YachtkaufSo können Sie Fallstricke im Kaufvertrag vermeiden

Benyamin Tanis

 · 28.02.2025

Ausstellungsyacht auf der Messe boot Düsseldorf. Hier wird nicht nur besichtigt, sondern auch gekauft.
Foto: Messe Düsseldorf/ctillmann
Messeangebote sind verlockend und zeitlich begrenzt. Trotzdem sollten Käufer sämtliche Klauseln mit Muße prüfen, bevor sie einen Vertrag unterschreiben.

Die Messesaison bietet die beste Gelegenheit, neue Yachten anzuschauen und miteinander zu vergleichen. Und Kaufentschlossene können die besonderen Messeange­bote dazu nutzen, sich den Traum vom eigenen Schiff zu erfüllen. Dabei ist besonders auf die jeweilige Vertrags­gestaltung zu achten. Beispielsweise Preisanpassungsklauseln, aber auch Regelungen zur Mehrwertsteuer und Auslieferungsklauseln können den endgültigen Preis eines Boots erheblich beeinflussen. Käufer sollten daher frühzeitig die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen prüfen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden und vorbereitet zu sein.


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I. Preisanpassungsklauseln im Vertrag

Meist müssen zu erwerbenden Schiffe erst noch gebaut werden, und oft liegen die Lieferzeiten bei zwölf oder mehr Monaten. Eine zentrale Rolle spielen dabei die sogenannten Preisanpassungsklauseln, die insbesondere bei längeren Herstellungs- und Lieferungszeiten Anwendung finden. Diese können entweder direkt in den Kaufverträgen enthalten sein oder aber als gesonderte Vereinbarung zur Unterschrift übergeben werden. Sie dienen dazu, Risiken wie Materialkostensteigerungen, Währungsschwankungen oder andere externe Einflüsse für den Verkäufer möglichst gering zu halten.

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Für den Käufer bergen solche Klauseln jedoch oft das Risiko unvorhergesehener Kostensteigerungen und gehören daher genauesten unter die Lupe genommen. Preisanpassungsklauseln, insbesondere gegenüber Verbrauchern, unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Anforderungen und sind nicht selten in Teilen unwirksam.

Darauf sollten Yachtkäufer sich aber nicht verlassen und die Klauseln vor Vertragsschluss genau Durchsehen und gegebenenfalls nachverhandeln, um nicht vor Auslieferung in einen Rechtsstreit mit dem Verkäufer zu geraten.

Folgende Punkte sollten für die Wirksamkeit der Klausel beachtet werden:

  • Es wird numerisch aufgelistet, welche Umstände eine Preisanpassung rechtfertigen können, etwa Material- und Arbeitskosten oder Gesetzesänderungen.
  • Es wird, beispielsweise anhand eines Indexes, genau dargestellt, wie die Preis­anpassung berechnet wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, ob der gewählte Referenzpreis tatsächlich den relevanten Kostenfaktor abbildet. Es ist außerdem zu prüfen, ob die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar und sinnvoll erscheint. Berechnungsgrundlagen wie zukünftige Preislisten der Werft sind nicht zulässig.
  • Es wird definiert, ab wann und wie häufig eine Preisanpassung erfolgen kann – etwa quartalsweise oder bei Überschreiten einer bestimmten Kostenschwelle –, und es kann geprüft werden, ob für fixe Zeiträume oder Abschnitte ein Festpreis vereinbart wird.
  • Eine Begrenzung der möglichen Preis­anpassung schützt den Käufer vor übermäßigen Preissteigerungen. Solche Grenzen können beispielsweise eine maximale prozentuale Erhöhung des Kaufpreises beinhalten sowie eine Anpassungsfrist, nach der keine weiteren Erhöhungen mehr möglich sind.
  • Der Verkäufer wird verpflichtet, die Anpassung schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen zu begründen.
  • Der Verkäufer wird verpflichtet, bei sinkenden Kosten auch die Preisreduktion weiterzugeben.
  • Es wird sichergestellt, dass alle Anpassungen schriftlich und mit ausreichenden Belegen dokumentiert werden.

Sollte eine Preisanpassung seitens des Verkäufers vorgenommen werden, muss sie durch den Käufer auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden können. Dies folgt vor allem anhand der im Vertrag festgelegten Konditionen. Es muss beispielsweise einen objektiven Grund für die Preisanpassung geben. Das ist immer dann der Fall, wenn die Materialkosten gestiegen sind. Die Anpassung muss darüber hinaus verhältnismäßig sein und auf dem vereinbarten Maßstab beruhen.

Preisanpassungsklauseln in Verträgen zu Bootskäufen sind ein wichtiges Instrument, um unvorhergesehene Preisentwicklungen zu berücksichtigen. Für Käufer ist es jedoch entscheidend, dass solche Klauseln fair, klar und nachvollziehbar formuliert sind.

Eine sorgfältige Prüfung der Klausel durch Experten und das Aushandeln von Begrenzungen können dazu beitragen, unangenehme Überraschungen zu vermeiden. So steht dem Bootskauf nichts mehr im Wege – und die finanziellen Risiken bleiben überschaubar.

II. Welches Recht gilt im Vertrag?

Wenn auf einer deutschen Messe ein Boot verkauft wird, gilt, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, deutsches Recht und ein Gerichtsstand am Sitz des Käufers. Oftmals sehen ausländische Werften in ihren Verträgen die Anwendung des Rechts ihres Landes vor. Sofern dem deutschen Käufer im Vertrag allerdings – ausdrücklich oder indirekt – die Möglichkeit genommen wird, ein deutsches Gericht anzurufen, ist die Klausel unwirksam.

Der deutsche Verbraucher kann grundsätzlich immer auch vor deutschen Gerichten klagen, auch wenn der Verkäufer seinen Sitz im Ausland hat. Das ist sehr wichtig, denn die Durchsetzung von Ansprüchen vor ausländischen Gerichten dauert oftmals noch deutlich länger als vor deutschen Gerichten, und außerdem stellt die Sprachbarriere einen nicht zu unterschätzenden Nachteil dar.

Bei der Rechtswahl ist der Verkäufer freier. So kann also der italienische Verkäufer aus unserem Beispiel im Kaufvertrag die Anwendung italienischen Rechts wirksam vereinbaren. Allerdings gilt nach EU-Verbraucherschutzgesetzen hier die Einschränkung, dass die ausländischen Gesetze die Rechte des Verbrauchers nicht weiter beschränken dürfen, als dies das deutsche Recht vorsieht. So kommt es auf die Rechtswahl also weniger an, da im Zweifel das für den Käufer günstigere Recht gilt.

Diese EU-Regelungen können im Zweifel dazu führen, dass bei einer Klage des Käufers vor einem deutschen Gericht ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Aber keine Sorge – im Idealfall kommt es ja nicht zur Klage. Und falls doch, dann schützt Sie das Europarecht vor einer unangemessenen Benachteiligung.

An diese Stelle gehört vollständigkeitshalber der Hinweis, dass die Unterschrift unter dem Vertrag bindende Wirkung hat. Es ist nicht möglich auf der Messe ein Schiff durch Zeichnung eines Vertrages zu kaufen und sich die Sache dann auf dem Heimweg noch mal anders zu überlegen, Verträge sind einzuhalten.

III. Vereinbarungen zur Auslieferung

Während Preisanpassungsklauseln oft notwendig sind, um wirtschaftliche Risiken für Käufer und Verkäufer zu minimieren, können Auslieferungsklauseln und steuerliche Bestimmungen entscheidend dafür sein, wie sich die Gesamtkosten einer Yacht entwickeln. Im Zusammenhang mit Kauf und Lieferung von Booten gibt es oft Diskussionen darüber, ob und wie die Mehrwertsteuer (MwSt.) durch Klauseln oder Lieferbedingungen vermieden oder reduziert werden kann. Grundsätzlich ist eine Umgehung der Mehrwertsteuer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht erlaubt. Es gibt jedoch legale Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere im internationalen Handel, die zu einer Steuerersparnis führen können.

In der Europäischen Union, einschließlich Deutschland, unterliegt der Kauf eines Boots grundsätzlich der Mehrwertsteuer, wenn das Boot neu ist oder von einem gewerblichen Händler verkauft wird. Die Mehrwertsteuer wird in dem Land erhoben, in dem das Boot verkauft oder ausgeliefert wird. Für private Käufer liegt der Steuersatz in der Regel bei der jeweiligen nationalen MwSt.-Rate (19 % in Deutschland).

Kann die Mehrwertsteuer per Vertrag umgangen werden?

Eine häufig genutzte Möglichkeit, die Mehrwertsteuer zu vermeiden, ist die steuerfreie Ausfuhr in ein Land außerhalb der EU, wie etwa Norwegen oder die USA. Solche Lieferungen können, unter bestimmten Bedingungen, als steuerfreie Ausfuhr behandelt werden (§ 6 UStG in Deutschland). Der Verkäufer muss dann nachweisen, dass das Boot tatsächlich in das Drittland exportiert wurde. Häufig nennen Händler in ihren Verträgen und Angeboten die Netto-Preise und weisen weiter unten darauf hin, dass die anfallende Mehrwertsteuer, abhängig vom vereinbarten Auslieferungsort, zusätzlich zu entrichten ist. Es ist schon Normalität, dass internationale Verkäufer die Mehrwertsteuer als weichen Faktor darstellen, um den man herumkommt. Uns werden oft ­Sätze berichtet wie: „Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Es gibt viele Möglichkeiten, die Steuer zu sparen.“

Auch hier ist ein Realitätscheck angezeigt. Wenn Sie als EU-Bürger ein Schiff innerhalb der EU privat benutzen wollen, dann müssen Sie in irgendeinem EU-Land die Mehrwertsteuer abführen. Idealerweise in Deutschland, da der Steuersatz hier am geringsten ist. Sofern Sie allerdings mit Ihrem neuen Schiff zu einer Weltumsegelung aufbrechen möchten und gerade nicht in EU-Gewässern segeln, dann fällt bei geschickter Gestaltung des Vertrages keine Steuer an.

Versuche, die Mehrwertsteuer durch zweifelhafte Auslieferungsklauseln oder unklare Regelungen zu umgehen, bergen erhebliche Risiken. Steuerbehörden prüfen solche Fälle genau und verlangen eindeutige Nachweise. Und: Sollte das Boot später doch in die EU eingeführt werden, ohne dass die Mehrwertsteuer entrichtet wurde, drohen empfindliche Nachzahlungen und rechtliche Konsequenzen.

Einige Fragen werden in diesem Zusammenhang häufig gestellt und sind folgendermaßen zu beantworten:

  • Die französischen Überseegebiete Guadeloupe, Saint-Martin, Martinique, Saint Barthélemy, Mayotte und Réunion gehören zur zwar EU, sind aber nicht an das EU-Mehrwertsteuersystem angeschlossen und werden steuerlich daher wie ein Drittland behandelt.
  • Die sogenannte 18-Monatsregel besagt: Schiffe, die im Eigentum von EU-Ausländern oder Gesellschaften im EU-Ausland stehen, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 18 Monate unversteuert in EU-Gewässern unterwegs sein. Allerdings darf auch der Schiffsführer kein Unionsbürger sein, weshalb diese Regelung entgegen vielfach vertretener Meinung kein Steuerschlupfloch für EU-Bürger darstellt.
  • Die Türkei ist nach wie vor kein Mitglied der EU. Schiffe aus der Türkei gelten daher im Bezug auf bestimmte Bedingungen als Importware aus einem Drittland, insbesondere was die CE-Konformität angeht.

Wenn Sie sich also mit dem Gedanken tragen, während der laufenden Messesaison ein Schiff zu kaufen, dann durchdenken Sie diesen Erwerb strategisch und lassen sich nicht auf Spon­tankäufe ein. Mit ein wenig Planung im Vorfeld lassen sich viele Probleme vermeiden.


Experte für Fragen des Yachtrechts: Benyamin Tanis

Der Kieler Segler und Rechtsanwalt Bejamin Tanis berät und vertritt mit seinem Team aus Anwälten, Bootsbauern und internationalen Partnerkanzleien Mandanten in allen rechtlichen Fragen des Yachtsports.Foto: SoulPictureDer Kieler Segler und Rechtsanwalt Bejamin Tanis berät und vertritt mit seinem Team aus Anwälten, Bootsbauern und internationalen Partnerkanzleien Mandanten in allen rechtlichen Fragen des Yachtsports.

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