Christi Himmelfahrt lockt viele Wassersportler auf Seen und Küstengewässer. Der Feiertag ist traditionell mit geselligem Beisammensein und oft auch Alkoholkonsum verbunden. Seit einigen Jahren steht Christi Himmelfahrt an der Spitze der Unfallstatistik mit dreimal so vielen alkoholbedingten Verkehrsunfällen wie sonst. Für Skipper und Crew gelten aber, wie im sonstigen Alltag, strenge Regeln bezüglich Alkohol am Steuer. Zudem führt die Wasserschutzpolizei an Feiertagen wie Himmelfahrt gern Kontrollen durch. Wer die Vorschriften missachtet, riskiert saftige Bußgelder und den Entzug der Fahrerlaubnis.
Als Skipper sollte man grundsätzlich auf Alkohol zu verzichten. Wer dies nicht möchte oder kann, sollte unbedingt einen nüchternen Ersatzskipper an Bord haben. Dieser muss über die nötigen Befähigungsnachweise verfügen. Eine gute Törnplanung ist deshalb wichtig: Legen Sie fest, wer das Boot führt und wer sich um was kümmert. Achten Sie auch auf die Crew - übermäßiger Alkoholkonsum kann auch Mitsegler gefährden. Sorgen Sie für ausreichend alkoholfreie Getränke und Snacks an Bord.
Die rechtliche Basis für die Promillegrenze auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen bildet die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). In § 3 Absatz 4 ist festgelegt, dass niemand mit 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 Promille oder mehr im Blut ein Fahrzeug führen oder als Besatzungsmitglied Tätigkeiten des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes ausüben darf. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, auch nichtmotorisierte. Für Binnenschifffahrtsstraßen gelten ähnliche Bestimmungen, die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) verankert sind. Eine Ausnahme bildet der Bodensee, wo eine höhere Promillegrenze von 0,8 gilt.
Für bestimmte Bereiche der Schifffahrt gelten strengere Vorschriften. Bei der Beförderung von Passagieren oder beim Transport gefährlicher Güter gilt eine Null-Promille-Grenze. Sowohl der Schiffsführer als auch alle Besatzungsmitglieder im Brückendienst müssen während der Dienstzeit absolut nüchtern sein. Zudem kann bereits ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen auftreten.
Verstöße gegen die Promillegrenze in der Schifffahrt können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Bei Werten zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern keine Ausfallerscheinungen auftreten und keine Gefährdung anderer vorliegt. In der Binnenschifffahrt drohen dann Bußgelder zwischen 350 und 2.500 Euro, in der Seeschifffahrt zwischen 750 und 2.500 Euro. Für Schiffsführer von Fahrgastschiffen oder bei Gefahrguttransporten beginnt die Ordnungswidrigkeit bereits bei 0,01 Promille.
Ein Verstoß gegen die Promillegrenze beim Bootfahren kann auch Auswirkungen auf den Führerschein für Kraftfahrzeuge haben. Bei groben Verstößen oder einer Straftat kann hier ebenfalls die Entziehung drohen.
Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. Dies gilt unabhängig vom Auftreten von Ausfallerscheinungen. In solchen Fällen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Zudem kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden. Besonders schwerwiegend ist der Tatbestand der Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a StGB. Wer aufgrund von Alkoholeinfluss nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Gesundheit, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, muss mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen zivilrechtliche Folgen: Bei Alkoholkonsum und einem anschließenden Unfall kann die Versicherung Leistungen kürzen oder verweigern, insbesondere wenn der Alkoholkonsum die Unfallursache war. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,09 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, was zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung führen kann. Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, was den Versicherer in der Regel von der Leistungspflicht befreit. Skipper haften dann persönlich für Schäden. Im schlimmsten Fall kann eine Alkoholfahrt also die finanzielle Existenz gefährden.
Während Alkoholkonsum an Bord im Hafen kein Problem darstellen sollte, wird es bei ankernden Yachten komplizierter. Auf Yachten unter zwölf Metern Länge, die auf ausgewiesenen Ankerplätzen liegen, ist die Ankerwache nicht explizit gesetzlich verpflichtend, wie bei Yachten über zwölf Meter. Daraus könnte abgeleitet werden: Wenn keine Pflicht zur Ankerwache besteht, könne auch eine betrunkene Ankerwache juristisch nicht schaden.
Allerdings nehmen auch Ankerlieger am Verkehr teil. Der Skipper muss jederzeit handlungsfähig sein, um etwa bei Wetteränderungen oder Strömungen eingreifen zu können. Daraus leitet sich ab, dass auch beim Liegen vor Anker der Promillegrenzwert eingehalten werden sollte.
Am nächsten Morgen muss der Skipper wieder nüchtern sein, bevor er ablegt oder den Anker lichtet. Die Restalkohol-Problematik gilt es unbedingt zu beachten. Wer nach durchzechter Nacht früh ablegt, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch rechtliche Konsequenzen.
Die Wasserschutzpolizei führt besonders an Feiertagen wie Himmelfahrt gern Kontrollen durch. Dabei können die Beamten Atemalkoholtests und bei Verdacht auch Blutproben anordnen. Skipper sind verpflichtet, sich diesen Tests zu unterziehen. Eine Verweigerung wird wie eine positive Probe gewertet. Bei den Kontrollen prüfen die Beamten auch die erforderlichen Dokumente. Dazu gehören der Sportbootführerschein, Personalausweis sowie ggf. weitere Befähigungsnachweise. Auch die Ausrüstung des Bootes wird auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit kontrolliert.
Die Menge an Promille, die nach dem Konsum verschiedener Getränke erreicht wird, ist stark von verschiedenen Faktoren abhängig, darunter Körpergewicht, Geschlecht, Magenfüllung und die Art des Getränks. Im Internet gibt es verschiedene Promille-Rechner, die einen Anhaltspunkt über den jeweiligen Promille-Wert geben. So etwa der Promille-Rechner des ADAC.
Die Berechnung des Promillewerts ist aber immer nur eine grobe Schätzung. Der tatsächliche Alkoholspiegel im Blut kann von Person zu Person stark variieren.
Historisch hat Alkohol an Bord eine lange Tradition. Der "Manöverschluck" diente nicht nur der Motivation der Crew, sondern hatte auch praktische Gründe. Hochprozentige Spirituosen wie Rum hielten sich auf langen Seereisen besser als Bier oder Wein. Zudem sollten sie gegen Skorbut und andere Krankheiten helfen.
Heute erfreuen sich maritime Cocktails großer Beliebtheit. Gin Tonic etwa entstand aus der Notwendigkeit, das bittere Chinin als Malaria-Prophylaxe genießbar zu machen. Rum-basierte Drinks wie der Dark 'n' Stormy haben ihre Wurzeln in der Karibik. Viele Segler halten diese Traditionen hoch - natürlich nur im sicheren Hafen oder am Ankerplatz.
Wir erklären die maritimen Hintergründe für fünf beliebte Spirituosen und zeigen leckere Cocktailrezepte.