BootskaufDiese Steuersparmodelle sollten Sie kennen

Benyamin Tanis

 · 27.06.2025

Bootskauf: Diese Steuersparmodelle sollten Sie kennenFoto: Grand Soleil; Kurz Arrigo
Segeln unter maltesischer Flagge. Der Inselstaat galt lange Zeit als Steuerparadies für vermögende Yachteigner.
Ausflaggen, leasen, eine Firma gründen: Wer dem Fiskus ein Schnippchen schlagen will, muss findig sein. Welche Steuersparmodelle es gibt und wie praktikabel sie sind.

Wie bei fast allen Konsumgütern kassiert das Finanzamt auch beim Kauf einer neuen Yacht mit ab. Gleiches gilt für den Erwerb eines Gebrauchtbootes, solange es sich beim Verkäufer nicht um eine Privatperson handelt. 19 Prozent vom Kaufpreis müssen in Deutschland gegenwärtig abgeführt werden. Bei unseren Nachbarn in Österreich sind es 20 Prozent, in den Niederlanden 21 Prozent und in Dänemark gar 25 Prozent – die Mehrwert beziehungsweise Umsatzsteuersätze – die Begriffe werden meist synonym verwendet – variieren von Land zu Land. Und oft gibt es für bestimmte Waren noch einen oder mehrere reduzierte Sätze, mitunter auch für Schiffe.

In der Regel aber schlägt die Abgabe an den Fiskus insbesondere bei sehr hochwertigen Yachten ordentlich ins Kontor. Bei einem Schiff, das brutto beispielsweise für 100.000 Euro angeboten wird, beläuft sich der Anteil der Mehrwertsteuer hierzulande auf 19.000 Euro. Liegt der Preis bei 500.000 Euro, steigt die Steuerlast bereits auf 95.000 Euro. Und wer sich eine Ein-Millionen-Yacht zulegt, muss satte 190.000 Euro an den Staat abführen. Kein Wunder, dass mancher Käufer nach Möglichkeiten sucht, sich die Zahlung der Mehrwertsteuer zu ersparen oder sie zumindest kräftig zu reduzieren. Doch ist das auf legalem Weg überhaupt möglich?

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Der ein oder andere wird schon mal irgendetwas über Malta-Flagge, French Leasing oder 18-Monats-Regel gehört haben. Oder in jüngerer Zeit über das Kroatien-Modell. Was aber verbirgt sich hinter all dem? Welche Vor- und Nachteile gehen damit einher? Und für wen kommt so etwas infrage?

Allen genannten Steuersparmodellen gemein ist: Sie sind legal. Wer sie nutzen möchte, sollte aber unbedingt in steuerrechtlichen Fragen bewandert sein oder sich von entsprechenden Experten beraten lassen.

Modell 1: Übergabe und Nutzung der Yacht außerhalb der EU

Dies ist vor allem für Langfahrtsegler interessant, die mit ihrem neuen Schiff gar nicht innerhalb von EU-Gewässern segeln wollen. Sie lassen es sich vom Händler direkt in ein Drittland wie zum Beispiel Montenegro, Albanien oder auch Gibraltar oder aber Norwegen liefern. Da der Leistungsort, also der Ort der Übergabe des Schiffes vom Händler an den Kunden, bereits außerhalb der EU liegt, fällt schlichtweg keine Mehrwertsteuer an. Erst bei einer Rückkehr in die EU, etwa nach mehrjähriger Weltumsegelung, muss sie entrichtet werden. Dann aber nur noch auf den im Vergleich zum Neupreis für gewöhnlich geringeren Zeitwert der Yacht.

Davon unbenommen kann das Schiff die gesamte Zeit unter deutscher Flagge segeln. Auch können die französischen Überseegebiete etwa in der Karibik angesteuert werden. Diese gehören zwar politisch zur EU, fallen aber nicht in den Geltungsbereich der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie.

Modell 2: Temporäre Nutzung der Yacht von Nicht-EU-Bürgern

Beispielsweise Schweizer, Norweger oder US-Amerikaner, die in steuerlicher Hinsicht nicht in einem EU-Land ansässig sind, können mit ihrer Yacht zeitlich befristet in EU-Gewässern segeln, ohne Mehrwertsteuer entrichten zu müssen. Dann aber gilt: Der Eigner als Nicht-EU-Bürger darf zwar EU-Bürger als Gäste mitnehmen. Er muss aber selbst auch an Bord sein.

Und: Die Nutzung in EU-Gewässern ist auf 18 Monate begrenzt. Danach muss die Yacht zumindest kurz einmal die EU verlassen. Die Frist läuft unter bestimmten Voraussetzungen länger, wenn der Eigner belegen kann, dass er das Schiff nicht durchgehend genutzt hat. Auch steht es während der temporären Verwendung unter zollrechtlicher Überwachung und darf weder verkauft noch verchartert werden.

Modell 3: Leasing mit reduzierten Mehrwertsteuersätzen

Vom sogenannten Malta- oder French Leasing haben viele schon mal gehört. Im Yachtbereich zählen beide zu den bekanntesten Steuersparmodellen. Die Funktionsweise: Die neue Yacht wird von einer Leasing-Gesellschaft gekauft, die ihren Sitz beispielsweise eben in Malta oder Frankreich hat. Der Kunde least die Yacht von dieser Gesellschaft in Form eines Mietkauf-Modells. Dabei bleibt die Leasing-Gesellschaft die alleinige Eigentümerin des Schiffes. Während des Leasings muss Mehrwertsteuer auf die Leasingraten nur anteilig entrichtet werden, abhängig davon, wie häufig das Schiff innerhalb von EU-Gewässern genutzt wird. Ist das Schiff etwa oft in türkischen Gewässern oder gar auf dem Atlantik unterwegs, kann die effektive Steuerlast auf fünf bis zwölf Prozent sinken.

Am Ende des Leasing-Zeitraums kann das Schiff durch Zahlung einer Schlussrate vom Kunden erworben werden. Auch auf diese Schlussrate fällt nur anteilige Mehrwertsteuer an, ebenfalls abhängig davon, wie oft das Schiff über den gesamten Leasing-Zeitraum betrachtet innerhalb von EU-Gewässern genutzt wurde.


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Aber: Die EU hat diese Modelle 2019 stark eingeschränkt, insbesondere das Malta-Leasing. Dort durfte lange Zeit der Anteil der außereuropäischen Nutzung eines Leasing-Schiffes einfach geschätzt werden. Es galt: Je größer die Yacht, desto geringer die innereuropäische Nutzung, desto niedriger die auf die Leasingraten zu entrichtende Steuer. Diese Vorgehensweise erkennen andere EU-Staaten nicht mehr an.

Malta hat sich daher dem französischen Leasing-Modell angeglichen. Dort muss der tatsächliche Aufenthalt des Schiffes außerhalb von EU-Gewässern nachgewiesen werden. Etwa mittels AIS-Tracks oder beglaubigter Logbucheinträge. Abhängig von diesen Nachweisen wird dann die Mehrwertsteuer auf Leasingraten und Schlusszahlung reduziert.

Angesichts des administrativen Aufwands dürften diese Modelle für durchschnittliche Bootseigner nicht mehr sonderlich attraktiv sein.

Modell 4: Gründung einer Charterfirma in Kroatien

Das für Adria-Fans derzeit wohl beste, aber den meisten noch unbekannte Modell: Der Käufer einer Yacht lässt sich diese vom Händler nach Kroatien liefern und gründet dort eine Yachtchartergesellschaft, eine d.o.o., die das Schiff erwirbt. Diese Rechtsform entspricht im Wesentlichen der deutschen GmbH; die Kapitaleinlage beläuft sich aber statt auf 25.000 nur auf zirka 2.500 Euro. Kroatien erkennt die gewerbliche Nutzung der Yacht bereits ab einem jährlichen Charterumsatz in Höhe von sieben Prozent des Nettoneupreises des Schiffs an.

Dies gilt auch dann, wenn man als Inhaber der d.o.o. das Schiff selbst chartert und dann auch die Chartergebühr bezahlt. Auf die muss kroatische Mehrwertsteuer abgeführt werden. Deren Satz ist aber auf 13 Prozent reduziert. Und es können Aufwendungen wie Wartungs-, Reparatur-, Versicherungs-oder Liegeplatzkosten in Abzug gebracht werden. Für die Abwicklung mit der kroatischen Steuerbehörde bieten vor Ort spezialisierte Agenturen ihre Dienste gegen vergleichsweise geringe Entgelte an. Die Mehrwertsteuer fürs Schiff fällt erst an, wenn die kroatische Gesellschaft das Schiff weiterveräußert, dann aber nur noch auf den Zeitwert.

Einziges, aber wohl verkraftbares Manko: Verluste kann der Eigner nicht in Deutschland steuerlich geltend machen.


Der Autor: Benyamin Tanis

Rechtsanwalt Benyamin TanisFoto: SoulPictureRechtsanwalt Benyamin Tanis

Vom Bootskauf über Steuer- und Zollangelegenheiten bis hin zur Abwicklung von Schadensfällen: Der Segler und Rechtsanwalt aus Kiel berät und vertritt seine Mandanten seit vielen Jahren mit einem Team aus mehreren Anwälten, Boots- und Schiffbauern und mit einem europaweiten Netzwerk von Partnerkanzleien in allen rechtlichen Fragen rund um die Themen des Yachtsports.


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