Pascal Schürmann
· 26.09.2019
Für viele Boote steht der Krantermin kurz bevor. Mitunter werden dabei bislang nicht bemerkte Schäden am Rumpf sichtbar. Was tun?
Die Segelsaison neigt sich dem Ende entgegen, in den nächsten Tagen und Wochen werden allerorten Yachten gekrant und ins Winterlager gebracht. Dabei werden manche Schäden, beispielsweise aus Grundberührungen, jetzt erst sichtbar. Kommt dafür trotzdem noch die Versicherung auf? Und: Sollten auch auf den ersten Blick geringfügige Schäden der Assekuranz gemeldet werden?
Grundsätzlich gilt – Stichwort Obligenheitspflicht –, dass ein Yachteigner einen Schaden unverzüglich seiner Bootskaskoversicherung melden muss, sobald er davon Kenntnis erlangt. Das kann durchaus erst im Winterlager der Fall sein, weil man eine Grundberührung, die sich während der Saison ereignete, unter Umständen tatsächlich nicht bemerkt hat.
Und auch auf den ersten Blick scheinbar leichtere Schäden sollten vorsichtshalber dem Versicherer angezeigt werden. Andreas Medicus von der Hamburger Yachtversicherung Schomacker erklärt, warum: "Vieles wird nach dem Auskranen zunächst gar nicht als relevanter Kaskoschaden erkannt. Oft stellt sich das wahre Schadenausmaß dann aber im Frühjahr heraus, wenn mit der eigentlichen Reparatur begonnen wird. Dann aber kann es für eine vertragsgemäße Schadensmeldung zu spät sein."
Nachteile durch eine vorsorgliche Schadensmeldung braucht ein versicherter Yachteigner nicht zu befürchten. "Eine vorsorgliche Meldung, die natürlich zurückgezogen werden kann, sollte sich der Schaden doch kleiner als erwartet herausstellen, wird weder den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts noch die Selbstbeteiligung nach sich ziehen. Die Meldung sorgt vielmehr dafür, dass der Kaskoversicherer informiert ist und bei Bedarf entsprechend reagieren kann", so Medicus.
Mehr Infos zum richtigen Verhalten im Schadensfall finden sich im großen YACHT-online-Versicherungsspezial. Dort können Yachteigner zudem bei mehreren Anbietern prüfen, zu welchen Konditionen sie ihr Boot versichern können.