Was geschehen war: Ein Bootseigner hatte seine Segelyacht von einem Winterlagerbetreiber in dessen Freilager stellen lassen. Der Lagerbetreiber übernahm das Auskranen und stellte auch einen Lagerbock zur Verfügung. Er platzierte das Boot so auf dem asphaltierten Hof des Betriebs, dass es gut gegen Wind aus Nordwest, der Hauptwindrichtung in der Region, durch die umliegenden Gebäude geschützt war.
Anders als andere Schiffe, die ebenfalls auf dem Hof abgestellt waren, wurde der Mast nicht zusätzlich gesichert. Der Eigner brachte zudem noch eine Plane an, um das Schiff gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
Im Februar 2022 zog dann das Sturmtief Zeynap aus untypischer südwestlicher Richtung über Norddeutschland. in Orkanböen von bis zu 120 km/h stürzte die 6,5 Tonnen schwere Yacht vom Bock und beschädigte dabei zwei benachbarte Schiffe. Der Gesamtschaden überstieg 50.000 Euro.
Zum Glück hatte der Bootseigner eine Yachtkaskoversicherung abgeschlossen. Die Versicherung erstattete ihm den Schaden. Dies ersparte dem Eigner einen langwierigen Rechtsstreit mit dem Lagerbetreiber. Denn als die Versicherung von Lagerbetreiber das Geld zurückforderte, weigerte dieser sich zu zahlen.
Er brachte vor, mit dem Eigner einen Mietvertrag geschlossen zu haben, in dem bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit jedwede Haftung für das eingelagerte Boot ausgeschlossen gewesen sei. Das sah die Versicherung anders und ging vor Gericht.
Der Versicherer beanstandete zum einen, dass der Lagerbock für das Gewicht des Schiffs ungeeignet und darüber hinaus auch beschädigt gewesen sei. Außerdem seien zusätzliche Sicherungsmaßnahmen trotz des angekündigten Sturms unterlassen worden. Und schließlich seien die Schiffe zu dicht nebeneinander abgestellt worden, so dass es überhaupt erst zum Dominoeffekt habe kommen können.
Das Hamburger Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. Wichtiger aber noch: Die Richter stellten klar, dass es sich bei dem zwischen Eigner und Lagerbetreiber abgeschlossenen Vertrag keineswegs um einen Miet-, sondern vielmehr um einen Lagervertrag handelte. Daran ändere auch die Bezeichnung “Mietvertrag” nichts. Der Lagerbetreiber müsse daher nicht nur einen Lagerplatz zur Verfügung stellen, sondern sei auch für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Sicherung des eingelagerten Gegenstandes verantwortlich.
Dies umfasse auch weitere, eigenständige Sicherungsmaßnahmen, wenn klar sei, dass wie im vorliegenden Fall das abgestellte und mit einer Plane abgedeckte Schiff dem angekündigten Wind nicht standhalten würde.
Laut Handelsgesetzbuch §475 haftet ein Lagerhalter für Schäden am gelagerten Gut, es sei denn, sie sind unvermeidbar. Das aber muss der Lagerbetreiber beweisen, was ihm nicht gelang. Das Landgericht verurteilte ihn daher zur Zahlung von rund 50.000 Euro an die Versicherung (Az: 417 HKO 47/23). Der Lagerbetreiber hat Berufung eingelegt, sodass das Oberlandesgericht Hamburg den Fall noch einmal überprüfen wird.
Sollte das OLG das Urteil bestätigen, können sich darauf künftig andere Bootseigner berufen, deren Boote im Winterlager Schaden nehmen, die sich der Lagerbetreiber anrechnen lassen muss. Und: Anders als in einigen Berichten zu dem Urteil nachzulesen war, haben die Richter grundsätzlich nicht beanstandet, dass das Boot mit stehendem Mast im Außenlager abgestellt worden war. Sie warfen dem Lagerbetreiber lediglich vor, das Rigg nicht zusätzlich vor dem heraufziehenden Sturm gesichert zu haben.
Gunnar Brock, Justiziar beim Hamburger Yachtversicherungsvermittler Pantaenius, ergänzt, dass sich Bootseigner nicht um ihren Versicherungsschutz sorgen müssen, wenn das Rigg im Winterlager stehen bleibt. “Nur weil man den Mast nicht legt, setzt man nicht seine Kaskodeckung aufs Spiel”, so Brock.
Generell zeige der Fall, wie sinnvoll ein Yachtkaskoversicherung auch für die Zeit sei, in der das Schiff im Winterlager stehe. “Ohne Versicherung müsste man selbst gegen den Lagerbetreiber klagen. Das kann langwierig sein. Und selbst, wenn man gewinnt, erhält man Schadenersatz im Zweifel nur im Rahmen der Haftpflicht des Lagerbetreibers”, erklärt Brock.
Dies bedeutet, dass man je nach Alter des Schiffs im Zweifel Abzüge bei der Schadensregulierung hinnehmen muss. Brock: “Eine gute Kaskoversicherung sieht hingegen keine solchen altersbedingten Abzüge vor.”