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Eignergesellschaft oder Eignergemeinschaft – was sollten Sie beachten?
Die Ausgangssituation:
A und B wollen sich zusammen eine Segelyacht kaufen. Wie dieser Sachverhalt rechtlich einzuordnen ist, hängt von den individuellen Vorstellungen und Vereinbarungen der künftigen Eigner ab. Als Grundlage sind zwei Institute denkbar: zum einen die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) – Eignergesellschaft - gemäß § 705 ff BGB, zum anderen eine dingliche Bruchteilsgemeinschaft – Eignergemeinschaft - gemäß § 741 ff , § 1008 ff BGB. Beide Formen weichen in praktisch wichtigen Punkten voneinander ab, können sich aber durch Vertragsgestaltung einander annähern.
Grundsätzlich sind die Anforderungen an eine Gemeinschaft niedriger, als an das stabilere Rechtsinstitut der GbR. Diese ist auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks (Zusammenschluss mehrerer Segler zwecks Anschaffung und Nutzung eines Segelschiffes) gerichtet, vereinbart eine Förderungspflicht (Verpflichtung zur anteilsmäßigen Übernahme der Kosten) und entsteht mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der gemeinsame Zweck soll über das bloße Halten und Verwalten des Schiffes hinausgehen. Die Bruchteilsgemeinschaft setzt dagegen weder einen Vertrag noch gemeinsame Ziele oder eine bestimmte Zweckbindung voraus. Sie entsteht vielmehr per Gesetz mit dem Erwerb der Segelyacht und stellt den Regelfall von Eignergemeinschaften dar. Durch Parteivereinbarungen nimmt sie gesellschaftsähnliche Züge an.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Instituten besteht in dem Verhältnis des einzelnen Gesellschafters oder Teilhabers zur Segelyacht. Wollen A und B, dass jeder über seinen Schiffsanteil frei verfügen, diesen selbständig belasten oder veräußern darf, so müssen sie die Form der Gemeinschaft wählen. Im Gegensatz zur GbR gestattet nur sie dem einzelnen Teilhaber eine individualistische Ausgestaltung über seinen Anteil. Dies lässt sich auch nicht durch eine Parteivereinbarung ausschließen. Die Grundform der GbR sieht aus Stabilitätsinteressen keinen einfachen Gesellschafterwechsel vor. Eine personelle Änderung kann aber durch vertragliche Vereinbarung in Form einer Mitgliedschaftsübertragung erfolgen. Diese setzt jedoch die Zustimmung der übrigen Gesellschafter voraus. Unabhängig hiervon dürfen A und B stets nur gemeinsam über die Segelyacht als Ganzes verfügen.
Um Streitigkeiten vorzubeugen, ist grundsätzlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen A und B für beide Varianten ratsam. Der Vertrag sollte einen interessensgerechten Nutzungsplan über den individuellen Gebrauch der Segelyacht durch Eigner A und B enthalten. Ist bereits bei Vertragsschluss klar, dass A das Boot häufiger nutzen wird als B oder die größere finanzielle Belastung trägt, muss ein Abweichen von der gesetzlichen Grundregel gleicher Beiträge bzw. Anteile ausdrücklich geregelt werden.
Außerdem sollten A und B Regelungen über die Verwaltung in den Vertrag aufnehmen. Grundsätzlich gilt bei der Gesellschaft das Prinzip der Einstimmigkeit, in der Gemeinschaft das Mehrheitsprinzip. Im Falle von A und B führt dies zu keiner Unterscheidung; anders jedoch bereits beim Zusammenschluss von beispielsweise drei Eignern. Bei der Gemeinschaft wären A und B einzeln berechtigt, die zur Erhaltung der Segelyacht notwendigen Entscheidungen ohne Zustimmung des anderen Teilhabers zu treffen. Stellt A beispielsweise fest, dass Lacke für einen Bootsanstrich benötigt werden, kann er diese ohne die Zustimmung von B beschaffen. Dies kann praktikabel sein, wenn B z.B. längere Zeit im Urlaub und daher nicht erreichbar ist. Bei der Grundform der GbR müsste A auf die Zustimmung von B warten, was zu unliebsamen Verzögerungen führen könnte. Im Vertrag kann dies aber anderweitig vereinbart werden. . Aus Schutzgründen ist die Vertragsfreiheit für Grundlagengeschäfte (Entscheidungen über wesentliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter oder den Bestand und die Organisation der Gesellschaft) eingeschränkt. Hierfür gilt das Einstimmigkeitsprinzip.
Grundsätzlich erscheint es ratsam, sich zusätzlich im Vorwege Gedanken über eine finanzielle Begrenzung einer Einzelbefugnis zu machen und den notwendigen Ausrüstungsumfang näher zu bestimmen. Vorteil einer derartigen Regelung ist die Vermeidung von Streitigkeiten. A könnte sonst beispielsweise alleine ein teures Navigationsgerät oder Segel erwerben und von B die anteilige Übernahme der Kosten verlangen.
In der Außenhaftung ist ein weiterer Unterschied zwischen den Formen zu sehen. Grundsätzlich geht die Haftung bei der GbR weiter als bei der Gemeinschaft. Sie differenziert zwischen einer Haftung des Gesellschafts- und des Privatvermögens der Gesellschafter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten aus vertraglichen Beziehungen auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.
Besteht bei der GbR ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen A, müsste sich der nicht handelnde Gesellschafter B das Verschulden zurechnen lassen. Steuert A hingegen die Segelyacht stark alkoholisiert gegen eine Mole, haftet er alleine für den Schaden aus unerlaubter Handlung.
Bei der Gemeinschaft verpflichtet sich immer nur der Teilhaber persönlich, erlangt aber intern einen Ausgleichsanspruch vom anderen, wenn seine Beteiligungsquote der Höhe nach überschritten ist. Dies gilt nicht für Schäden aus unerlaubter Handlung. Hier haftet jeder alleine.
Beabsichtigen A und B, die Segelyacht an Dritte zu verchartern, sollte dies vertraglich festgehalten werden. Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme, die die Zustimmung aller Teilhaber bzw. Gesellschafter erfordert. Die Früchte aus der Vermietung werden den Anteilen entsprechen aufgeteilt. Denkbar ist es bei der Gemeinschaft, dass A das ihm laut Nutzungsplan zustehende Nutzungsrecht zeitweise vermietet, z.B. drei Wochen in den Sommerferien. Ist dies nicht erwünscht, sollte eine Vereinbarung in den Vertrag aufgenommen werden, da dies u. a. versicherungstechnische Fragen aufwirft.
Unterschiedliche Regelungen gelten auch für die Beendigung der Eignergemeinschaft im Todesfall eines Gesellschafters bzw. Teilhabers. Das Recht der Gemeinschaft geht grundsätzlich vom Fortbestand aus, während sich die GbR bei mangelnder vertraglicher Regelung auflöst. Hier ist die Vereinbarung einer Nachfolge- bzw. Fortsetzungsklausel möglich, mit der Folge, das der Alleinerbe Gesellschafter wird und der Gesellschaftsanteil zum Nachlass gehört. Bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen erhält der Erbe ein Wahlrecht, ob er die Gemeinschaft fortsetzen will oder nicht. Beachtet werden muss an dieser Stelle, dass es keine Ein-Mann-Gemeinschaft gibt, eine Ein-Mann-Gesellschaft ist jedoch denkbar.
Bei der GbR findet ein umfassendes Auseinandersetzungsverfahren mit drei Stufen (Auflösung, Abwicklung, Vollbeendigung) statt. Bis zur Vollauflösung haftet die Gesellschaft noch für Verbindlichkeiten, im Anschluss haften nur noch die Gesellschafter. Die Aufhebung der Gemeinschaft kann bereits bei Untergang der Segelyacht oder im Erbfall mit Vereinigung aller Bruchteile in einer Hand als aufgelöst betrachtet werden. Grundsätzlich ist ein einstimmiger Beschluss und eine konkrete Teilungsvereinbarung notwendig.
Bei der Vertragsgestaltung sollte berücksichtigt werden, dass bei beiden Rechtsinstituten ein Kündigungs- bzw. das Aufhebungsrecht nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. Die Aufhebung der Gemeinschaft ist stets möglich, eine außerordentliche Kündigung der GbR allerdings nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ausnahmen gelten bei Vereinbarung einer Befristung der Eignergemeinschaft.
Eine Anteilspfändung kann den Bestand beider Rechtsinstitute gleichermaßen gefährden. Einer Auflösung der Gesellschaft durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters oder der Gesellschaft kann jedoch mit einer Fortsetzungsklausel entgegen gewirkt werden. Zu beachten ist stets, dass durch den Vertragsabschluss gegenseitige Treuepflichten begründet werden.
Da hier nur Anregungen hinsichtlich der möglichen Gestaltungsalternativen gegeben werden können, empfiehlt sich im konkreten Fall die Hinzuziehung eines rechtlichen Beraters, insbesondere, wenn Fortsetzungsklauseln für den Fall des Ausscheidens eines Miteigners vereinbart werden sollen bzw. erbrechtliche Regelungen zu berücksichtigen sind.
Hamburg, Mai 2003
Dr. Heyko Wychodil
Rechtsanwalt













