Mitseglervereinbarung regelt Kosten und Haftung
Ein Unglück auf See ist schnell passiert, und deshalb gehört es
zu den wichtigen Aufgaben des Skippers auf einem Charterschiff,
Crewmitglieder beizeiten über Haftungsrisiken aufzuklären. Als kleine
Hilfestellung haben wir eine Mitseglervereinbarung ausgearbeitet,
mit der sich die am Törn Beteiligten verpflichten, Kosten zu übernehmen
und auf bestimmte Ersatz-ansprüche als Folge leichter Fahrlässigkeit
zu verzichten (siehe auch Ziffer 5 der Mustervereinbarung).
Grundsätzlich schützt eine Mitseglervereinbarung vor Ansprüchen
untereinander, die nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.
Vorsätzlich verursachte Schäden sind allerdings ausgeklammert (§
276 Abs. 3 BGB). Für Sach- oder Personenschäden, die durch grobe
Fahrlässigkeit des Skippers oder eines Crewmitglieds entstehen,
kann die gegenseitige Haftung nur durch eine so genannte Individualvereinbarung
ausgeschlossen werden. Einer solchen individuellen Regelung dürfen
wegen §§ 305 ff. BGB (Regelungen zu Allgemeinen Geschäfts- bedingungen)
aber keine vorformulierten Vertragsbedingungen zugrunde liegen.
Dahingehende Vereinbarungen müssen vielmehr für jeden Fall extra
ausgehandelt und formuliert werden. Das folgende Formular sollte
daher nur als Vorschlag für eine vom Skipper entworfene Vereinbarung
dienen.
Welche Vereinbarung greift, ob leichte oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, entscheiden Gerichte immer im Einzelfall. Totalen Schutz
verspricht keine Vereinbarung. Gegenüber Dritten entfaltet zudem
eine solche Vereinbarung regelmäßig keine Wirksamkeit.
Sofern nichts Außergewöhnliches passiert, kann die Mitseglervereinbarung
in der Schublade bleiben. Denn fahrlässig verursachte Sach- und
Personenschäden werden heute in der Regel von der Bootseigner-Haftpflicht
abgedeckt. Haftpflichtschäden der Crewmitglieder untereinander sind
aber meistens nicht mitversichert. Ein besonderes Risiko lastet
immer auf dem Charter-Skipper, denn er trägt die Verantwortung für
alles, was an Bord passiert und haftet als möglicher Schadensverursacher
mit seinem gesamten Vermögen. Er trägt letztlich auch das Risiko,
wenn etwas mit der Kasko- bzw. Haftpflichtversicherung der gecharterten
Yacht nicht stimmt, z. B. Beiträge nicht gezahlt wurden etc..
Weitergehenden Schutz ermöglicht der Abschluss einer geeigneten
Skipperhaftpflichtversicherung.
Mitseglervereinbarung
für den Segeltörn vom .............................. bis zum ................................
auf der Segelyacht ..................................................................
mit Ausgangshafen .................................................................,
bei dem die aufgeführten Personen Mitsegler sind.
1. ............................................. 5. ..............................................
2. ............................................. 6. ..............................................
3. ............................................. 7. ..............................................
4. ............................................. 8. ..............................................
1. Chartervertrag
Der zwischen .................................................. und dem
Vercharterer .................................................. geschlossene Chartervertrag
vom .......................... ist Grundlage dieser Vereinbarung.
Jeder Mitsegler hat eine Kopie dieses Chartervertrages erhalten
und ist mit den insoweit zugrunde gelegten Regelungen einverstanden.
2. Törnkosten
Die Mitsegler tragen sämtliche Törnkosten gemeinsam zu gleichen
Teilen. Dies sind insbesondere die Charterkosten und die Bordkasse
(zur Bordkasse gehören Kosten für Verpflegung und Getränke an Bord,
Kosten für Diesel, Hafengelder, Gebühren etc.). Ferner sind dies
aber auch Kosten, die sich aus der Nichterfüllung des Chartervertrages
ergeben können und etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür
keine Versicherung eintritt und ein Schaden nicht vorsätzlich von
einem Mitsegler verursacht wurde.
Die Charterkosten betragen ..................... Jeder Mitsegler
verpflichtet sich, die auf ihn entfallende erste Rate in Höhe von
...................... bis zum .................... an den Schiffsführer
zu entrichten. Die übrigen Kosten werden frühestens bei Törnantritt
fällig.
Bei Reiserücktritt eines Mitseglers, gleich aus welchem Grund,
zahlt dieser seinen Anteil an den Charterkosten, soweit dafür nicht
eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung eintritt oder die übrigen
Mitsegler darauf ausdrücklich verzichten.
3. Schiffsführer
Verantwortlicher Schiffsführer ist .................................................
Der Schiffsführer versichert, dass er die notwendigen Erfahrungen,
Kenntnisse und Qualifikationen besitzt, um die Yacht unter Segel
und Motor sicher zu führen. Er weist die Mitsegler in die Bedienung
der Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.
4. Pflichten der Mitsegler
Jeder Mitsegler beachtet die Anweisungen des Schiffsführers und
informiert ihn beziehungsweise den jeweiligen Wachführer.
Jeder Mitsegler achtet selbst auf seine persönliche Sicherheit
und trägt bei Bedarf und in jedem Falle auf Anweisung des Schiffsführers
Rettungsweste und Lifebelt.
5. Haftungsausschluß
Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf
Ersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für Personen-
und Sachschäden gegen den Schiffsführer, die anderen Mitsegler und
den Eigner, sofern dieser Mitsegler ist, wenn der Schaden auf fahrlässigem
Verhalten beruht. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Schäden
vorsätzlich verursacht wurden oder von einer Haftpflichtversicherung
getragen werden.
6. Salvatorische
Klausel
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar
sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser
Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt,
dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des
unwirksamen/ undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke
soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten
Zweck möglichst nahe kommt.
7. Nebenbestimmungen
Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht. Mündliche
Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen
dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt insbesondere
auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Jeder Mitsegler
bestätigt, eine Ausfertigung dieses Vertrages für seine Unterlagen
erhalten zu haben.
................................................
Ort, Datum
Unterschriften der Mitsegler
1. ................................................ 5. .................................................
2. ................................................ 6. .................................................
3. ................................................ 7. .................................................
4. ................................................ 8. .................................................
[nach oben] [zur Hauptseite]
|