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Promille an der Pinne

Na denn man prost

Alkoholkonsum auf See kann den Schiffsführer teuer zu stehen kommen - und ist genauso gefährlich wie im Straßenverkehr.

Eigner Prahlmann hatte zum zünftigen Männertörn geladen. Alkohol wurde reichlich gebunkert. Alle fünf Gäste hatten Mitsegelerfahrung, aber im Besitz eines Sportbootführerscheins war nur der Eigner.Der Schlag von Neustadt in der Lübecker Bucht nach Heiligenhafen verlief noch ohne Zwischenfälle. Erst am nächsten Tag, als die Crew noch geschlossen unter dem Zechgelage der vergangenen Nacht litt, wurden erste Ausfallerscheinungen sichtbar.

Was tun, wenn morgens noch der Schädel brummt?
"Draufgießen" war die Parole. Und dann wollten die schon wieder reichlich bezechten Kerle die Nacht durch nach Klintholm segeln. Inzwischen war der Eigner so blau, daß er selbst seine Fahruntüchtigkeit erkannte. Als letzte Amtshandlung übergab er das Steuer dem einzigen noch nüchternen Mitsegler.

Der Mann hatte zwar keinen Führerschein, aber er war in der Lage, das Schiff nach Kompaß zu steuern. Im Morgengrauen lag Klintholm voraus. Und damit nahte auch das Unglück. Der Ersatzskipper rauschte mit voller Fahrt in ein Stellnetzfeld. Schäden am Rumpf durch die sogenannten Bundgarnpfähle waren unvermeidlich. Die Haftpflichtversicherung verweigerte später den Schadenersatz. Begründung: Der Mann am Steuer hatte keine Fahrerlaubnis. Hätte der trunkene Skipper also sein Schiff weiter führen sollen?

Dazu der Hamburger Rechtsanwalt und Segler Dr. Heyko Wychodil: Viele Segler gehen davon aus, daß die Trunkenheit an der Pinne anders als im Straßenverkehr lediglich als Kavaliersdelikt anzusehen ist und sich im übrigen auf hoher See sowieso niemand für den jeweiligen Alkoholpegel eines Schiffsführers interessiert.

Diese leichtsinnige Einstellung kann direkt zum Strafrichter führen. Denn häufig ergeben sich gerade aufgrund nachhaltiger Alkoholisierung von Schiffsführern und gesamter Crew gefährliche Situationen, die konkrete Gefährdungen der Personen an Bord bzw. anderer Schiffe zur Folge haben. Sofern ein solcher konkreter Gefährdungstatbestand ergänzend zu der erheblichen Alkoholisierung des Schiffsführers festgestellt werden kann, liegt bereits der Verdacht einer Gefährdung des Schiffsverkehrs nach § 315a StGB sehr nahe. Dieses Vergehen wird auch bei insgesamt fahrlässigem Verhalten mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer empfindlichen Geldstrafe geahndet. Eine Schiffahrtsgefährdung kann sowohl auf einer Binnenschiffahrts- als auch auf einer Seeschiffahrtsstraße begangen werden.

Gerade bei längeren Seestrecken, bei denen die Segelcrew stets als Gefahrengemeinschaft angesehen werden muß, liegt die Gefahr konkreter Gefährdungen für die Gesundheit der Personen an Bord auf der Hand. Verantwortlich ist insoweit der Schiffsführer! Der bleibt im übrigen verantwortlich, selbst wenn er das Schiff von jemand anderem steuern läßt. Die Sorgfaltspflichtverletzung, die dem Schiffsführer letztlich vorgeworfen wird, liegt in der Beeinträchtigung seiner eigenen Unfähigkeit, das Schiff zu führen, die er durch den Alkoholkonsum schuldhaft herbeigeführt hat. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft den Schiffsführer unabhängig davon, ob er selbst am Ruder bleibt oder sich auf einen Rudergänger verläßt. Selbst wenn eine konkrete Gefahr für Personen oder fremde Sachwerte nicht eingetreten ist, befindet sich der betrunkene Skipper im Konflikt mit dem Strafrecht (§ 316 StGB).

Wie im Straßenverkehr wird bei der Trunkenheit an der Pinne zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden. Während im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille eine absolute Fahruntüchtigkeit zugrunde gelegt wird, sind seitens der Rechtsprechung bei Schiffsführern noch keine eindeutigen Grenzen festgelegt worden. Nach jüngsten Urteilen muß aber ab einem Grenzwert von 1,7 mit einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Schiffsführers gerechnet werden. Dadurch besteht bereits die Gefahr einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB.

Daran ändert nicht, daß sich der Schiffsführer möglicherweise sehr gut fühlt und davon überzeugt ist, das Schiff sicher führen zu können. Dies ergibt sich aus der absoluten Grenze, die allerdings im Wassersportbereich noch weiterer Präzisierungen durch die Rechtsprechung bedarf. Sofern bei geringerer Alkoholisierung zusätzliche Ausfallerscheinungen festgestellt werden, kann selbstverständlich - wie im Straßenverkehr - auch eine wesentlich geringere Alkoholisierung zur Strafbarkeit führen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Haftpflichtversicherer sowie versicherungsrechtliche Vorschriften sehen für den Fall einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Schiffsführers regelmäßig einen vollständigen Wegfall des Versicherungsschutzes vor.

In Anbetracht dieser aufgezeigten Risiken kann nur jedem Skipper empfohlen werden, für den Fall, daß der oder die "Ableger" zu sehr zu Kopf gestiegen sind, die Führung des Schiffes einem nüchternen Crewmitglied zu übertragen, das selbstverständlich über die notwendigen Führerscheine verfügen muß. Sofern der Skipper als einziger die notwendigen Führerscheine besitzt, bleibt nur der ernstzunehmende Rat, sich als Schiffsführer in Kenntnis der beschriebenen Risiken entsprechend zurückzuhalten.

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