Mit der Registrierung der vier rund zehn Meter langen Überwachungsfahrzeuge erhalten nach Angaben des US-Unternehmens erstmals Fahrzeuge seiner Flotte einen nationalen Flaggenstatus. Auf dem Wasser waren die Voyager schon vorher anzutreffen. Wir berichteten bereits über einen ungewöhnlichen AIS-Kontakt im Kattegat und Skagerrak. Die Fahrzeuge überwachten dort im Auftrag der dänischen Marine den Schiffsverkehr. Dass bereits damals ein Dannebrog auf dem Flügelsegel zu sehen war, bedeutete noch keine formelle Eintragung unter dänischer Flagge.
Mit der Registrierung übernimmt Dänemark die Rolle des Flaggenstaats. Nach den seerechtlichen Grundsätzen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation muss ein Flaggenstaat über seine Schiffe Aufsicht ausüben, auch in Fragen der Technik und Sicherheit. Die Flagge ersetzt aber keine Genehmigung für jede einzelne Fahrt. Eine dänische Leitlinie für Meeresdrohnen beschreibt gesonderte Risikoprüfungen für kommerzielle Einsätze in dänischen Gewässern. Dabei wird unter anderem der Einfluss auf den übrigen Schiffsverkehr untersucht. Wie der militärische Aufklärungseinsatz der Drohnen in diesem Zusammenhang eingeordnet werden muss lässt sich leider nicht klären.
Wer nach einer Kollision für Schäden aufkommt, ergibt sich nicht schon aus der Flagge. Das dänische Seerecht stellt bei Kollisionen grundsätzlich auf das Verschulden ab: Trägt eine Seite allein die Schuld, muss sie den Schaden ersetzen. Bei Fehlern auf beiden Seiten wird er entsprechend aufgeteilt. Ob eine Versicherung einen Anspruch deckt, ist davon zu unterscheiden.
Bestimmte Versicherungspflichten hängen in Dänemark von der Bruttoraumzahl ab. Ab 20 ist eine Absicherung für mögliche Wrackbeseitigungskosten vorgesehen, ab 300 gelten weitere Anforderungen für seerechtliche Ansprüche. Diese Zahlen sind keine Gewichtsangaben. Bei kleineren Schiffen wird die Bruttoraumzahl nach dänischen Vermessungsregeln aus einem definierten Rumpfvolumen berechnet. Für die Voyager ist keine amtliche Bruttoraumzahl veröffentlicht. Angesichts ihres schlanken Rumpfes erscheinen mehr als 20 wenig wahrscheinlich.
Für die Ausweichpflicht zählt nicht nur das auffällige Flügelsegel, sondern der tatsächlich genutzte Antrieb. Fährt die Voyager allein mit Windkraft, kann sie nach den Kollisionsverhütungsregeln als Segelfahrzeug gelten. Treibt ihr Elektromotor sie an, gilt sie als Maschinenfahrzeug. Für eine Yacht unter Segeln macht das einen Unterschied. Ob der Motor der Drohne gerade arbeitet, ist bei einer Begegnung jedoch nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Segler sollten deshalb jede kritische Annäherung vermeiden, statt sich auf eine vermeintliche Ausweichpflicht der Drohne zu verlassen. Das gilt im Übrigen auch bei der Begegnung mit bemannten Wasserfahrzeugen. Den rechtlichen Rahmen erklärt unser Beitrag „Wann Ausweichpflicht und Kurshaltepflicht beginnen“.
Wie würden Sie an Bord reagieren, wenn eine unbemannte Voyager Ihren Kurs kreuzt? Diskutieren Sie mit.

Redakteur Test & Technik
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