Bodenseesegler Auwald hat seine Yacht aus Altersgründen an die Ostsee verkauft und im Vertrag einen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Ungefähr zwei Monate später meldet sich der Käufer und macht Ansprüche geltend, weil der Motor für das neue Revier ungeeignet sei. Er sei zu schwach, und der Propeller tauche schon bei leichtem Seegang auf.
Im Kaufvertrag sei vereinbart worden, dass die Segelyacht „seeklar“ übergeben werde. Das sei sie mit diesem Antrieb aber nicht. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss könne daher auch nicht gelten, da „seeklar“ eine mit dem Gewährleistungsausschluss kollidierende Beschaffenheitsvereinbarung sei. Der Käufer habe deshalb einen Anspruch auf die Lieferung eines geeigneten Motors oder die Übernahme der Kosten für eine solche Anschaffung. Verkäufer Auwald waren die geschilderten Mängel auf dem Bodensee nicht aufgefallen. Er weist den Anspruch vollumfänglich zurück.
Tatsächlich steht auch ein vom Wortlaut wirksamer Gewährleistungsausschluss im Spannungsverhältnis zu Beschaffenheitsvereinbarungen, die beide Parteien willentlich und ernsthaft getroffen haben.
Den meisten Verkäufern ist heute bekannt, dass Klauseln wie „der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung“ oder „verkauft wie besehen“ bei sogenannten Formularverträgen, die etwa im Internet zu finden sind, nicht ausreichen und rechtlich unwirksam sind.
Erforderlich ist daher der ausdrückliche Zusatz, dass mögliche Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und aus grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen sein sollen. Verkäufer Auwald hat diese Erfordernisse beachtet und damit einen im Privatverkauf zulässigen Gewährleistungsausschluss zugrunde gelegt. Die weitere Vereinbarung einer „seeklaren“ Übergabe des Bootes kann aber trotz des wirksamen Gewährleistungsauschlusses problematisch sein. Denn ein Gewährleistungsausschluss bezieht sich nicht auf Mängel, die einer konkreten vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung entgegenstehen. Wenn der Motor für einen bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet ist, können durchaus Zweifel bestehen, ob es sich um eine „seeklare“ Yacht handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 20. März 2019, VIII ZR 213/18) setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aber voraus, dass der Verkäufer seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen.
Verkäufer Auwald wusste nicht, dass der Motor bei Schwell Probleme macht. Unter „seeklar“ verstand er, dass die Segelyacht mit nach seiner Erfahrung funktionsbereiter Ausstattung übergeben werden soll. Als Bodenseesegler musste er sich keine Gedanken über die Anforderungen nach einem Revierwechsel machen. Die Annahme eines unbedingten Einstehenwollens für die Folgen des Fehlens der Eigenschaft „seeklar“ auf der Ostsee würde den Vertragsinhalt daher überinterpretieren. Trotzdem kann der Motor für den zukünftigen bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet und damit ein Mangel sein. Aber eben einer, der vom wirksamen Gewährleistungsausschluss umfasst ist.
Beschreibungen in Exposés von Gebrauchtbooten wie „betriebsbereit“, „technisch einwandfrei“ oder „segelfertig“ stehen oft im Konflikt zu einem Gewährleistungsausschluss. Denn ein Gericht kann das durchaus als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung werten. Als Rechtsfolge könnten sich Ansprüche des Käufers ergeben.
Zu beachten ist auch, dass sich eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nicht unbedingt nur aus der Vertragsurkunde ergeben kann. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich aus dem Exposé oder sonstigen Unterlagen ergibt, dass beide Parteien eine bestimmte Eigenschaft des Bootes als verbindlich angenommen haben. Gerade weit gefasste Begriffe, die sich zwar in Exposés und Verkaufsgesprächen verkaufsfördernd platzieren lassen, sollten daher möglichst vermieden werden, um die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses für unbekannte Mängel nicht zu gefährden. Anderenfalls sind gerade solche „blumigen“ Beschreibungen zum Zustand des Gebrauchtbootes oft Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten. Diese sind durch eine entsprechende Sorgfalt bei den gewählten Formulierungen aber leicht vermeidbar.