Die neue Verordnung 33/2026 wurde am 2. April veröffentlicht und tritt am 2. Juni 2026 offiziell in Kraft. Sie soll “versuchsweise” in den kommenden beiden Jahren (2026 und 2027) mit zusätzlichen Maßnahmen gleich mehrere Ziele erreichen, wobei die folgenden Punkte die größte Bedeutung haben.
Interessant: Ein nächtliches Ankerverbot von Sonnenuntergang (spätestens 22 Uhr) bis Sonnenaufgang in den generellen Schutzzonen des Nationalparks (Mb-Zonen) wird in der neuen Verordnung nicht mehr explizit erwähnt. Dieses Verbot hatte zuletzt für großen Unmut bei Seglern, Sportbootfahrern und der Charterindustrie gesorgt, und war nach rechtlicher Anfechtung bislang nicht weiter durchgesetzt worden.
In den betreffenden Artikeln 7, 8 und 9 des Dokuments, die die Beschränkungen beim Ankern und Nutzen von Bojenfeldern zum Inhalt haben, wird lediglich auf die darüber hinaus gültigen Verordnungen des Nationalparks verwiesen. Allerdings ist auch in der für Besucher zusammengefassten Version auf der Internetseite des Parks keine Rede von einem Ankerverbot.
Einzige neue Einschränkung in diesem Zusammenhang ist, dass das Schwimmen von Bord nur noch in einem Umkreis von maximal fünf Metern um das eigene Boot herum erlaubt ist.
Es bliebt also abzuwarten, ob die nun erfolgte Auslassung des Ankerverbots an sich tatsächlich ein Anzeichen dafür sein könnte, dass die Behörden bei dem kontroversen Thema einen Richtungswechsel vollziehen. Auch der explizit “experimentelle” Charakter der Maßnahmen könnte darauf hinweisen. Zumal neben dem Schutz der Posidonia-Wiesen nun auch die Verkehrssituation an sich stärker in den Fokus gerückt ist.
Eine weitere Änderung, die auch die Freizeitschifffahrt betrifft, bezieht sich auf Höchstgeschwindigkeiten und Abstände in den Mb-Zonen. Während die Trennlinie bislang bei einer Entfernung von 300 Metern vom Ufer lag mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 7 Knoten innerhalb und 15 Knoten außerhalb, gilt nun die folgende Abstufung:
Zudem wurde im Uferbereich verschiedener Inseln des Archipels Korridore für Einsatzfahrzeuge eingerichtet, in denen nicht geankert werden darf und in denen die Passage dieser Boote nicht behindert oder eingeschränkt werden darf.

Ressortleiter Reise