Mit ein wenig Umrüstarbeit und einem entsprechenden Zugfahrzeug ist es möglich, nicht wie in Deutschland vorgeschrieben nur mit 80 Kilometern pro Stunde auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen unterwegs zu sein, sondern mit 100. Dabei geht es nicht darum, schneller anzukommen; die reine Zeitersparnis ist nebensächlich. Die erhöhte Geschwindigkeit trägt vielmehr zur Sicherheit bei. Langsame Lkw lassen sich zügiger überholen, ohne dass die Gefahr besteht, just in diesem Moment in eine Radarfalle zu tappen. Es lässt sich auch souveräner im fließenden Verkehr mitschwimmen. Außerdem werden auf einspurigen Kraftfahrstraßen andere Verkehrsteilnehmer nicht zu waghalsigen Überholmanövern verleitet. Doch Vorsicht: Landstraßen oder Bundesstraßen sind nicht automatisch Kraftfahrstraßen. Diese werden entsprechend gekennzeichnet.
Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht höher als 3,5 Tonnen sein, und es muss über ein Antiblockiersystem (ABS) verfügen. Voraussetzungen für den Trailer: Die Reifen dürfen nicht älter als sechs Jahre sein und müssen mindestens der Geschwindigkeitsklasse L (= 120 km/h) entsprechen. Ist der Trailer gebremst, muss er mit hydraulischen Stoßdämpfern ausgerüstet werden. Die Nachrüstung kostet je nach Vorbereitung des Trailers zwischen 50 und 250 Euro.
Sie richten sich nach dem Leergewicht des Zugfahrzeugs, das mit einem Faktor X multipliziert wird, sowie nach weiteren Ausstattungsmerkmalen. Ein ungebremster Trailer hat den Faktor 0,3. Ein Zugfahrzeug mit 1,6 Tonnen Leergewicht dürfte also einen Trailer mit 480 Kilogramm zulässigem Gesamtgewicht ziehen.
Ein gebremster Trailer mit Stoßdämpfer hat den Faktor 1,1. Verfügt der Trailer über eine Kupplung mit Schlingerdämpfung oder ein anderes fahrdynamisches Stabilisierungssystem oder ist das Zugfahrzeug mit einem Stabilisierungssystem für den Anhängerbetrieb (ESP) ausgerüstet, das bis 120 km/h funktioniert, erhöht sich der Faktor auf 1,2. Das 1.600 Kilogramm schwere Zugfahrzeug dürfte also 1.920 Kilogramm mit 100 km/h ziehen.
Allerdings darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeuges nicht übersteigen. Außerdem darf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht über der zulässigen Gesamtmasse des Zugfahrzeuges liegen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, darf die 100er-Plakette aber nicht einfach am Trailer angebracht werden. Sie muss ein Dienstsiegel der Zulassungsstelle tragen.
Fragen Sie am besten Ihren Trailerhersteller. Er kann auch eine Herstellerbescheinigung ausfertigen, dann muss der Trailer nicht zur Prüfstelle. Sollten Umbauten in Eigenregie vorgenommen werden oder gibt es keine Herstellerbescheinigung, führt an der Prüfstelle kein Weg vorbei. Die berät auch im Vorfeld. Am Ende folgt der Gang zur Zulassungsstelle. Dort gibt es auch das 100-km/h-Schild.
Verkehrspolitik ist Ländersache – deshalb gibt es innerhalb Europas keine einheitlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen für Gespanne. Die 100er-Zulassung etwa gilt ausschließlich in Deutschland. Vereinzelt darf im Ausland dennoch schneller als 80 km/h gefahren werden.
Bis 750 Kilogramm zulässiges Gesamtgewicht des Trailers dürfen alle Führerscheininhaber diesen Anhänger ziehen, vorausgesetzt, das Zugfahrzeug ist dafür zugelassen. Bei höheren Anhängelasten entscheidet das Datum des Führerscheins.
Erlaubt sind Züge bis 7.500 Kilogramm mit nicht mehr als drei Achsen, wobei ein Achsabstand von weniger als einem Meter als eine Achse gilt. Es darf also zusätzlich ein Bootstrailer gezogen werden. Eine Grenze ist nur die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.
Erlaubt sind Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse bis 3.500 Kilogramm mit Anhänger bis 750 Kilogramm oder mit Anhänger über 750 Kilogramm, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht über 3.500 Kilogramm liegt.
Für schwerere Hänger gibt es die Möglichkeit, eine Fahrerschulung nach B96 zu machen. Erfasst sind hiervon alle Anhänger über 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse hinter einem Kfz der Klasse B, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 Kilogramm nicht übersteigt.
Noch schwerere Anhänger benötigen den Führerschein der Klasse BE. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 Kilogramm beschränkt. Wer darüber hinaus Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, benötigt die Fahrerlaubnis der Klasse C1E.
Die Ladung darf maximal 1,5 Meter über die Rückstrahler hinausragen, bei Wegstrecken unter 100 Kilometern bis zu drei Meter. Ragt sie mehr als ein Meter hinaus, ist sie zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung darf nicht höher als 1,5 Meter über der Fahrbahn angebracht sein und muss wie folgt aussehen: eine hellrote, nicht unter 30 mal 30 Zentimeter große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne oder ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder ein senkrecht angebrachter zylindrischer Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 Zentimetern.
Bei Dunkelheit sollte eine hellrote Leuchte angebracht sein. Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 Zentimeter über die Trailerleuchten hinaus, so ist sie ebenfalls durch eine Leuchte zu kennzeichnen. In manchen europäischen Ländern gelten gesonderte Bestimmungen.
Bootsanhänger sind zulassungsfrei, wenn sie ausschließlich zur Beförderung von Sportgeräten verwendet werden. Sie sind auch von der Kfz-Steuer befreit, müssen aber ein eigenes, grünes Kennzeichen führen, das beim Finanzamt zu beantragen ist und von der Zulassungsstelle ausgegeben wird; ein Folgekennzeichen des Zugfahrzeugs ist nicht (mehr) ausreichend. Damit das Kennzeichen erteilt werden kann, muss der Trailer von einer Prüfstelle wie dem Tüv oder der Dekra abgenommen sein. Diese Hauptuntersuchung ist alle zwei Jahre fällig, kann aber auch Kosten wegen Nachbesserungen nach sich ziehen. Beim Trailern mitzuführen sind die Anhänger-Betriebserlaubnis, der Prüfbericht der Prüfstelle und die Bescheinigung der Zulassungsstelle.
Die Obergrenze für alle Pkw sind 3,5 Tonnen Anhängelast; schwerer darf der Trailer samt Ladung nicht sein. Zusätzlich darf die Anhängelast bei einem Pkw nicht höher sein als dessen zulässige Gesamtmasse. Wie hoch die Anhängelast für das jeweilige Fahrzeug aber tatsächlich ausfallen darf, richtet sich nach den Herstellerangaben und ist von der Auslegung der Hängerkupplung abhängig sowie davon, ob der Trailer gebremst oder ungebremst ist. Am einfachsten ist ein Blick in die Fahrzeugpapiere. In der Zulassungsbescheinigung ist unter Punkt O.1 die zulässige gebremste Anhängelast zu finden, unter Punkt O.2 die ungebremste.
In älteren Fahrzeugscheinen stehen diese Angaben unter den Punkten 28 für Anhänger mit Bremse und 29 für ungebremste Trailer. Bei Geländewagen oder SUVs kann sich die Anhängelast unter bestimmten Voraussetzungen wie Allradantrieb und starker Motorisierung erhöhen.
Generell gilt in Europa: Breite des Anhängers mit Ladung maximal 2,55 Meter, Länge mit Deichsel 12,00 Meter, Länge des Gespanns 18,75 Meter, in Deutschland 18 Meter, mit Überhang der Ladung
(z. B. Mast) 20,75 Meter.
Die Höhe ist auf vier Meter beschränkt. In einigen Ländern gelten andere Maße, in Deutschland zugelassene und zulässig beladene Anhänger dürfen aber auch im Ausland verwendet werden, teilweise ist eine Sondergenehmigung möglich. Überschreiten die Abmessungen diese Grenzen, ist eine Sondergenehmigung bei den zuständigen Behörden der Länder einzuholen.
Eine Versicherungspflicht für Bootsanhänger gibt es nicht. Die Versicherung des Zugfahrzeugs umfasst jedoch nur Schäden, die von einem Anhänger verursacht werden, der mit dem Zugfahrzeug verbunden ist oder sich während des Gebrauchs von diesem löst und noch in Bewegung ist. Wird der Trailer also abgestellt und macht sich dann selbstständig – etwa, wenn die Stellfläche abschüssig ist –, sind Personen- oder Sachschäden nicht mehr durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Manche Versicherungsanbieter schließen diesen Fall jedoch schon in der Boots-Haftpflicht mit ein, über die jeder Eigner ohnehin verfügen sollte. Es kann aber auch ein Extravertrag abgeschlossen werden.