Steinhuder MeerStreit um einjähriges Segelverbot wegen verbotener Nachtfahrten

Pascal Schürmann

 · 17.02.2026

Steinhuder Meer: Streit um einjähriges Segelverbot wegen verbotener NachtfahrtenFoto: YACHT/M. Zeipelt
Abendtörn auf dem Steinhuder Meer. Spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang müssen die Boote zurück im Hafen sein.
Seit Montag verhandelt die 9. Kammer des Verwaltungsgericht Hannover (Az. 9 A 6083/25) über eine umweltrechtlich brisante Frage: Durfte die Region Hannover einem Segler für ein Jahr verbieten, das Steinhuder Meer zu befahren?

Die Region hatte den Mann vom sogenannten „Gemeingebrauch“ ausgeschlossen – also von der grundsätzlich jedermann zustehenden Nutzung des Gewässers. Der Ausschluss erstreckt sich auf sämtliche erlaubten Wasserfahrzeuge und gilt für die Dauer eines Jahres.

Auslöser der Maßnahme waren mehrere Vorfälle im Spätsommer 2024. Nach Angaben der Behörde soll der Kläger wiederholt gegen das auf dem See geltende Nachtfahrverbot verstoßen haben. Zudem sei er mit einem Segelboot ohne die vorgeschriebene Kennung angetroffen worden. Beides stellt nach der einschlägigen Landesverordnung einen Regelverstoß dar.

Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob und in welchem Umfang der Segler tatsächlich gegen die „Dümmer- und Steinhuder-Meer-Verordnung“ des Landes Niedersachsen (DSDtMVO) verstoßen hat – und ob die Summe der Verstöße einen vollständigen Ausschluss vom Gemeingebrauch rechtfertigt. Juristisch geht es damit nicht nur um einzelne Ordnungsverstöße, sondern um die Verhältnismäßigkeit einer einschneidenden Sanktion.

Ein einjähriges Segelverbot bedeutet faktisch den kompletten Ausschluss von der Freizeitnutzung des größten Sees Niedersachsens. Das Urteil dürfte Signalwirkung haben: Es berührt die grundsätzliche Frage, wie konsequent Schutzvorschriften auf ökologisch sensiblen Binnengewässern durchgesetzt werden dürfen.

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Großes Regelwerk für ein vergleichsweise kleines Revier

Das Steinhuder Meer ist nicht nur ein beliebtes Wassersportrevier, sondern auch ein ökologisch wertvolles Flachgewässer mit raumgreifenden Schutzgebieten. Entsprechend detailliert sind die Nutzungsregeln. Da wären allem voran die zeitliche Beschränkungen.

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Das Befahren des Sees ist grundsätzlich nur vom 20. März bis zum 31. Oktober erlaubt (Winterbefahrensverbot). Vom 1. November bis 19. März gilt ein generelles Fahrverbot. Eine Ausnahme besteht lediglich für Windsurfer und Kitesurfer im abgegrenzten Surfgebiet Mardorf, das bis zum 15. November genutzt werden darf.

Zusätzlich gilt ein Nachtfahrverbot: Eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang darf der See nicht befahren werden. Gerade dieser Punkt spielt im aktuellen Gerichtsverfahren eine zentrale Rolle.

Ferner gibt es zahlreiche Regeln zum Schutz von Pflanzen und Tieren am und im See. Große Areale sind als Naturschutzgebiete ausgewiesen und dürfen weder befahren noch betreten werden. Ein besonderer Rückzugsraum für Wasservögel unterliegt bereits ab dem 15. September einem vorgezogenen Winterbefahrensverbot. Bojen markieren die Grenzen dieser sensiblen Bereiche.

Darüber hinaus ist das Befahren von Röhricht-, Seggen- und Schwimmblattbeständen – etwa Seerosenfeldern – auf dem gesamten See untersagt. Auch das mutwillige Beunruhigen von Tieren oder das Entnehmen von Pflanzen ist verboten.

Und auch hinsichtlich der Nutzung gibt es Einschränkungen. Das Steinhuder Meer darf zwar von jedermann genutzt werden – etwa zum Baden, Segeln oder Windsurfen. Erlaubt sind aber nur Boote bis 7,60 Meter Länge sowie Elektromotoren bis 10 PS. Verbrennungsmotoren sind nicht zugelassen.

Weitere Vorschriften betreffen:

  • das ausschließliche Kite-Surfen im Surfgebiet Mardorf
  • das Verbot des Befahrens ausgewiesener Badezonen
  • das Einsetzen und Anlegen nur an bestimmten Stellen
  • das Verbot, Boote außerhalb von Hafenanlagen am Ufer zu lagern
  • das Verbot des Festmachens an Reusen, Bojen oder Aussichtseinrichtungen
  • die allgemeine Pflicht, andere nicht zu gefährden oder zu belästigen

Insgesamt zeigt sich ein engmaschiges Regelwerk, das sowohl Freizeitnutzung als auch Natur- und Artenschutz in Einklang bringen soll.

Steinhuder Meer kein Einzelfall

Ähnliche Schutzmechanismen gelten auch auf anderen niedersächsischen Binnengewässern, etwa auf dem Dümmer. Auch dort regelt die DSDtMVO die Nutzung. Wie am Steinhuder Meer existieren ein Winterbefahrensverbot, ausgewiesene Naturschutz- und Ruhezonen, Beschränkungen für Motorboote sowie spezielle Regelungen für Surf- und Segelbereiche.

Allerdings unterscheiden sich die konkreten Ausgestaltungen. Während das Steinhuder Meer als flacher See mit weitläufigen Röhrichtzonen besonders störanfällig ist, weist der Dümmer andere ökologische Strukturen auf. Auch dort steht der Schutz von Rast- und Brutvögeln im Mittelpunkt der Regelungen.

Gemeinsam ist beiden Gewässern der Grundgedanke: Der Gemeingebrauch ist kein schrankenloses Recht. Er steht unter dem Vorbehalt des Natur- und Landschaftsschutzes. Verstöße können nicht nur mit Bußgeldern, sondern – wie der aktuelle Fall zeigt – auch mit zeitweisen Nutzungsverboten geahndet werden.

Wie weit Behörden tatsächlich gehen dürfen, um Regelverstöße zu sanktionieren, wird nun das Gericht klären.

Pascal Schürmann

Pascal Schürmann

Textchef YACHT

Pascal Schürmann hat 2001 bei der YACHT in Hamburg als Textchef angeheuert. Den Umgang mit Pinne und Schot lernte er als Jugendlicher in der Wanderjolle auf dem Sneeker Meer sowie auf dem Dickschiff auf dem IJsselmeer. Während und nach dem Studium folgten Törns auf der Ostsee und im Mittelmeer. Als gelernter Wirtschaftsjournalist kümmert er sich zudem um Bootsfinanzierungs- und Yachtversicherungsberichte, hegt aber auch ein Faible für Blauwasserthemen.

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