Das Landgericht München hat in einem Urteil jüngst die Klage eines Deutschen, der in der Corona-Zeit 2020 einen Törn auf den Balearen gebucht hatte und nach der Stornierung vom Vercharterer sein Geld zurückhaben wollte, abgewiesen. Der Fall steht symptomatisch für einen Denkfehler, den viele Kunden während der Pandemie gemacht haben. Der Skipper hatte ein Schiff für einen Törn im Sommer 2020 gebucht und schon 16.000 Euro angezahlt.
Als dann das Robert-Koch-Institut eine Reisewarnung für die Balearen aussprach und bei Rückkehr eine fünftägige Quarantäne vorschrieb, stornierte der Skipper den Vertrag und forderte die Rückerstattung der Anzahlung; eine Umbuchung auf einen späteren Termin lehnte er ab. Der Flottenbetreiber aber verweigerte die Rückzahlung. Zu Recht, wie jetzt das Landgericht in München urteilte. Denn vor Ort in Spanien gab es zu der Zeit kein Auslaufverbot für Charteryachten oder Ähnliches. Unter Einhaltung der verhängten Hygienemaßnahmen war ein Törn also durchaus möglich.
Das Urteil ist typisch für einen der Irrtümer, den viele Charterkunden begehen. Sie glauben, dass eine Charter genau dasselbe wie eine Reisebuchung bei einem Reiseveranstalter wäre. Die erstatten bei Reisewarnungen für ein Urlaubsziel meist anstandslos den Reisepreis.
ABER: Solche Pauschalurlaube fallen unter das deutsche Reiserecht, das dies auch so vorsieht. Charterverträge sind jedoch in der Regel nur Mietverträge, die unter das entsprechende Mietrecht fallen. Und das sieht derartige Regelungen schlicht und ergreifend nicht vor. Nur wenn nationale Vorschriften im Land der Charter den Törn verbieten, etwa, weil dort ein Lockdown herrscht, die Häfen gesperrt sind oder Ähnliches, kann der Kunde argumentieren, dass der Vertrag nicht erfüllt werden kann und eine Rückzahlung fordern.
Die YACHT hatte 2020 wiederholt auf diesen Umstand hingewiesen, einen Artikel dazu finden Sie hier.