Im Fokus der Kontrollen stand die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit von Bootsführern sowie möglicher Beeinträchtigungen durch Alkohol und Drogen. Die Beamten kontrollierten dabei sowohl Sport- und Charterboote als auch Angler und Fahrgastschiffe.
Bei drei Bootsführern stellten die Beamten einen deutlichen Alkoholkonsum fest. Im Küstenbereich vor Warnemünde ergab ein Atemalkoholtest bei einem 62-jährigen Rostocker einen Wert von rund 1,5 Promille. Auf der Warnow kontrollierten die Polizisten einen 34-jährigen Bootsführer aus Rostock mit 1,4 Promille. Den gleichen Wert stellten die Beamten bei einem 40-Jährigen fest, der gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem Angelboot auf dem Plauer See unterwegs war.
In allen drei Fällen fertigten die Wasserschutzpolizisten eine Strafanzeige wegen Trunkenheit im Verkehr. Die Weiterfahrt wurde untersagt, bei den verantwortlichen Bootsführern folgte eine Blutprobenentnahme.
Neben den Strafanzeigen wegen Alkohol am Steuer registrierte die Wasserschutzpolizei im Verlauf des Tages weitere 25 Ordnungswidrigkeiten beziehungsweise Straftaten. Die Beamten ahndeten unter anderem das Nichtmitführen von Sportbootführerscheinen, fehlende Angelberechtigungen und mangelnde Sicherheitsausrüstung an Bord.
Für Bootsführer gelten auf deutschen Gewässern klare Alkoholgrenzwerte. Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung legt in Paragraf 3 Absatz 4 fest, dass niemand mit 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft beziehungsweise 0,5 Promille oder mehr im Blut ein Fahrzeug führen darf. Diese Regelung gilt für alle Fahrzeuge, auch nichtmotorisierte Segelboote. Ähnliche Bestimmungen enthält die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung. Eine Ausnahme bildet der Bodensee, wo eine höhere Promillegrenze von 0,8 gilt.
Für bestimmte Bereiche der Schifffahrt gelten strengere Vorschriften. Bei der Beförderung von Passagieren oder beim Transport gefährlicher Güter gilt eine Null-Promille-Grenze. Bereits ab 0,3 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen auftreten.
Verstöße gegen die Promillegrenze können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Bei Werten zwischen 0,5 und 1,09 Promille liegt in der Regel eine Ordnungswidrigkeit vor, sofern keine Ausfallerscheinungen auftreten. In der Binnenschifffahrt drohen dann Bußgelder zwischen 350 und 2.500 Euro, in der Seeschifffahrt zwischen 750 und 2.500 Euro.
Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt eine absolute Fahruntüchtigkeit vor, die nach Paragraf 316 Strafgesetzbuch strafbar ist. Dies gilt unabhängig vom Auftreten von Ausfallerscheinungen. In solchen Fällen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ein Verstoß gegen die Promillegrenze beim Bootfahren kann auch Auswirkungen auf den Führerschein für Kraftfahrzeuge haben.
Besonders schwerwiegend ist der Tatbestand der Gefährdung des Schiffsverkehrs nach Paragraf 315a Strafgesetzbuch. Wer aufgrund von Alkoholeinfluss nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Gesundheit, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, muss mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen zivilrechtliche Folgen. Bei Alkoholkonsum und einem anschließenden Unfall kann die Versicherung Leistungen kürzen oder verweigern, insbesondere wenn der Alkoholkonsum die Unfallursache war. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 1,09 Promille kann eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, was zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung führen kann. Ab 1,1 Promille wird absolute Fahruntüchtigkeit angenommen, was den Versicherer in der Regel von der Leistungspflicht befreit. Skipper haften dann unter Umständen persönlich für Schäden.

Textchef YACHT