Lasse Johannsen
· 05.05.2026
In Dortmund hat das Ordnungsamt die Verschrottung eines Trailerbootes veranlasst und dem Halter die Rechnung präsentiert. Der Fall sorgt für Aufregung in den sozialen Medien. Wie er einzuordnen ist.
Verschiedene Tageszeitungen berichteten über den Fall des Eigners, der die Rechnung für eine Verschrottung bezahlen soll, die er gar nicht in Auftrag gegeben hat. Im Gegenteil, der Dortmunder wollte jetzt die Saison mit seinem Trailerboot eröffnen – doch dort, wo er es abgestellt hatte, fand er es nicht mehr vor. Wo es geblieben ist, erfuhr er vom Ordnungsamt. Das stellte ihm die Entsorgung in Rechnung.
Die Feinheiten des Falls lassen aufhorchen. Der Eigner hatte sein Trailerboot im öffentlichen Verkehrsraum geparkt, und es im Frühjahr wieder zum Liegeplatz am Phoenix-See bringen wollen. Doch als er die Saison beginnen wollte, sei der Parkplatz leer gewesen. Bei der Polizei habe er sein Boot daraufhin als gestohlen melden wollen. Doch die Beamten verwiesen ihn an das Ordnungsamt, wo man sich freute, endlich den Eigner ausfindig gemacht zu haben.
Dass das nicht einfacher ging, führt der Eigner darauf zurück, dass ihm das Nummernschild seines Bootsanhängers gestohlen worden sei, weshalb ihn die Behörde auch nicht habe ausfindig machen und alarmieren können. Stattdessen wurde ein Aufkleber an dem Trailer befestigt, mit der Aufforderung, den Parkplatz binnen zehn Tagen zu räumen. Bis zur Verschrottung gingen dann schließlich sieben Wochen ins Land.
Der Eigner findet das trotzdem nicht in Ordnung, und will nun gerichtlich dagegen vorgehen.
Fälle wie dieser berühren bei Wassersportlern einen Nerv. Erst kürzlich berichteten wir über das Problem, dass selbst offensichtliche Schrottboote meist nicht einfach entsorgt werden können.
Der Hintergrund ist, dass sich Schrottboote meist auf privatem Gelände befinden, und da können sie nicht einfach entsorgt werden. Das ist für Hafenbetreiber häufig ein echtes Problem, etwa, wenn Eigner nicht mehr zahlungsfähig sind. In solchen Fällen hilft es meist nicht einmal, gegen die Eigner gerichtlich vorzugehen. Trotzdem kommt eine Entsorgung in der Regel nur in Frage, wenn von dem an Land oder im Wasser liegenden Boot eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Dann ist die zuständige Behörde gefragt, durch die richtigen Maßnahmen Abhilfe zu schaffen. Besteht Eilbedürftigkeit, übernimmt die Polizei.
Im öffentlichen Verkehrsraum sieht die Sache etwas anders aus. Hier regelt das Polizeirecht der Bundesländer zwar die Einzelheiten unterschiedlich, aber nach dem gleichen Prinzip. Und danach ist es nur für einen begrenzten Zeitraum erlaubt, Anhänger zu parken. In der Regel sind das zwei Wochen. Werden die überschritten, tritt die zuständige Behörde auf den Plan. Besteht Eilbedürftigkeit, etwa, weil der Anhänger zu dicht am Verkehr geparkt ist, oder weil umweltgefährdende Stoffe auf den Boden tropfen, ist die Polizei dafür zuständig, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen. Hat sie das getan - den Anhänger etwa umgeparkt - fällt die Zuständigkeit wieder auf die Behörde zurück.
Kann die Behörde den Halter nicht ermitteln, weil, wie hier, das Nummernschild fehlt, so kann er auch nicht aufgefordert werden, den Anhänger umzuparken. Das berechtigt die Behörde, nach einer angemessenen Frist, selber aktiv zu werden. So ist es hier geschehen. Dem Halter wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt, in der er das Trailerboot – mit neuem Nummernschild – hätte umparken müssen. Das hat er nicht getan, im Gegenteil, sieben Wochen gingen ins Land, bevor die Behörde schließlich tätig wurde.
Ob die sofortige Verschrottung angemessen war, wird gleichwohl zu prüfen sein, denn es hätte, wie bei abgeschleppten Autos, auch eine Verwahrung stattfinden können. Doch je mehr Zeit ins Land geht, desto eher ist eine Entsorgung auch verhältnismäßig. Wenn etwa die für die Verwahrung anfallenden Kosten die einer Entsorgung zu überschreiten beginnen und der Eigentümer weiterhin nicht greifbar ist um die Rechnung zu begleichen.

Deputy Editor in Chief YACHT