Seit Januar 2022 ist für gewerblich genutzte Sportboote bis 20 Meter Länge auf Binnengewässern das Kleinschifferzeugnis vorgeschrieben. Jetzt wurden zahlreiche Ausnahmen in die zugrundeliegende Binnenschifffahrtspersonalverordnung aufgenommen.
Seit Bestehen der Führerscheinpflicht kam es auf Binnengewässern bei Sportbooten bis 20 Meter Länge nicht darauf an, zu welchem Zweck sie benutzt wurden. Für ihre Skipper war, bei entsprechender Motorisierung, der Sportbootführerschein Binnen vorgeschrieben.
Mit Einführung des Kleinschifferzeugnisses vor vier Jahren wollte der Gesetzgeber erreichen, dass dieser Sportbootführerschein nur noch bei Sport- und Freizeitzwecken Anwendung findet. Werde ein betreffendes Boot gewerblich genutzt, sollte das neue Kleinschifferzeugnis vorgeschrieben sein.
Im Ergebnis schoss die neue Regelung aber über dieses Ziel hinaus. Denn in einigen Bereichen eben jener Sport- und Freizeitschifffahrt hätte der Sportbootführerschein bei strenger Anwendung der Vorschrift dann nicht mehr ausgereicht. Der Grund: Mit dem Merkmal der Gewerblichkeit wären, je nach Auslegung, nun auch Segelschulen, Honorartrainer von Segelvereinen, das Personal von Charterunternehmen und viele andere mehr betroffen gewesen.
Um beispielsweise ein Trainerboot mit mehr als 15 PS zu führen wäre dann auf den Bundeswasserstraßen der Zonen eins bis vier – das sind überwiegend Binnenwasserstraßen, aber auch Teile der Kieler- und der Flensburger Förde – nach Ablauf einer Übergangsfrist bis Januar 2027 das neue Kleinschifferzeugnis erforderlich gewesen.
Zahlreiche Verbände des organisierten Sports und der Wassersportwirtschaft übten daran scharfe Kritik.
Nun können die Betreiber von Segelschulen und Vereinen aufatmen. Zu Jahresbeginn nämlich trat eine geänderte Fassung der Binnenschiffspersonalverordnung in Kraft.
Darin sind nun ausdrücklich folgende Ausnahmen von der Kleinschifferzeugnis-Pflicht festgelegt.
Im Seebereich bleibt alles beim Alten. Denn außerhalb des Geltungsbereiches der Binnenschifffahrtspersonalverordnung bleiben die Regelungen zu den Befähigungsnachweisen wie sie sind. Hier sind für die gewerblich Nutzung unter Umständen neben dem Sportbootführerschein See weitere Patente erforderlich. Welche Umstände das sind, regelt § 15 der See-Sportbootverordnung.