Lasse Johannsen
, Felix Keßler
· 20.06.2018
Welche Ordnung gilt wo? Gilt "Lee vor Luv" ausnahmslos? Was bedeutet das "Manöver des letzten Augenblicks" eigentlich rechtlich? Unser Spezial liefert Antworten
Schiffe werden dafür gebaut, die Weltmeere zu befahren. Um das unfallfrei tun zu können, haben die in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation der Vereinten Nationen, kurz IMO, zusammengeschlossenen Seefahrerstaaten sich schon 1972 auf Regeln zur Kollisionsverhütung (KVR) geeinigt. Und die waren von Anfang an nicht nur für die Hohe See, sondern auch und vor allem für die angrenzenden Gewässer gedacht. Die seefahrenden Nationen sollten auch ihre lokalen Vorschriften auf Grundlage der KVR vereinheitlichen. Das ist mittlerweile geschehen. Uralte Faustformeln wie "Backbordbug vor Steuerbordbug", "Lee vor Luv" oder "Überholer müssen ausweichen" finden sich in ihnen wieder. Doch gelten diese Regeln immer und ausnahmslos?
Die einfachen Faustregeln kennen Segler, nicht zuletzt, weil sie bei Segelschein- oder Bootsführerschein zum Grundrepertoire der Fragenkataloge gehören und sich mit ihnen die überwältigende Mehrheit aller brenzligen Situationen auf See entschärfen lässt.
Als knifflig empfindet, wer nicht täglich am Verkehr auf dem Wasser teilnimmt, allerdings einige Ausnahmen, die in den Kollisionsverhütungsregeln manifestiert sind und einige aus lokalen Vorschriften – und vor allem die Antwort auf die Frage, wann welche Vorschrift Vorrang vor der anderen hat. Was gilt wo? Die Grafik verdeutlicht den Aufbau der verschiedenen "Ordnungssphären":
Regel-Ausnahme-Prinzip
Die Kollisionsverhütungsregeln gehen davon aus, dass bei der Begegnung zweier Wasserfahrzeuge das eine frühzeitig und gut erkennbar ausweichen muss, während das andere dazu verpflichtet ist, Kurs und Geschwindigkeit deutlich sichtbar beizubehalten. Gleichzeitig legen sie fest, dass davon abzuweichen ist, sofern besondere Umstände es erfordern – etwa weil der Fahrwasserverlauf dazu zwingt. Auch, wie ein Ausweichmanöver auszusehen hat, wird in den KVR festgelegt, nämlich laut Regel 16 "frühzeitig und durchgreifend".
Mancherorts ergeben sich Ausnahmen von den Regeln aus lokalen Vorschriften, wie aus der Grafik oben hervorgeht. Dort werden die KVR durch besondere Vorschriften wie etwa die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) oder im Mündungsgebiet von Ems und Leda durch die deutsch-niederländische Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO) ergänzt.
Regel 1 b) KVR bestimmt zwar, dass "solche Sondervorschriften mit diesen Regeln so weit wie möglich übereinstimmen müssen". Doch in wenigen Fällen ergeben sich zwangsläufig Abweichungen. Widersprechen sich KVR und eine daneben geltende Vorschrift, so greift Letztgenannte als die speziellere.
Unübersichtliche Lage
Eine Ausnahme vom Grundsatz "Lee vor Luv" ergibt sich aus der Regel 12 a) (iii) KVR: "Wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen."
Eine entsprechende Ausnahme von der Regel, dass ein überholendes Fahrzeug ausweichpflichtig ist, ergibt sich für unübersichtliche Lagen nach Regel 13 c) KVR: "Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muss es dies annehmen und entsprechend handeln."
In beiden Ausnahmen kommt der Grundsatz zum Ausdruck, den die KVR schon dem unzweifelhaft Ausweichpflichtigen auferlegen: Es muss so rechtzeitig und eindeutig ausgewichen werden, dass es für den Kurshalter auch erkennbar ist. Denn der ist ansonsten seinerseits verpflichtet zu handeln und das sogenannte Manöver des letzten Augenblicks einzuleiten.
Das Manöver des letzten Augenblicks
In Regel 17 a) (ii) KVR wird festgelegt, dass der Kurshalter von seiner Pflicht befreit ist, wenn klar wird, dass der Ausweichpflichtige nicht angemessen handelt und ein Zusammenstoß abgewendet werden muss. Zu dieser Klarheit gehört, dass zunächst der Versuch unternommen wird, den anderen, etwa durch fünf kurze Töne aus dem Signalhorn, auf dessen Ausweichpflicht hinzuweisen.
Hohe See
Alle Teile des Meeres, außer der ausschließlichen Wirtschaftszone, dem Küstenmeer oder den inneren Gewässern eines Staates oder den Archipelgewässern eines Archipelstaats
Küstenlinie
Linie, die das Land vom Meer trennt. Sie liegt an der Mittleren Hochwasserlinie.
Basislinie
Die amtlich eingetragene Niedrigwasserlinie entlang der Küste.
Küstenmeer
Zone zwischen der Küstenlinie und der Linie, die von der Basislinie aus gemessen
zwölf Seemeilen seewärts verläuft (Nationale Hoheitsgewässer eines Staates)
Binnenschifffahrtsstraßen
Die im zweiten Teil der BinSchStrO aufgezählten Wasserstraßen für die Binnenschifffahrt
Seeschifffahrtsstraßen
Verkehrstrennungsgebiete (VTR) Gebiete mit Einbahnwegen für unterschiedliche Fahrtrichtungen, die an Engstellen oder Kaps den Verkehr kanalisieren, um die Gefahr von Kollisionen zu verringern. Die Fahrregeln in einem VTG sind in der Regel 10 KVR festgelegt
Küstenverkehrszonen
Gebiete zwischen Verkehrstrennungsgebieten und der Küste. Sie dürfen vom Durchgangsverkehr, der die VTG sicher befahren kann, nicht benutzt werden. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelyachten und fischende Fahrzeuge hingegen dürfen die Küstenverkehrszonen benutzen
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