ Das ist die häufigste Frage, die mir gestellt wird, wenn es im Gespräch dazu kommt, dass ich mich zum Leben in einer Eignergemeinschaft bekenne. „Weder noch“, ist meine Antwort, „wir machen das anders. Ich habe das Boot im Sommer, mein Miteigner im Winter.“
Dann wird herzlich über diesen tollen Witz gelacht, und danach kommen die Fragen, die wirklich interessieren. Gibt es nie Streit um Geld? Wie macht ihr das mit den Sommerferien? Wie teilt ihr die Unterhaltskosten? Wer erledigt die Arbeit im Winter? Wie einigt ihr euch über Anschaffungen? Habt ihr ein gemeinsames Konto? Wenn einer aussteigt, ist das doch schlimmer als eine Scheidung, oder?
In diesen Fragen spiegeln sich die Bedenken der „My boat – my castle“-Fraktion wider. Dabei ist eine Eignergemeinschaft oftmals eine durchaus sinnvolle Alternative zum Alleineigentum. Voraussetzung dafür ist, dass die Eigner eine ähnliche Vorstellung davon haben, wozu ein Schiff da ist und wie es genutzt werden soll. Ein Regattasegler und ein Hobbykoch mit Kräuterkisten im Heckkorb werden es schwer haben, sich ein Boot zu teilen. Wenn aber ein grundsätzlicher Konsens besteht, überwiegen die Vorteile. Anschaffungs- und Unterhaltungskosten werden durch die Miteigner geteilt. Das gibt mehr finanziellen Freiraum. Ein halbes 44-Fuß-Boot kostet in der Unterhaltung weniger als ein ganzes 35-Fuß-Schiff. In meinem Fall nutzte ich den Freiraum für ein größeres Boot.
Ich suchte vor 14 Jahren eine gebrauchte 35-Fuß-Yacht für mich allein, aber dann wurde mir die Hälfte an einer Luffe 44 angeboten, und ich griff zu. Unterm Strich habe ich dadurch weniger Geld ausgegeben und Segelspaß gewonnen. In meinen Augen ist einer der größten Vorteile der Eignergemeinschaft die Möglichkeit, sich den Sommerurlaub zu teilen. Die eine Partei segelt los, und nach drei Wochen reist die andere mit dem Auto, Zug oder wie auch immer an, und die Crew wechselt. Das verdoppelt den Radius und ermöglicht es, Reviere zu besuchen, die sonst mit Hin- und Rückreise in drei Wochen nicht erreichbar wären.
Dieses System ist selbstverständlich variabel. Vor zwei Jahren startete mein Miteigner, und ich übernahm das Boot nach zwei Wochen in den südlichen Stockholmer Schären. Dann segelte ich in vier Wochen mit meiner Familie zur Höga Kusten, wo wir eine Woche verbrachten, zurück nach Süden und in den Göta-Kanal. In Motala, etwa auf der Hälfte der Kanaltour, wurde erneut gewechselt, und mein Miteigner ging von Göteborg in den Oslofjord und dann zurück nach Strande. So war das Boot insgesamt gut acht Wochen unterwegs. Aber natürlich wirft das Zusammenleben in einer Eignergemeinschaft auch Fragen auf, die Streitpotenzial oder finanzielle Risiken in sich bergen. Deshalb ist es dringend zu empfehlen, diese Fragen zu identifizieren und ihre Lösung im Vorfeld durch einen Vertrag zu regeln.
Ausgangspunkt ist der typische Fall, in dem zwei Eigner ein Boot zu gleichen Teilen anschaffen und betreiben. Spätestens, wenn im Gespräch der Wunsch nach Investitionen aufkommt, muss Einigkeit bestehen, wie darüber zu entscheiden ist. Soll das Prinzip der Einstimmigkeit gelten, oder kann jeder anschaffen, was er will, solange er selbst bezahlt? Zu empfehlen ist das Einstimmigkeitsprinzip, denn sonst kommt schnell Unmut über Dinge auf, die der andere nicht an Bord haben will, egal, wer sie bezahlt.
Viele Fragen sind weitaus weniger offensichtlich: Kann ein Eigner seine Anteile weiterverkaufen? Soll dem verbleibenden Eigner ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden? Da nicht jeder so liquide sein wird, dass er in der Lage ist, seinen Miteigner sofort auszuzahlen, kann für solche Fälle Ratenzahlung und Verzinsung festgelegt werden. Ähnlich kann verfahren werden, wenn eine Partei aussteigen will oder muss. Zumindest sollte die Ratenzahlung erst nach ein paar Monaten fällig werden, damit der verbliebene Eigner Gelegenheit hat, sich zu organisieren.
Eine unangenehme Frage: Was passiert im Todesfall eines Eigners? Nach BGB treten die Erben an seine Stelle, was nicht im Sinne des verbliebenen Eigners liegen muss. In seinem Interesse sollte dieser Fall daher geregelt werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten. Erstens: Die Erben werden in Raten ausgezahlt, die erste Rate ist ein Jahr nach dem Tod des Miteigners fällig. Zweitens: Das Boot wird verkauft, der Erlös geteilt. Drittens: Der verbliebene Eigner hat ein Jahr Zeit, um einen neuen Miteigner zu finden, der die Erben ausbezahlt.
Dabei stellt sich die Frage nach dem Wert des Schiffes, der ja von den Parteien durchaus unterschiedlich beurteilt werden kann. Deshalb empfiehlt es sich, den Wert im Vertrag festzuschreiben und den Wertverlust pro Monat zu benennen. In regelmäßigen Abständen sollte dann überprüft werden, ob dieser fiktive Wert noch mit dem Marktwert übereinstimmt. Das lässt sich bei gängigen Booten einfach durch Internetrecherche ermitteln.
Sinnvoll ist es schließlich auch zu regeln, ob die Yacht verliehen oder verchartert werden darf. In der Praxis hat es sich bewährt, ein Bankkonto einzurichten, auf das beide Eigner Zugriff haben und auf das sie monatlich eine Summe einzahlen, die nicht nur die laufenden Kosten deckt, sondern auch ausreicht, um kleine Rücklagen für Unvorhergesehenes zu bilden. Die Buchhaltung kann im jährlichen Wechsel erfolgen. Die Saison sollte mit einer To-do-Liste enden und der Verständigung darüber, wer welche Arbeiten im Winter übernimmt und wann man sich zu zweit am Boot trifft.
Komplizierter kann es werden, wenn die Anteile sehr unterschiedlich verteilt sind. Wird die Eignergemeinschaft eines Tages durch den Verkauf des Schiffes beendet, wird der Erlös nach Anteilen verteilt. Aber wie werden bis dahin die Investitionen bezahlt – hälftig oder nach Anteilen? All diese Fragen sollten geregelt sein. Schließlich erfolgt die Regelung der Nutzung selbst – grundsätzlich zu relativ gleichen Teilen, Fragen entstehen aber im Detail und müssen besprochen werden. Mit meinem Miteigner findet das bei einem Treffen zu Jahresbeginn statt. Da legen wir fest, wohin die Reise gehen soll, und jeder sagt, wann er nicht kann. Dann ist der Plan schon fast fertig.
Ein genereller Tipp: Das Verlassen der Eignergemeinschaft sollte nicht zu einfach sein und leichte finanzielle Einbußen nach sich ziehen, damit sie Bestand hat. Ein nicht ganz unwesentlicher Aspekt zum Schluss: Ein Boot zu zweit zu nutzen, ist nachhaltiger als zwei Boote zu zweit.