|
||||||||||||
Schusswaffen an Bord von
Blauwasseryachten 2004
Vor ein
paar Jahren hätte man dieses Thema allenfalls im Zusammenhang mit dem Jagen
besprochen, niemals aber unter der Überschrift „Sicherheit an Bord.“
Inzwischen aber kann längst nicht mehr als Seemannsgarn abgetan werden, dass es
nahezu in allen Teilen der Erde Seeräuber gibt, Piraten also.
Also
Waffen an Bord? Kaum ein Thema zur Blauwassersegelei wird kontroverser
diskutiert als diese Frage. Und jede der Parteien wird ein Schreckensszenario
bereithalten, das für ihre Ansicht spricht. In einem Fall ist es das
Schnellboot mit einem Dutzend zu allem entschlossene Räuber bemannt und mit
modernen Automatikwaffen ausgerüstet, im anderen Fall ist der zerlumpte Gauner,
der mit einem Messer bewaffnet zur Yacht am Ankerplatz rausrudert.
Jeder wird
die Frage nach Schusswaffen an Bord für sich beantworten und entscheiden müssen.
Nur von einem Umstand sollte er sich die Antwort nicht diktieren lassen: Ob er
eine Schusswaffe legal erwerben kann? Was im übrigen auch in Deutschland nicht
so schwierig ist - siehe ganz unten.
Was auffällt,
ist, dass bei der Erörterung dieses Themas Argumente oft ins Feld geführt
werden, die geradezu abwegig sind oder zumindest so klingen („wenn Du eine
Waffe an Bord hast, musst Du sie auch einsetzen…“ oder ähnliches). Deshalb
sollte man der Frage nachgehen, welche Schusswaffen zweckmäßig sind und wie
sie gegebenenfalls eingesetzt werden können. Der Laie hat hierzu meistens ganz falsche, weil recht abenteuerliche
Vorstellungen - sowohl zur Wirkung, als auch zur Gefährlichkeit, als auch zur Leistungsfähigkeit
des potenziellen Schützen.
Also, wenn schon Waffe, dann sollten wir uns von wirklich Sachkundigen beraten lassen. Deshalb kommt hier ein anerkannter Fachmann zu Wort:
Eine
Waffe darf auf einer Yacht nur zur Selbstverteidigung eingesetzt werden
von Martin Gantschnigg
martin.gantschnigg@muenchen-mail.de
Die
folgenden Ausführungen orientieren sich an normal erzogenen, nicht an ständige
Gefahren gewöhnte und an nicht speziell ausgebildeten Personen, die sich auf
einer Yacht befinden.
Verteidigung
im engeren Sinn soll das eigene Leben vor drohenden rechtswidrigen Angriffen von
Menschen schützen. Daraus folgt, dass der Einsatz einer Schusswaffe, deren
Einsatz immer tödlich sein kann, zur Verteidigung des Eigentums von vorneherein
ausgeschlossen ist. Liegt also eine Yacht vor Anker und kommt ein unbewaffneter
Strolch an Bord, so ist zunächst der Einsatz einer Schusswaffe nicht
gerechtfertigt, es sei denn, dass auf Grund von körperlicher Überlegenheit
auch unmittelbar Gefahr für die Yachtsleute selbst besteht. Eine bloße Drohung
mit einer z.B. im Gürtel steckender und sichtbaren Waffe zur Abschreckung kann
in einem solchen Fall durchaus erfolgreich sein. Sinnvoll wäre eine solche
passive Abwehr nur dann, wenn man in Kürze wieder absegelt. Andernfalls könnte
dieses Verhalten dazu führen, dass allein die Gier nach der Waffe oder
vermutete verteidigungswürdige Wertsachen so starke Begehrlichkeiten auslösen,
dass der Kerl mit Unterstützung anderer wieder zurückkommt. Selbstverständlich
ist der Einsatz einer Waffe auch dann gerechtfertigt, wenn erkennbar das Ziel
des Überfalls nicht nur darin besteht, Raubbeute zu machen, sondern auch(!) die
Yachtinsassen (beispielsweise als lästige Zeugen) auszuschalten. Diese
Voraussetzung ist bei einem bewaffneten Raubüberfall regelmäßig gegeben, zum
Beispiel, wenn am Ankerplatz ein Räuber mit einer Schusswaffe in der Hand an
Bord steigt.
Aus dem
gerechtfertigten Zweck des Waffeneinsatzes zum Schutz des eigenen Lebens ergeben
sich mehrere grundlegende Rahmenbedingungen:
Ein
Angriff erfolgt in aller Regel überraschend.
Es ist
auch unter gefährlichen Gesamtumständen kaum möglich, einen Angriff vorher zu
sehen. Nähert sich beispielsweise der Yacht ein kleines Außenborderboot, so
kann es sich bei den Insassen um harmlose Fischer handeln, die um ein paar
Zigaretten betteln, aber auch um Kriminelle, die sich die Yacht, fernab von
anderen hilfsbereiten Menschen, als leichte Beute auserkoren haben. Straftäter
operieren heimtückisch; sie bestimmen Zeit, Ort und Opfer. Sie legen auch die
Art des Angriffes fest.
Dem kann
abgesehen von einer allgemeinen Wachsamkeit kaum ein wirksames Mittel
entgegengesetzt werden. Hier gilt es seine Sinne zu schärfen und seine Umgebung
bewusst auf neuralgische Punkte hin zu beobachten. So ist es zum Beispiel
sinnvoll, ungebetene Besucher auf einsamen Ankerplätzen erst gar nicht an Bord
zu lassen, sondern sie aufzufordern, aus einer größeren Entfernung zur Yacht
schon ihre Wünsche mitzuteilen. Dadurch werden Angreifer gezwungen, längere
Wege zu überwinden, die einen geringen Zeitvorsprung entweder zur Flucht, oder
zur Wappnung auf Verteidigung ermöglichen. Freilich kann ein Täter mit einer
Schusswaffe eine große Entfernung überbrücken. Doch auch hier gilt: je größer
die Entfernung, um so besser die Chancen.
Auch
ansonsten sollen eskalierende Situationen, wie Streitgespräche, Einmischung in
andere Angelegenheiten (abgesehen von Nothilfe) vermieden werden; in einem sich
daraus entwickelten Verteidigungsfall kann unter ungünstigen Umständen ein
Schuldvorwurf abgeleitet, oder konstruiert werden.
Vorhersehbare
Gefahren sollten auch im Bewusstsein der eigenen Bewaffnung vermieden werden.
Achtung: Eine Waffe verführt dazu, die eigenen Fähigkeiten zu hoch einzuschätzen.
Ein plötzlicher
Angriff lähmt den logischen Verstand, emotionale Handlungsweisen übernehmen
die Führung, weil die Bewältigung von Konfliktsituationen, die den eigenen Tod
zur Folge haben können, nicht zum üblichen Lebensablauf gehören.
Man kann
bei ehrlicher Selbstbetrachtung sehr wohl die eigenen Reaktionen auf spontane
Ereignisse, wie Knall, Sturz, gefährliche Verkehrssituation, als Zeuge einer
Gewalttat usw. abschätzen. Normalerweise wird man einräumen müssen, dass man
kaum in der Lage ist bewusst richtig zu reagieren; vieles läuft unter dem
Eindruck des Ereignisses intuitiv ab. Und genau an dieser Stelle muss das
Training ansetzen. In erster Linie steht die Flucht- und Abwehrbereitschaft.
Also: Woher und von wem droht die Gefahr, wohin kann ich flüchten, Schutz des
Kopfes mit der freien Hand, Griff nach der Waffe. Danach kommen die nächsten Überlegungen,
gefährde ich Unbeteiligte, reicht meine Waffe zur Verteidigung oder provoziert
sie eher, ist es tatsächlich ein Angriff?
Obgleich
auf einer Yacht nur schwer zu realisieren, ist eine erfolgreiche Flucht (am
Ankerplatz durch Überbordspringen) - eventuell sogar unter Verlust des eigenen
Schiffes - jedenfalls besser, als die Verteidigung, zumal nach fragwürdigen
Situationsbereinigung erfahrungsgemäß monatelang Lebenszeit vergeudet wird,
weil Verhöre, Gerichtsverhandlungen und möglicherweise eine Bestrafung wegen
Notwehrüberschreitung (gerechtfertigte Notwehr, jedoch mit unverhältnismäßigem
Mittel usw.) oder Putativnotwehr (vermeintliche Notwehr) droht.
Über
Notwehr und Kampf zu sprechen ist die eine Seite, einen Menschen zu verletzen
oder zu töten eine ganz andere. Diese Ausführungen wären nicht notwendig,
wenn die angeborene Scheu vor solchem Tun nicht im Verteidigungsfall hinderlich
wäre. Straftäter haben diese Barriere überschritten, Menschen, die deren
Machenschaften ausgesetzt sind, erwachsen auch im Verteidigungsfall Grenzen, die
wertvolle Zeit verstreichen lässt. Hier müssen Yachtsleute, die sich in
potenziell piratengefährdeten Gebieten aufhalten und sich damit zusammenhängenden
Gefahren bewusst aussetzen, entschieden an sich arbeiten, um den Wehrwillen zu
stärken. Hat man durch Zaudern selbst eine Verletzung davon getragen, ist eine
wirkungsvolle Gegenwehr kaum mehr möglich. Es muss jedem Verteidiger seines
Lebens im Vorhinein die Tötung seines Angreifers klar sein. In akuten Überfällen
bleibt für Gewissensentscheidungen kein zeitlicher Spielraum. Anders sieht es
bei sich anbahnenden Gefahren ohne Fluchtmöglichkeit aus. In solchen Fällen
kann die Verteidigung vorbereitet und der Gewissenskonflikt abgebaut werden.
Als
„Normalsegler“, also als Alltagsbürger ist man nicht an
Verteidigungsszenarien gewöhnt. Es ist deshalb dringend angeraten, einen Kurs
im Verteidigungsschießen zu belegen. Hierbei werden unter anderem,
insbesondere auch das Erkennen von Deckungen und deren Nutzung geschult.
Allerdings ist zu beachten, dass es auf einer Yacht, ausgenommen
vielleicht auf einer Stahlyacht, keine Deckung gibt, die nicht von einer Kugel
durchschlagen werden kann.
Das
wichtigste Thema schlechthin. Waffen unterliegen der Geschmacksfrage. Sie sollte
allerdings weit in den Hintergrund gestellt werden und das Gerät nach seiner
Zweckmäßigkeit angeschafft werden.
In aller
Regel wird eine Kurzwaffe (Pistole oder Revolver) zur Debatte stehen, schon
damit eine versteckte Trageweise oder griffbereite Aufbewahrung an Bord ermöglicht
wird. Die Frage nach der Waffenart orientiert sich vor allem an den technischen
Besonderheiten. In jeden Fall sollte die Waffe aus (salzwasserfestem) rostfreiem
Stahl bestehen; letzteres gilt auch für die später beschriebenen Langwaffen.
Pistolen funktionieren automatisch; die Ausbildung zur sicheren
Beherrschung ist allerdings aufwändig. Der Vorteil liegt in der höheren
Magazinkapazität, im raschen Magazinwechsel und im gleich bleibenden geringen
Abzugswiderstand.
Pistolen
sind allerdings von der Qualität der Munition abhängig. Schadhafte Munition,
die zu wenig Gasdruck entwickelt, führt zwangsläufig zu Funktionsstörungen;
die erfolgreiche Verteidigung ist damit in Frage gestellt. Auf einer Yacht im
salzhaltigem, agressiven Umgebungsklima ist somit nicht unbedingt zu einer
Pistole zu raten.
Revolver
sind mechanische Mehrlader und somit von der Munitionsqualität nicht abhängig.
Die Handhabung ist unproblematisch. Allerdings begrenzt sich der Munitionsvorrat
in der Waffe auf fünf oder sechs Patronen; das Nachladen ist zeitaufwändiger.
Die Waffe sollte eine Lauflänge von nicht unter 4“ (Zoll) aufweisen, damit
das Pulver zur Gänze umgesetzt wird. Bei kürzeren Läufen werden nämlich bis
zu 60% der Treibladung unverbrannt aus dem Lauf gestoßen.
Munitionstypen
und Kaliber gibt es wie Sand am Meer. Wesentlich ist, dass die Munition stark
und überall erhältlich ist. Zu empfehlen sind deshalb für Pistolen die
Kaliber 9 mm Para (9x19 mm) oder .45 ACP und für Revolver .357 Magnum (hier
kann mit preisgünstigerer Munition des Kalibers .38 spez. trainiert werden).
Als Geschosstyp sollten solche mit Teilmantel und Hohlspitze verwendet
werden; für Sonderfälle sollten auch Patronen mit Vollmantelgeschossen zur
Verfügung stehen.
Double-Action-Revolver, Kaliber .357 Magn.Pistole
mit Spannabzug, Kaliber 9 mm ParaMunition (untereinander maßstäblich, nicht
jedoch zu den Waffen) von links: 9 mm Para TMHsp (Teilmantel Hohlspitz) und . 45
ACP TMHsp (davor aufgepilzte Geschosse nach Weichteilbeschuss), .38 spez TM
(Teilmantel) und .357 Magn. TMHsp
Filme und
Legenden glorifizieren die Wirkung von Waffen ins Absurde. Die Realität sieht
weniger spektakulär aus. Dazu ist wichtig zu wissen:
Um
Augenblickswirkungen zu erreichen, sind Faustfeuerwaffen und ihre Munition in
aller Regel nicht geeignet. Ein Schuss wird vom Getroffenen zunächst als Schlag
auf den Körper verspürt. Werden Knochen, insbesondere Gelenke getroffen, so
ergeben sich augenblicklich starke Schmerzen, einhergehend mit starken Beeinträchtigungen
der Bewegungen der getroffenen Extremität. Treffer in die Wirbelsäule führen
im Allgemeinen ebenfalls zum spontanen Erliegen des Angriffes. Kopfschüsse können
je nach Trefferlage zum sofortigen Tod, aber auch nur mehr oder weniger starken
Irritationen führen. Als Verteidiger muss man wissen, dass letztendlich tödlich
verletzte Angreifer bis zu ihrem Tode durchaus kampffähig bleiben können. Dem
Verfasser sind Herzschüsse bekannt, bei denen die Betroffenen noch minutenlang
völlig aktiv waren, oder sogar noch mehrere hundert Meter von einem Berg
absteigen konnten. In einem Fall konnte ein Rechtsbrecher mit zerfetztem Herzen
noch eine Person erschießen, ehe er selbst verstarb.
In einem
Verteidigungsfall, der sich meist spontan ergibt, wird man ohne entsprechendem
Training wohl kaum in der Lage sein, Extremitäten so zu treffen, dass die
Handlungsweise des Getroffenen sofort unterbunden ist. Es ist auch schwierig
kleine Ziele, wie Schulter-, Ellenbogen- oder Hüftgelenk anzuvisieren und zu
treffen. Das Gesagte gilt schon für den Einsatz einer Schusswaffe an Land. Erst
recht leidet die Treffgenauigkeit auf einer durch Seegang bewegten Yacht.
Üblicherweise
wird als größtes zur Verfügung stehendes Ziel der Rumpf allgemein gewählt.
Es liegt auf der Hand, dass im Rumpf lebenswichtige Organe getroffen werden können.
Ihre Verletzung führt jedoch nicht zwangsweise zum Abbruch des Angriffswillens,
wenngleich in weiterer Folge der Tod infolge von Verbluten eintreten kann. Es
ist völlig indiskutabel, nach einem Schuss abzuwarten, ob der Angreifer Wirkung
zeigt. Daraus ergibt sich, dass mindestens zwei, wenn nicht mehr Schüsse in
rascher Reihenfolge abzugeben sind. Dabei sollte man dem Angreifer nicht selbst
die volle Körperkontur bieten, sondern seine Schmalseite und in Bewegung
bleiben.
Teilmantelgeschosse
mit Hohlspitze begünstigen insbesondere bei Knochentreffern eine Kalibervergrößerung.
Damit können die Energien stark vermindert und Durchschüsse mit Hinterlandgefährdung
(Personen unter Deck!) reduziert werden. Dieser
Vorteil bei Weichzielen kehrt sich in einen Nachteil, wenn Deckungen (Scheiben,
Platten usw.) durchdrungen werden sollen. Hier sind Vollmantelgeschosse von
Vorteil.
Wichtig
zu wissen: Munition
der genannten Kaliber können bei geeigneten Treffern
bis auf etwa 2000 m Entfernung tödlich wirken!
Das ernüchternde
Resümee aus diesen Ausführungen ist die Tatsache, dass der Einsatz einer
Schusswaffe auf einer Yacht zur Eigenverteidigung ohne die Gefahr eines tödlichen
Schusses auf den Angreifer mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen nicht
möglich ist.
Es wird
empfohlen, einen Kurs zu belegen und ständig zu trainieren. Dabei ist der
treffsichere Schuss auf kurze Distanzen, etwa bis 7 Meter ebenso wichtig, wie
das schnelle Ziehen und Schießen. Wie bereits erwähnt,
sollten mindestens Doubletten (2 Schüsse in kürzester Zeit) geschossen
werden. Ganz wesentlich ist, dass die getroffene Fläche nicht größer als 25 x
25 cm (Körperbreite) ist, weil bei stärkeren Streuungen die Fehlschüsse
andere Menschen (Mitsegler) gefährden können.
Auf hoher
See sind Schießübungen gefahrlos möglich. Am besten wirft man zwei schwimmfähige
Ziele (Obstschalen, Papierstücke) aufs Wasser und „bekämpft“ sie
abwechselnd mit Doubletten.
Ein
besonderes Augenmerk ist auf die Erkennung des Angreifers zu richten. Eine
Kugel, die aus dem Lauf ist, kann nicht mehr aufgehalten werden.
Unter den
Langwaffen ist besonders die Flinte, ein Gewehr mit glattem Lauf aus dem Schrote
verschossen werden, zur Verteidigung geeignet. Das Kaliber sollte nicht unter
12/70[1]
liegen und als Munition sollte solche mit Postenschroten[2]
gewählt werden. Die Schrotkorngröße
sollte nicht unter 4 mm betragen, um ein gewisses Maß an Eindringungsenergie zu
erreichen. Auf einer Yacht sollte Schrotmunition aus Kunststoff verwendet
werden, denn Papphülsen quellen bei Feuchtigkeit auf und passen dann nicht mehr
ins Patronenlager; Ladehemmungen sind dann vorprogrammiert.
Bei der Wahl der Waffe sollte eine Vorderschaftrepetierflinte bevorzugt werden.
Sie gestattet ein rasches Laden, indem der Vorderschaft ähnlich einer Pumpe (Pumpgun)
zurückgezogen und wieder nach vorne geschoben wird. Auf Yachten praktisch wäre
ein Pumpgun mit Klappschaft, die allerdings nach deutschem Waffenrecht verboten
ist. Da ein Schiff unter deutscher Flagge auch dem deutschen Waffenrecht
unterliegt, kommt somit nur die „Festschaftversion“ in Frage.
Der Umgang
mit derartigen Waffen muss unter Anleitung geübt werden, weil speziell beim
Entladen Fehler gemacht werden können. Jede Vorderschaftrepetierflinte ist mit
einer Verschlusssperre versehen, die eine versehentliche Öffnung des
Verschlusses während des Schusses verhindert.
Wäre dem nicht so, dann würde beim Einziehen der Waffe in die Schulter
der Vorderschaft nach rückwärts gezogen und die Waffe somit entriegelt. Erst
nach dem Schuss wird die Sperre aufgehoben. Diese automatisch wirkende Sicherung
gegen Öffnen verhindert auch das Entladen des unter dem Lauf befindlichen Röhrenmagazins.
Daraus folgt. Wenn sich also der Vorderschaft nicht nicht öffnen lässt, dann
ist die Waffe jedenfalls gespannt, möglicherweise sogar geladen. Allerdings
besitzen derartige Waffen einen Entsperrknopf, mit dem der Verschluss frei
gesetzt wird. Besonders wichtig zu wissen ist ferner, dass zum Entladen des gefüllten
Magazins, die Patronen nur über dem Umweg, die Munition in den Lauf zu laden,
entladen werden kann. Daraus resultiert die permanente Gefahr, dass
versehentlich ein Schuss ausgelöst werden kann.
Flinten
sind dazu bestimmt, aus einem glatten Lauf eine Anzahl von Geschossen
gleichzeitig zu verschießen, um auf kurze Distanzen schnell bewegliche Ziele
wirkungsvoll zu treffen.
Büchsen
hingegen verschießen auf große Distanz mit hoher Treffgenauigkeit
Einzelgeschosse. Für solche Waffen findet sich in Bezug auf Verteidigung keine
Rechtfertigung.
Vorderschaftrepetierflinte mit Klappschaft und Pistolengriff (in
Deutschland verboten), darunter Patronen, Kal. 12/70 mit Postenschrot (rechts
aufgeschnitten)
Eine
Verteidigung mit Waffen der hier vorgestellten Art ist sinnlos, wenn der Gegner
mit schweren automatischen Waffen (nicht unüblich bei „moderne“ Piraten)
ausgerüstet ist. Die eigene Bewaffnung kann unter Umständen einen härteren
Angriff provozieren, was zum Beispiel möglicherweise den Tod des berühmten
Seglers Sir Peter Blake beim Überfall auf seine Yacht in Brasilien verursacht
hat.
Achtung:
[1] 12 bedeutet den indirekten Laufinnendurchmesser. Das Maß ergibt sich aus der Anzahl gleich großer Bleikugeln (hier 12), die ein engl. Pfund wiegen. Kaliber 16 bedeutet einen kleineren Durchmesser, weil eben 16 gleich große Bleikugeln ein engl. Pfund wiegen. Die Zahl 70 bedeutet die Hülsenlänge im verschossenen Zustand; im unverschossenen Zustand ist die Hülse kürzer.
[2] Postenschrote besitzen ca. 8 mm Durchmesser.
Wie kann ich Waffen legal erwerben und aufs Schiff bringen?
Voraussetzung
für den Besitz einer Waffe (Ausübung der tatsächlichen Gewalt) nach deutschem Recht (das auf einem deutschen Seeschiff gilt), ist eine
Waffenbesitzkarte. Sie wird von Kreisverwaltungsbehörden in Deutschland
ausgestellt, wenn der Antragsteller ein Bedürfnis für den Besitz einer
Schusswaffe nachweist oder zumindest glaubhaft macht und keine Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen. Wenn also jemand mit seiner
Yacht in piratenverseuchten Gewässern segelt, nicht vorbestraft ist und die
entsprechende Sachkunde nachweist (Kurs und Schießübungen), liegen die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte vor. Der
Antragsteller hat sozusagen einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen
Genehmigung. Die Behörde
wird über das genauere Procedere Auskunft erteilen.
In
die zu erteilende Waffenbesitzkarte werden dann die entsprechenden Waffen eingetragen.
Damit hat
aber der Segler noch lange nicht das Recht zum „Führen“ einer Waffe
erlangt. Braucht er auch nicht, denn für sein umfriedetes Besitztum – dazu zählt
die bewohnbare Yacht ist dies nicht notwendig.
Eine andere Frage ist, wie die in Deutschland dann mittels Waffenbesitzkarte erworbene Feuerwaffe auf die Yacht kommt. Auch das kann durchaus legal geschehen, indem sie im Flugzeug auf dem Weg zur Yacht mitgeführt wird. Selbstverständlich nicht im Handgepäck, sondern im Hauptgepäck, wobei Waffe und Munition getrennt verpackt sein müssen. Zu keinem Zeitpunkt darf während des Transports die Waffe schuss- oder zugriffsbereit sein. Das wäre ein verbotenes Führen der Schusswaffe. Im übrigen erkundige man sich einige Tage vor Abflug bei der Fluggesellschaft (die die Zusendung der Waffenbesitzkarte in Kopie verlangen wird) und beim Bundesgrenzschutz, der die Berechtigung nachprüfen wird. Ein solcher Transport einer Waffe kann in manche Länder unmöglich sein. In England beispielsweise ist der Besitz von Faustfeuerwaffen generell verboten. Somit kann ein Revolver oder eine Pistole dorthin nicht transportiert werden, auch wenn das Land nur zum Umsteigen angeflogen wird.
In allen Ländern,
in denen die Yacht einreist und wo die Waffe deklariert wird, werden die deutschen
Berechtigungsscheine verlangt und auch anerkannt.
Einen Revolver oder ein Gewehr an Bord zu haben, kann also durchaus legal sein. Illegal verhält sich die Besatzung dann, wenn mit der Yacht die Waffe in einen fremden Hafen gelangt und nicht bei der ersten Gelegenheit bei den Behörden angemeldet wird. Was auf eine Deklaration der Waffen hin geschieht, ist von Land zu Land unterschiedlich. Hier wird die Waffe im Zollschrank versiegelt, dort nehmen die Behörden sie für die Dauer des Aufenthalts unter Verschluss, andernorts begnügen die Hafenbehörden sich mit einer Zeigefingerwarnung, sie ja nicht zu benutzen. Ich war noch in keinem Land, in dem es mit der ordnungsgemäß deklarierten Waffe Schwierigkeiten gegeben hätte. Hierzu sollte man wissen, dass auf Handelsschiffen das Mitführen auch schwerer Waffen die Regel ist und dass amerikanische Yachten dem fast nie nachstehen.
Ganz dumm
finde ich deshalb das Verhalten mancher Yachtsleute, beim Anlaufen eines Hafens
ihre Waffe zu verstecken. Denn wenn sie – beispielsweise im Zusammenhang mit
einer Routinefahndung nach Rauschgift – entdeckt wird, ist man sie los, möglicherweise
sogar auch das Schiff. Denn das Ganze nennt sich dann Waffenschmuggel.